GewR_Stichbach (km 0.966 - 1.057)

Sondernutzungsplan · Bottighofen

Dokument

Nummer
16
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Bottighofen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
21.03.2022
In Kraft seit
21.03.2022

Karte

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Dateien

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgaué%z% Frauenfeld, 21. März 2022

Entscheid BOA/PG

Nr. 16

Nr. 2021.12-020

Politische Gemeinde Bottighofen Gewässerraumlinienplan Bottighofen, Stichbach (km 0.966 - 1.057)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Dervom Gemeinderat Bottighofen am 4. Oktober 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan Stichbach (km 0.966 - 1.057) wird genehmigt.

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2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen, unter Beilage von zwei Gewasserraumlinienplénen, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld

- Amt für Umwelt - Forstamt - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewéasserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk.

Erwédgungen: Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 ersucht die Gemeinde Bottighofen um Genehmigung des Gewasserraumlinienplans Stichbach (km 0.966 - 1.057). Der Gewésserraumlinienplan wurde vom Gemeinderat Bottighofen am 4. Oktober 2021 beschlossen. Die öffentliche Auflage fand vom 29. Oktober bis am 17. November 2021 ohne Einsprachen statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefiihrt wurde. Der Entwurf des Gewésserraumlinien-

plans wurde vom Amt fiir Raumentwicklung mit Bericht vom 22. Juni 2021 vorgeprift. Die Auflage der Gewéasserraumlinienplane in der Gemeinde Bottighofen erfolgt etappiert. Der zur Genehmigung eingereichte Gewasserraumlinienplan betrifft einen Abschnitt des Stichbaches in der Dorfzone. Die Festlegung dieses Gewéasserraumes wird vorgezogen, um die rechtlichen Voraussetzungen fur den Erlass eines Gestaltungsplans "Mittlere Dorfstrasse" auf den Parzellen Nrn. 7-9 zu schaffen.

Thurgau‘%?% 2/3

Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. In Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Der Projektperimeter befindet sich nicht in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft oder in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet mit gewässerbezogenem Schutzziel.

Daher wird der Gewässerraum des Abschnitts nach Art. 41a Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) berechnet. Dies ergibt für den Stichbach eine minimale Gewésserraumbreite von 20 m. Die dafür gewéhlte natiirliche Sohlenbreite

von 5.25 m wird als realistisch beurteilt. Die Gewasserraumfestlegung am Stichbach (km 0.966 - 1.057) erfüllt die Anforderungen der GSchV. Mit der grundeigentiimerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und 8 35

WBSNG

in Verbindung mit § 19 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz tiber

den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV, RB 721.11)). Im Bereich der Gewésserabschnitte mit einer grundeigentiimerverbindlichen Festlegung der Gewésserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabsténde nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700). Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewésserraumlinienplan Stichbach (km 0.966 - 1.057) angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Bau und Umwelt schefin

Thurgau%% 313

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eréffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begriindung enthalten sowie die Beweismittel auffiihren. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

22 MRI 2022