GewR_ Baugebiet
Sondernutzungsplan · Taegerwilen
Dokument
- Nummer
- 3
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Taegerwilen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 14.01.2022
- In Kraft seit
- 25.01.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau% Frauenfeld, 14. Januar 2022
Entscheid Nr. 3 BOA/PG Nr. 2021.10-006
Politische Gemeinde Tägerwilen Gewässerraumlinienplan Baugebiet Tägerwilen Änderung Baulinienplan Castelbach Süd
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Tägerwilen am 9. März und 17. August 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan Baugebiet Tägerwilen, bestehend aus den Abschnitten:
03.02 Dorfbach 1 03.02 Dorfbach 2 03.02 Dorfbach 3 (Chaslerbach) 03.02 Dorfbach 4 (Chastlerbach) 03.02.02 Egelbach 1 03.02.03 Rüselbach 1 03.02.03 Rüselbach 2
03.02.01 Allmendbach 1 03.02.01 Allmendbach 2 03.02.01 Allmendbach 3 wird genehmigt.
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2.
Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 9. März 2021 beschlossene Anderung des Baulinienplans Castelbach Süd (DBU Nr. 26 vom 28. Mai 2018) wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Tagerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tagerwilen, unter Beilage der Dossiers mit den in Ziffer 1 genannten Gewéasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk sowie die Exemplare der Anderung des Baulinienplans Castelbach Sud, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld
- Amt fur Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt fur Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft
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- Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des GewässerraumLinienplanes sowie einem Exemplar der Änderung des Baulinienplans Castelbach
Süd, mit Genehmigungsvermerk.
Erwagungen: Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 ersuchte der Gemeinderat Tagerwilen um Genehmigung des Gewasserraumlinienplans "Baugebiet Tagerwilen". Der genannte Gewésserraumlinienplan besteht aus 10 Teilabschnitten, die alle einzeln vom Gemeinderat Tägerwilen am 9. Marz 2021 und 17. August 2021 (Dorfbach 1) beschlossen wurden. Weiter ersucht der Gemeinderat Tagerwilen um Genehmigung einer Anderung des Baulinienplans Castelbach Süd (genehmigt durch das DBU mit Entscheid Nr. 26 vom 28. Mai 2018). Die ffentliche Auflage der Gewasserraumlinienplane und der Anderung des Baulinienplans fand vom 11. Juni bis 30. Juni 2021 statt. Der Teilabschnitt des Gewasserraumlinienplans Dorfbach 1 wurde in der Folge nochmals geéndert und vom 3. September bis 22. September 2021 erneut aufgelegt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefiihrt wurde.
Gewisserraumlinienplan Baugebiet Tagerwilen Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes beziiglich Gewasserraum in Kraft. In Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewés-
ser fur deren natiirlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt geméss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewasserraumlinien. Die Gemeinde Tagerwilen beabsichtigt, fur die Fliessgewasser innerhalb der Bauzone im Gemeindegebiet von Téagerwilen, die Gewässerräume nach Art. 41a der Gewésserschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentiimerverbindlich festzulegen. Die vorliegende Planung beinhaltet einen Ubersichtsplan im Massstab 1:2000 mit der Bezeichnung "Gewasserraumlinienplan Baugebiet Tagerwilen". Dieser Plan setzt sich aus zehn Teilplanen im Massstab 1:1000 zusammen. Die Gewasserraumlinienpléane wurden mit Bericht vom 1. Dezember 2020 vorgepriift. Die darin formulierten Antrage und Vorbehalte wurden soweit méglich berticksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Gewasserraumlinienpléne angebracht.
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Das kantonale Geodatenmodell liegt seit kurzem vor. Beim GIS Verbund Thurgau kann das gültige Geodatenmodell bezogen werden. Die Geodaten zum grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum sind gemäss dem Geodatenmodell auszuarbeiten und einzureichen. Die Gewässerraumabschnitte sind mit Hilfslinien zu schliessen. Diese Hilfslinien werden benötigt, um die Geodaten als Flächen gemäss minimalem Geodatenmodell (ID 190.1) an den Bund abgeben zu können. Für eine eindeutige Nummerierung des Abschnittes für den Gewässerraumlinienplan soll ein Code mit der Gewässer Nr. erzeugt werden z.B. 03.02_01. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit 8 19 WBSNV (RB 721.1)). Im Bereich der Gewasserabschnitte mit einer grundeigentiimerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewéasserabsténde nach § 76
PBG. Anderung Baulinienplan Castelbach Siid (DBU Nr. 26 vom 28. Mai 2018) Aufgrund der Ausscheidung neuer Gewéasserraumlinien müssen die bestehenden Sondernutzungspléne überprüft und dahingehend angepasst werden, dass keine Konflikte mit der Gewasserraumlinienplanung bestehen. Dabei werden die mit den bestehenden Baulinien festgelegten Abstande gegentiber den Gewassern auf Kongruenz bzw. Abweichungen zu dem berechneten Raumbedarf und den daraus abgeleiteten Gewésserraumlinien kontrolliert. Die vorgenommene Analyse hat ergeben, dass eine Anpassung des Baulinienplans Castelbach Süd angezeigt ist. Die im Gewasserraumlinienplan "03.02 Dorfbach 4" ausgeschiedenen Gewésserraumlinien sollen in einem Teilbereich des Baulinienplans Castelbach die bisherigen Baulinien ersetzen. Dadurch wird der Mindestabstand für Bauten und Anlagen gegentiber dem Gewasser reduziert. Von den in die Vernehmlassung involvierten Fachstellen sind keine Vorbehalte gegenüber der beschlossenen Anderung des Baulinienplans Castelbach Süd gemacht worden. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begriindung enthalten sowie die Beweismittel auffiihren. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar fir die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund