GewR_Grosswisbach

Sondernutzungsplan · Muenchwilen · Aufgehoben am 01.12.2021

Dokument

Nummer
55
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Muenchwilen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
23.11.2020
In Kraft seit
01.12.2021
Aufgehoben
01.12.2021

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau{@% Frauenfeld, 23. November 2020

Entscheid Nr. 55 BOA/PG Nr. 2020.09-006

Politische Gemeinde Münchwilen Gewässerraumlinienplan Grosswisbach

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

Der vom Gemeinderat Münchwilen am 30. Juni 2020 beschlossene Gewässerraumlinienplan Grosswisbach wird genehmigt.

2.

Ganzen Text zeigen

Mitteilung an:

- Gemeinderat Munchwilen, Im Zentrum 4, Postfach 36, 9542 Miinchwilen / TG, unter Beilage von drei Gewasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt far Umwelt

- Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt fur Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewé&sserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk.

Erwdgungen: Mit Schreiben vom 13. August 2020 ersuchte die Gemeinde Muinchwilen um Genehmigung des Gewasserraumlinienplanes Grosswisbach. Der Gewasserraumlinienplan

wurde vom Gemeinderat Munchwilen am 30. Juni 2020 beschlossen. Die &ffentliche Auflage fand vom 3. Juli bis am 22. Juli 2020 ohne Einsprachen statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefthrt wurde. Der Grosswisbach befindet sich im Norden der Gemeinde Miinchwilen. Er fliesst aus nordéstlicher Richtung durch diverse Landwirtschaftsparzellen und mündet in den Chrabsbach, ca. 80 m bevor dieser in die Murg fliesst. Der Grosswisbach ist im unteren Teil (Parzellen Nr. 3096 und 3097) teilweise eingedolt, oberhalb von m 594 ist er vollstandig eingedolt.

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Mit einem Revitalisierungsprojekt wird der Grosswisbach auf einer Länge von ca. 120 m entlang der Parzellengrenze Nr. 3165 und 3172 bis zur Flurstrasse und anschliessend ca. 40 m in westlicher Richtung geöffnet und revitalisiert. Damit sollen die ökologischen

Defizite behoben werden. Im Zusammenhang mit den Revitalisierungsmassnahmen am Grosswisbach wird zugleich der Gewasserraum im Projektperimeter grundeigenttimerverbindlich ausgeschieden. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gew&sserschutzgesetzgebung des Bundes beziiglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewasser für deren natiirlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewéassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemass § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewasserraumlinien. Die Festlegung des minimalen Gewéasserraumes beim Grosswisbach erfolgt nach Art. 41a Abs. 2 der Gewasserschutzverordnung (GSchV). Die gewahlte Gewésserraumbreite von 11.0 Meter am Grosswisbach (Gewasser Nr. 08.24.01V1) erfüllt die Anforderungen der Gewasserschutzverordnung. Mit der grundeigentiimerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit 8 19 WBSNV (RB 721.1)). Im Bereich der Gewéasserabschnitte mit einer grundeigentimerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76

PBG. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewasserraumlinienplan Grosswisbach angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent-

scheides einzureichen.

Expediert:

973, NOV. 2020