GewR_03.06.03 Schreckenmoosbach
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen
Dokument
- Nummer
- 64
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 07.03.2023
- In Kraft seit
- 10.01.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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2022.12-005A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 22. Dezember 2022
Entscheid Nr. 64 BOA/PG Nr. 2022.12-005
Politische Gemeinde Kreuzungen Festlegung Gewässerraumlinien im Nichtbaugebiet (Tägerwilen)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 3. Mai 2022, vom Gemeinderat Tägerwilen am 14. Dezember 2021 und vom Gemeinderat Kemmental am 11. Mai 2022 beschlossene Gewässerraumlinienplan "03.06.03 Schreckenmoosbach" wird genehmigt.
2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, (A-Post+) - Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen, unter Beilage der Dossiers mit den Gewässerraumlinienplänen, je mit Genehmigungsvermerk - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld
Amt für Umwelt Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers mit den Gewässerraumlinienplänen, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. August 2022 ersucht der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans "NichtbaugebietTägerwilen". Der genannte Gewässerraumlinienplan besteht aus einem Ubersichtsplan und 14 Teilabschnitten, die alle einzeln vom Gemeinderat am 14. Dezember 2021 beschlossen wurden. Die GeWässer im Bereich von Gemeindegrenzen wurden auch von den entsprechenden Nachbargemeinden beschlossen (Kemmental, Konstanz, Kreuzlingen und Wäldi). Die öffentliche Auflage des Gewässerraumlinienplans fand koordiniert über alle beteiligten Gemeinden hinweg vom 24. Juni bis 13. Juli 2022 statt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt
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Thurgau 2/2 wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Planung keine Rekurse hängig. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. In Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdisehen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Die Gemeinde Tägerwilen beabsichtigt, für die Fliessgewässer ausserhalb der Bauzone im Gemeindegebiet von Tägerwilen, die Gewässerräume nach Art. 41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die Planung umfasst einen Ubersichtsplan mit der Bezeichnung "Gewässerraumlinienplan" und 14 Teilpläne in den Massstäben 1:1'000 oder 1:2'000. Wo Grenzbäche betroffen sind, wurden die Planungserlasse mit den benachbarten Gemeinden koordiniert. Dies betrifft vorliegend den Gewässerraum entlang des Schreckenmoosbachs,
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes
(PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert:
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund