Nr.6 Sonne
Sondernutzungsplan · Weinfelden · Aufgehoben am 01.04.2023
Dokument
- Nummer
- 13
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Weinfelden
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Beschlossen
- 07.03.2023
- In Kraft seit
- 01.04.2023
- Aufgehoben
- 01.04.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 07. März 2023
Entscheid Nr. 13 BOA/PG Nr. 2022.12-001
Politische Gemeinde Weinfelden Aufhebung Gestaltungsplan Nr. 6 "Sonne" und Baulinienplan Nr. 6b "Sonne"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Weinfelden am 1 1 . Oktober 2022 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 6 "Sonne" wird genehmigt.
2.
Die vom Stadtrat Weinfelden am 1 1 . Oktober 2022 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Nr. 6b "Sonne" wird genehmigt.
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3.
Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, unter Beilage der Dossiers zur Aufhebung des obgenannten Gestaltungsplans und des Baulinienplans, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung des obgenannten Gestaltungsplans und des Baulinienplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersucht der Stadtrat Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 6 "Sonne" und des Baulinienplans Nr. 6b "Sonne". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung der beiden Sondernutzungspläne keine Rekurse hängig.
2.
Der rechtskräftige Gestaltungsplan wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2107 vom 20. September 1961 genehmigt. Die Sondernutzungsplanung betrifft ein kleineres Areal östlich der Altstadt von Weinfelden im Bereich der Verzweigung der
Thurgau 2/3
Amriswiler- und Kreuzlingerstrasse. Der westliche Teil des Areals ist im gültigen Zonenplan der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen, der östliche Teil liegt in der Wohnzone W3. Das Areal ist vollständig bebaut. Im Nordwesten befindet sich eine historische Baute, die im Schutzplan der Gemeinde verzeichnet ist. Im übrigen Bereich hat es Mehrfamilienhäuser aus den 1 960er und -70er Jahren. Die Sondernutzungsplanung aus dem Jahr 1961 regelte die Überbauung des Areals und die Gestaltung der Baugruppe. Hierzu wurden Baulinien ausgeschieden sowie die Grenzabstände, die Ausnützung und eine differenzierte Geschossigkeit geregelt. 3.
Der rechtskräftige Baulinienplan wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1274 vom 25. August 1987 genehmigt. In materieller Hinsicht wurde lediglich der unter Ziffer 2 erwähnte Gestaltungsplan mit einer unterirdischen Baulinie ergänzt. Damit wurde ermöglicht, unterirdisch näher an den Kappelerweg zu bauen.
4.
Nutzungspläne sind bei erheblich geänderten Verhältnissen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700). In Kapitel 4 und 5 des Planungsberichts wird nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die rechtlichen Grundlagen und die Bedürfnisse seit der Inkraftsetzung der Planungsinstrumente verändert haben und wie sich der Gebäudebestand zum heute gültigen Zonenplan und Baureglement verhält. Zusammenfassend kommt die Stadt als Planungsbehörde zum Schluss, dass die im Gestaltungsplan geregelten Inhalte aufgrund der Überbauung bzw. des Schutzstatus des einen Gebäudes obsolet geworden sind, mit der heute rechtskräftigen Rahmennutzungsplanung mehrheitlich abgedeckt werden können und eine Anpassung des Gestaltungsplans an das neue Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) unverhältnismässig ist. Folglich sollen der Gestaltungsplan Nr. 6 "Sonne" und der Baulinienplan Nr. 6b "Sonne" aufgehoben werden.
5.
Insgesamt stehen einer Aufhebung der Sondernutzungsplanung "Sonne" keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700), die Aufhebungen werden genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
Dominik Diezi
Thurgau 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
0 7. MRZ. 2023