GewR_ Nr. 02.13.02.04, Abschnitt 01
Sondernutzungsplan · Berlingen
Dokument
- Nummer
- 58
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Berlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 06.12.2022
- In Kraft seit
- 01.01.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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2022.07-017A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 6. Dezember 2022
Entscheid Nr. 58 BOA/PG Nr. 2022.07-017
Politische Gemeinde Berlingen GrundeigentümerverbindlicherGewässerraum Gewässer Nr. 02.13.02.04, Abschnitt 01
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Bedingen am 16. Mai 2022 beschlossene Gewässerraumlinienplan für den Abschnitt 01 des Gewässers Nr. 02.13.02.04 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinde Bedingen, unter Beilage der Dossiers zum Gewässerraumlinienplan mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) i+geo ag, Ingenieure+Geomatiker, Stockenstrasse 7, 8575 Bürglen Landwirtschaftsamt Forstamt
Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumlinienplan, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ersucht die Gemeinde Berlingen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans für den Abschnitt 01 des Gewässers Nr. 02.13.02.04. Da es sich dabei um ein Grenzgewässer handelt, fand die öffentliche Auflage zeitlich koordiniert mit der Nachbargemeinde Raperswilen vom 17. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022 statt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Genehmigungsgesuch ist zeitlich und inhaltlich koordiniert mit der Gemeinde Raperswilen eingereicht worden (Planungsgeschäft Nr. 2022.07-018). Der gesamte Gewässerabschnitt ist vollständig von Waldareal umgeben. Es wird deshalb gestützt auf Art. 41 a Abs. 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR. 814.201) auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet.
Thurgau 2/2 Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes
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(PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt
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Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert:
06, DEZ.2022
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund