Nr. 60 Wasserschaft

Sondernutzungsplan · Weinfelden · Aufgehoben am 01.04.2023

Dokument

Nummer
14
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Arealüberbauungsplan
Gemeinde
Weinfelden
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
AfU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
07.03.2023
In Kraft seit
01.04.2023
Aufgehoben
01.04.2023

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 07. März 2023

Entscheid Nr. 14 BOA/PG Nr. 2022.12-002

Politische Gemeinde Weinfelden Aufhebung Arealüberbauungsplan Nr. 60 Wasserschaft

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat am 1 1 . Oktober 2022 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 60 "Wasserschaft" wird genehmigt

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, unter Beilage der Dossiers zur Aufhebung des Arealüberbauungsplans, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung des Arealüberbauungsplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersucht der Stadtrat Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 60 "Wasserschaft". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Arealüberbauungsplans keine Rekurse hängig.

2.

Der Arealüberbauungsplan wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1060 vom 15. Oktober 1996 genehmigt. Er betrifft ein rund 0,7 ha grosses Areal im östlichen Stadtbereich von Weinfelden, angrenzend an den Friedhof und an die Freiestrasse. Im gültigen Zonenplan der Stadt ist das Areal der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen. Das überwiegend gewerblich genutzte Areal ist mit einem Industriekomplex aus den 1920er Jahren bebaut, weist aber auch noch grössere Grün- und Freiflächen auf. Die Kopfbaute der Anlage ist im Schutzplan der Gemeinde verzeichnet.

3.

Der Arealüberbauungsplan bezweckte einen teilweisen Abbruch des Gebäudekomplexes und eine Neubebauung mit Wohnbauten unterschiedlicher Geschossigkeit.

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Ebenfalls wurden Bestimmungen zum Lärmschutz, zur Erschliessung und zur Durchgrünung festgelegt. Ausserdem wurden Flächen für den Ausbau des Freudigerwegs am östlichen Rand des Areals freigehalten und die entsprechende Landabtretung geregelt. Damit sollte die Brauereistrasse nach Süden verlängert, entsprechend ausgebaut und unter den Bahnlinien durchgeführt werden. 4.

Nutzungspläne sind bei erheblich geänderten Verhältnissen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700). In Kapitel 3 des Planungsberichts wird ausgeführt, inwiefern sich die rechtlichen Grundlagen und die Bedürfnisse seit der Inkraftsetzung der bald 30jährigen Planung verändert haben. Zusammenfassend kommt die Stadt als Planungsbehörde zum Schluss, dass die im Gestaltungsplan geregelten Inhalte obsolet geworden sind. Die Absicht, den genannten Strassenabschnitt auszubauen, besteht seitens Gemeinde nicht mehr. Die Grundeigentümerschaft hat die im Arealüberbauungsplan vorgesehene Bebauung nie realisiert und verfolgt diese Absicht auch nicht mehr. Eine neue Sondernutzungsplanung wird weder von der Gemeinde noch von der Grundeigentümerschaft ausgeschlossen. Derzeit besteht aber kein Bedarf. Ein Festhalten am heutigen Arealüberbauungsplan und eine Anpassung an das neue Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) machen daher keinen Sinn. Folglich soll der Plan aufgehoben werden.

5.

Insgesamt stehen einer Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Wasserschaft" keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt D epartementschef

Dominik Diezi

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

07. MRZ. 2023