GewR_Waablingerbach
Sondernutzungsplan · Schoenholzerswilen
Dokument
- Nummer
- 51
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Schoenholzerswilen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 23.07.2021
- In Kraft seit
- 13.12.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau%% Frauenfeld, 23. Juli 2021
Entscheid Nr. 51 BOA/PG
Nr. 2021.06-002
Politische Gemeinde Schönholzerswilen Gewässerraumlinienplan Waablingerbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Schönholzerswilen am 29. März 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan Waablingerbach wird genehmigt.
2.
Ganzen Text zeigen
Mitteilung an: - Gemeinderat Schénholzerswilen, Marktgasse 11, 8577 Schénholzerswilen, unter Beilage von zwei Gewasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil
- Amt fur Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewasserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk.
Erwiagungen:
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ersuchte die Gemeinde Schénholzerswilen um Genehmigung des Gewasserraumlinienplans Waablingerbach. Der Gewasserraumlinienplan
wurde vom Gemeinderat Schonholzerswilen am 29. Mérz 2021 beschlossen. Die 6ffentliche Auflage fand vom 4. Dezember bis am 23. Dezember 2020 ohne Einsprachen statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemaéss durchgefiihrt wurde.
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Die Leitung des eingedolten Waablingerbachs (Gewésser-Nr. 07.6.03) ist in den Gebieten Geerwis und Weieragger stark beschadigt. Der Bach soll deshalb in diesem Abschnitt in zwei Etappen offengelegt werden. Die vorliegende erste Etappe umfasst die Bachoffnung auf der Parzelle Nr. 705. Gleichzeitig soll in diesem Abschnitt auch der Gewasserraum nach Art. 41a der Gewésserschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigenttimerverbindlich festgelegt werden. Mit dem vorliegenden Gewasserraumlinienplan wird der Gewasserraum auf einer Lange von rund 108 m ausgeschieden. Damit wird der für den Hochwasserschutz und für 6kologische Aufwertungen notwendige Raum gesichert. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewéasserschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewasser für deren nattrlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewéassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewasserraumlinien. Die Bestimmung des minimalen Gewéasserraumes beim Waablingerbach erfolgt nach Art. 41a Abs. 2 der Gewasserschutzverordnung (GSchV). Die Gewasserraumbreite betragt bei einer Sohlenbreite von weniger als 2.0 m demnach mindestens 11.0 m. Geméss Art. 41a Abs. 3 GschV muss die minimale Breite des Gewésserraums in ein-
zelnen Fallen erhöht werden. Unter anderem dann, wenn dies erforderlich ist, um den fur die Revitalisierung notwendigen Raum zu sichern (lit. b). Die Gewéassersohle des Waablingerbachs liegt im Projektabschnitt ca. 2.0 m bis 2.5 m unter Terrain. Um einem steil eingeschnittenen Gewéasserprofil entgegenzuwirken, missen im vorliegenden Projekt die Béschungsoberkanten weiter als 11.0 m auseinanderliegen. Gemass Vorgaben muss der Gewéasserraum mindestens bis zu den Oberkannten der Béschungen reichen. Die Gewasserraumlinie wird unter Einhaltung obiger Bedingungen letztendlich so gezogen, dass sich eine fur die Bewirtschaftung gut umsetzbare Abgrenzung mit wenigen Richtungswechseln ergibt. Somit resultiert ein ca. 16 m breiter Gewéasserraum. Im Bereich des Durchlasses unter der Flurstrasse Parzelle 706 wird auf die Ausscheidung des Gewasserraums verzichtet. Die Gewasserraumfestlegung am Waablingerbach (Gewasser Nr. 07.52) erfüllt die Anforderungen der Gewéasserschutzverordnung. Mit der grundeigentiimerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG (RB
721.1) in Verbindung mit § 19 WBSNV (RB 721.1)). Im Bereich der Gewasserabschnitte mit einer grundeigentiimerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewéasserabstande nach § 76
PBG.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewässerraumlinienplan Waablingerbach angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugeset-
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefiihrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begriindung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent-
scheides einzureichen.
Expediert:
.3 AUG. 2021
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund