GewR_ Nr. 02.13.02.04, Abschnitt 01

Sondernutzungsplan · Berlingen

Dokument

Nummer
58
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Berlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
06.12.2022
In Kraft seit
01.01.2023

Karte

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2022.07-017A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 6. Dezember 2022

Entscheid Nr. 58 BOA/PG Nr. 2022.07-017

Politische Gemeinde Berlingen GrundeigentümerverbindlicherGewässerraum Gewässer Nr. 02.13.02.04, Abschnitt 01

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Bedingen am 16. Mai 2022 beschlossene Gewässerraumlinienplan für den Abschnitt 01 des Gewässers Nr. 02.13.02.04 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinde Bedingen, unter Beilage der Dossiers zum Gewässerraumlinienplan mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) i+geo ag, Ingenieure+Geomatiker, Stockenstrasse 7, 8575 Bürglen Landwirtschaftsamt Forstamt

Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumlinienplan, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ersucht die Gemeinde Berlingen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans für den Abschnitt 01 des Gewässers Nr. 02.13.02.04. Da es sich dabei um ein Grenzgewässer handelt, fand die öffentliche Auflage zeitlich koordiniert mit der Nachbargemeinde Raperswilen vom 17. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022 statt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Genehmigungsgesuch ist zeitlich und inhaltlich koordiniert mit der Gemeinde Raperswilen eingereicht worden (Planungsgeschäft Nr. 2022.07-018). Der gesamte Gewässerabschnitt ist vollständig von Waldareal umgeben. Es wird deshalb gestützt auf Art. 41 a Abs. 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR. 814.201) auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet.

Thurgau 2/2 Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes

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(PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt

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Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

06, DEZ.2022