GewR_Pläne

Sondernutzungsplan · Lengwil

Dokument

Nummer
29
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Lengwil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
20.06.2022
In Kraft seit
01.09.2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lengwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2021.12-003A1-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 20. Juni 2022

Entscheid Nr. 29 BOA/PG Nr. 2021.12-003

Politische Gemeinde Lengwil - Diverse Gewässerraumlinienpläne - Baulinienplan überwies - Stichbach - Änderung Baulinienplan "Dorfbach" - Aufhebung Baulinienplan Quartier "Oberwis" - Aufhebung Gestaltungsplan "Bool"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Lengwil am 26. Oktober 2021 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden mit Ausnahmen und den Aufträgen gemäss Buchstabe a) bis c) genehmigt. Gewässerraumlinienplan Dettighoferbach, Abschnitt 2 - 5 und 6-8 Gewässerraumlinienplan Chelebach, Abschnitt 4 - 5 Gewässerraumlinienplan Chogebach, Abschnitt 1- 2, Loggebach, Abschnitt 1, Groossweiher Gewässerraumlinienplan Emerzerweiher, Neugüttingertobelbach, Abschnitt 1 - 2, Frooholzerbach, Abschnitt 1 - 2 Gewässerraumlinienplan Liebburgerbach, Abschnitt 2, Seitenarm Abschnitt 1 - 2, Dettighoferbach, Abschnitt 1 Gewässerraumlinienplan Loggebach, Abschnitt 2 - 3 Gewässerraumlinienplan Neugüttingertobelbach, Abschnitt 3 Gewässerraumlinienplan Rietbach, Abschnitt 1-2 Gewässerraumlinienplan Rüthofbach, Abschnitt 1, 1.1, 2 Gewässerraumlinienplan Säärholzbach, Abschnitt 1, Wilenbächli, Abschnitt 2 Gewässerraumlinienplan Unbekannter Abschnitt 1 Gewässerraumlinienplan Winkelbach, Abschnitt 1 Gewässerraumlinienplan Stichbach, Abschnitt 1 -4, 5-9, 10- 13, Stichbach Seitenarm Abschnitt 1 a) Auf Antrag der Gemeinde Lengwil wird das Genehmigungsverfahren bezüglich folgender Gewässerabschnitte sistiert. Chelebach Abschnitt 5, Parzelle Nrn. 2126, 2130, 2134 (Langrickenbach,

1032, 1315,2283)

Thurgau 2/6

Frooholzbach Abschnitt 1 und 2 (Langrickenbach) Emerzerweiher (Langrickenbach)

Ganzen Text zeigen

Loggebach Abschnitt 1 (Kreuzlingen) Groossweier (Kreuzlingen)

Winkelbach, Abschnitt 1 (Bottighofen; Parzelle Nr.391) Sobald die Nachbargemeinde für die betroffenen Abschnitte grundeigentümerverbindliche Gewässerraumlinien festgelegt hat und dem Departement für Bau und Umwelt ein entsprechendes Genehmigungsgesuch vorliegt, werden die Sistierungen auf erneuten Antrag der Gemeinde Lengwil abschnittsweise aufgehoben und darüber entschieden. b) Bei folgenden Abschnitten wird der (vollständige) Gewässerraumverzicht (keine Festlegung von Gewässerraumlinien) nicht genehmigt. Frooholzbach, Abschnitt 3, Parzellen Nrn. 2229-2231, 1310 (Birwinken, Parzelle Nr. 365) Loggebach, Parzellen Nrn. 447-450 (Berg, Parzelle Nr. 4080) Neugüttingertobelbach, Parzelle Nr. 2198 (Berg, Parzelle Nr. 4247, Birwinken, Parzellen Nrn. 200, 1114) Die Gemeinde Lengwil wird eingeladen, für die betroffenen Abschnitte Gewässerraumlinien festzulegen. Die Festlegung hat zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt mit den Nachbargemeinden Berg, Birwinken und Kemmental zu erfolgen. Insbesondere ist angezeigt, die öffentliche Auflage gemeinsam durchzuführen und die Genehmigungsgesuche zeitlich koordiniert einzureichen. c) Die Gemeinde Lengwil wird aufgefordert, für den Schachebach (Parzellen Nr. 199 und 200, Boggswise) und den Loggebach, Parzelle Nr. 341 (Kemmental, Parzelle Nr. 729) Gewässerraumlinien festzulegen oder einen Gewässerraumverzicht zu beschliessen.

2. Die vom Gemeinderat Lengwil am 26. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen des Baulinienplans "Dorfbach" und des Baulinienplans überwies - Stichbach werden genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Lengwil am 26. Oktober 2021 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Quartier "Oberwis" und des Gestaltungsplans "Bool" werden genehmigt.

Thurgau 3/6 4. Mitteilung an: - Gemeinde Lengwil, unter Beilage von drei Dossiers zur Festlegung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumes nach § 34 WBSNG sowie drei Dossiers zur Anpassung von Sondernutzungsplänen an die Gewässerraumausscheidung, je mit Genehmigungs-, Sistierungs- und Nichtgenehmigungsvermerken

(charge) - Gemeinde Berg, Hauptstrasse 43, 8572 Berg TG Gemeinde Birwinken, Lochäckerstrasse 2, 8585 Mattwil - Gemeinde Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen - Gemeinde Kemmental, Alterswilerstrasse 2, 8573 Siegershausen - Gemeinde Langrickenbach, Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach - Stadt Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - AmtfürArchäologie

Amt für Umwelt Forstamt Landwirtschaftsamt Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage eines Dossiers zur Festlegung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumes nach § 34 WBSNG sowie eines Dossiers zur Anpassung von Sondernutzungsplänen an die Gewässerraumaus-

Scheidung, mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 reicht die Gemeinde Lengwil diverse Gewässerraumlinienpläne zur Genehmigung ein. Gleichzeitig beantragt die Gemeinde Lengwil die Genehmigung einer Änderung des Baulinienplans "Dorfbach", des Baulinienplans überwies - Stichbach sowie der Aufhebung des Baulinienplans Quartier "Oberwis" und des Gestaltungsplans "Bool". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren grundsätzlich ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Abweichend zu § 17 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV; RB 721.11) wurden die Verfahren entlang der Grenzgewässerjedoch zeitlich nicht mit den Nachbargemeinden abgestimmt. Um die inhaltliche Prüfung gleichwohl koordiniert vornehmen zu können, wird das Verfahren hinsichtlich der Grenzgewässer auf Antrag der Gemeinde sistiert. Gegen die erwähnten Geneh-

Thurgau 4/6 migungsvorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Vorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 1. März 2021 vorgeprüft. 2. Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) verpflichtet die Kantöne, den Raumbedarfder oberirdischen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes hat gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien zu erfolgen. den zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplänen wird in der Gemeinde Lengwil der Gewässerraum für die oberirdischen Gewässer festgelegt. Dazu hat die Gemeinde Lengwil gestützt auf § 34 Abs. 1 WBSNG verschiedene Gewässerraumlinien festgelegt. Gleichzeitig wurde bei verschiedenen Gewässerabschnitten auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet. Wie die generelle Prüfung zeigt, sind diese Festlegungen mehrheitlich sach- und zweckmässig. Gleichzeitig wird aber festgestellt, dassfürden Schachebach, Parzellen Nr. 199 und 200, Boggswise und den Loggebach, Parzelle Nr. 341 (Kemmental, Parzelle Nr. 729) noch keine Festlegung getroffen wurde. Bei diesen Fliessgewässem sind Gewässerraumlinien noch ausstehend bzw. noch festzulegen. Allenfalls kann die Gemeindebehörde einen Gewässerraumverzicht beschliessen. Grenzgewässer

Gemäss § 17 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV; RB 721.11), müssen soweit erforderlich, insbesondere bei Gewässern entlang der Gemeindegrenzen, die Gemeinden die Festlegung des Gewässerraumes inhaltlich und zeitlich aufeinander abstimmen. Auf die Notwendigkeit dieser Abstimmung wurde im Prüfbericht vom 1. März 2021 hingewiesen. Insbesondere wurde die Gemeinde Lengwil darauf aufmerksam gemacht, dass die Auflage bei den Grenzgewässern gleichzeitig und koordiniert mit den Nachbargemeinden zu erfolgen hat. Dennoch

hat die Gemeinde Lengwil entschieden, die öffentliche Auflage nicht gleichzeitig und koordiniert mit den Nachbargemeinden (Berg, Birwinken, Bottighofen, Kemmental, Kreuzlingen und Langrickenbach) durchzuführen. Um eine koordinierte, inhaltliche Prüfung dennoch gewährleisten zu können, wird das Genehmigungsverfahren auf Antrag der Gemeinde Lengwil (vgl. E-Mail vom 23. Mai 2022) bezüglich folgender Gewässerabschnitte sistiert: Cheiebach Abschnitt 5, Parzelle Nrn. 2126, 2130, 2134 (Langrickenbach,

1032, 1315,2283) Frooholzbach Abschnitt 1 und 2 und Emerzerweiher (Langrickenbach)

Thurgau 5/6 Loggebach Abschnitt 1, Groossweier (Kreuzlingen)

Winkelbach, Abschnitt 1 (Bottighofen; Parzelle Nr.391)

Sobald die Nachbargemeinden für die betroffenen Abschnitte grundeigentümerverbindliche Gewässerraumlinien ausgeschieden und entsprechende Genehmigungsgesuche eingereicht haben, wird die Sistierung auf Antrag der Gemeinde Lengwil (abschnittsweise) aufgehoben und geprüft. Zwischen dem Lochmüliweier und dem Gebiet "Neugüttingen" handelt es sich beim Neugüttingertobelbach zwar überwiegend auch um ein Grenzgewässer zur Nachbargemeinde Langrickenbach. In diesem Abschnitt verläuft der Neugüttingertobelbach aber ausschliesslich im Wald, weshalb auf die Ausscheidung von Gewässerraumlinien verzichtet werden kann. Auch scheint das Risiko gering, dass die Gemeinde Langrickbach ihrerseits für den fraglichen Abschnitt Gewässerraumlinien festlegen wird. Daher kann der Gewässerraumverzicht - trotz fehlender zeitlicher Abstimmung mit der Gemeinde Langrickenbach - ausnahmsweise genehmigt werden.

Gewässerraumverzicht

Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, wird gemäss § 34 Abs. 2 WBSNG bei eingedolten Gewässern in Landwirtschaftszonen auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet. Auf eine Festlegung kann auch verzichtet werden, wenn sich das Gewässer im Wald befindet (Art. 41 a GSchV). Befindet sich das GeWässer am Waldrand resp. kommt der minimale grundeigentümerverbindliche Gewässerraum ausserhalb des Waldes zu liegen, ist indessen ein Gewässerraum festzulegen. So ist es nicht möglich, einseitig auf die Festlegung des Gewässerraumes zu verzichten (S. 5 Leitfaden des Amtes für Umwelt, grundeigentümerverbindliche Festlegung Gewässerraumlinien vom 1. August 2019). Bei folgenden Bächen (Abschnitte) kommt der Gewässerraum teilweise ausserhalb des Waldes zu liegen: Frooholzbach, Abschnitt 3, Parzellen Nrn. 2229-2231, 1310 (Bin/vinken, Parzelle Nr. 365) Loggebach, Parzellen Nrn. 447-450 (Berg, Parzelle Nr. 4080) Neugüttingertobelbach, Parzelle Nr. 2198 (Berg, Parzelle Nr. 4247, Birwinken, Parzelle Nrn. 200, 1114) Bei diesen Abschnitten kann der (vollständige) Gewässerraumverzicht (keine Festlegung von Gewässerraumlinien) nicht genehmigt werden. Die Gemeinde Lengwil wird eingeladen, für die betroffenen Abschnitte Gewässerraumlinien festzulegen. Im Übrigen ergibt sich, dass die erfolgten Gewässerraumverzichte genehmigt werden können.

Thurgau 6/6 4.

Die festgelegten Gewässerraumlinien stehen teilweise im Konflikt mit bestehenden Sondernutzungsplänen. Insbesondere ragen Baulinien resp. Baubereiche in den Gewässerraum. Um diese Konflikte zu bereinigen, werden die Baulinien im Baulinienplan "Dorfbach" geändert. Zusätzlich werden der Gestaltungsplan "Bool" und der Baulinienplan Quartier "Oberwis" aufgehoben. Für das Gebiet "Oberwies-Stichbach" wird ein neuer Baulinienplan erlassen. Gegen diesen Planerlass, die

Planänderung und die beiden Planaufhebungen bestehen keine Vorbehalte. 5.

Die generelle Prüfung ergibt, dass die Gewässerraumlinienpläne mit Ausnahme der erwähnten Gewässerabschnitte (Waldrand / Grenzgewässer), der Baulinienplan überwies - Stichbach, die Änderung des Baulinienplans "Dorfbach" sowie die Aufhebung des Baulinienplans Quartier "Oberwis" und Gestaltungsplans "Bool" die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllen und somit genehmigt werden.

Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dr. Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

20 JUNI 2022