GewR_Hepbach, Abschnitt Bahntrasse bis See

Sondernutzungsplan · Salmsach

Dokument

Nummer
9
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Salmsach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
16.02.2023
In Kraft seit
08.08.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Salmsach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2022.11-007A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 16. Februar 2023

Entscheid Nr. 9 BOA/PG Nr. 2022.11-007

Politische Gemeinde Salmsach Gewässerraumlinienplan 'Hepbach, Abschnitt Bahntrasse bis See'

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der von der Politischen Gemeinde Salmsach am 24. September 2022 erlassene Gewässerraumlinienplan 'Hepbach, Abschnitt Bahntrassee bis See' wird mit folgenden Hinweisvermerken genehmigt: a. Jede Gemeinde kann Gewässerraumlinien nur innerhalb ihres eigenen Gemeindegebiets festlegen. Die unter den Festlegungen dargestellte Gewässerraumlinie auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Egnach gehört deshalb genau genommen unter die Hinweise. Die betroffene Gewässerraumlinie wird deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen.

b. Gewässerraumhilfslinie und Koordinatenpunkte sind im Gewässerraumlinienplan als 'Festlegungen' aufgeführt, haben aber lediglich hinweisenden Charakter und müssen deshalb unter 'Hinweise' aufgeführt werden. Die Einträge werden mit einern Hinweisvermerk versehen.

2. Mitteilung an: Politische Gemeinde Salmsach, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach, unter Beilage von drei Dossiers des Gewässerraumlinienplanes, mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) Wälli AG Ingenieure, Brühlstrasse 2a, 9320 Arbon SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich Forstamt Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt

Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gewässerraumlinienplans, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Ganzen Text zeigen

Thurgau 2/3 Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 1. November 2022 ersucht die Politische Gemeinde Salmsach um Genehmigung des im Titel erwähnten Gewässerraumlinienplanes. Die öffentliehe Auflage des Planungsvorhabens erfolgte inhaltlich und zeitlich koordiniert mit der Nachbargemeinde Egnach vom 19. August 2022 bis 9. September 2022. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Das Genehmigungsgesuch ist zeitgleich mit der Nachbargemeinde Egnach eingereicht worden (Planungsgeschäft Nr. 2022.11-006). 2. Die Gemeinde Salmsach beabsichtigt mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung den Gewässerraum des Hepbachs im Abschnitt Bahntrassee bis See nach Art. 41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Für den Abschnitt des Hepbach wird eine minimale Gewässerraumbreite von 18 und 14 m festgelegt. Die dafür gewählte natürliche Sohlenbreite von 1.5 m wird als realistisch erachtet. Der Hepbach ist ein Grenzgewässer und trennt die zwei Gemeinden Salmsach und Egnach. Die Festlegung des Gewässerraums geschieht im Zusammenhang mit einem Projekt zur Revitalisierung des BachabSchnitts. Mit der Revitalisierung sollen Böschungs- und Sohlenerosionen verhindert und das Gerinne mit mäandrierender Linienführung und flachen Böschungen naturnah gestaltet werden. Ausserdem soll die ökologische Vernetzung mit dem Naturschutzgebiet verbessert und der Erhalt und allenfalls eine Verbesserung der Lebensräume für die Fauna erreicht werden.

3. Im Gewässerraumlinienplan ist richtigen/veise auch die Gewässerraumlinie der Nachbargemeinde Egnach abgebildet. Unter den Festlegungen kann die Gemeinde aber nur Gewässerraumlinien innerhalb des eigenen Gemeindegebiets festlegen. Die Gewässerraumlinie der Nachbargemeinde Egnach wird durch die entsprechende Gemeindebehörde beschlossen und gilt für den vorliegenden Plan nur als Hinweis. Die betroffene Gewässerraumlinie wird deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen.

4. Ausserdem sind die Gewässerraumhilfslinien und Koordinatenpunkte im Gewässerraumlinienplan ebenfalls unter den 'Festlegungen' aufgeführt. Diese haben aber lediglich hinweisenden Charakter und gehören systematisch auch zu den 'Hinweisen'. Die Legende (Gewässerraumhilfslinie und Koordinatenpunkt) wird deshalb auch mit einem Hinweisvermerk versehen.

Thurgau 3/3 5. Mit Schreiben vom 29. November 2022 stimmt die SBB AG dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen zu. Im Sinne von Art. 18m EBG (Eisenbahngesetz; SR 742.101) sind folgende Punkte verbindlich einzuhalten: a. Zukünftige Ausbauten an der Strecke (zusätzliche Gleise/ Uberholgleise gemäss regionalem Masterplan) dürfen durch die Renaturierung des Bachlaufes und durch die Ausweitung der Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden. b. Die geplanten Massnahmen dürfen keine Erhöhung oder Verschiebung von Hochwasserrisiken der SBB verursachen.

c. Die Stabilität des Trassees, der Dämme, der Widerlagerfundamente, der Pfeiler, der Flügelmauern sowie der Fahrleitungsmasten und Signalanlagen darf nicht beeinträchtigt werden. Schäden werden zu Lasten des Gesuchstellers beseitigt. Bestehende Entwässerungsanlagen oder Sickerleitungen der Bahn in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Eventuell notwendige Anpassungen (örtliche Umlegungen etc.) gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 6. Da es sich um ein Grenzgewässer handelt, ist für die Geodatenabgabe folgender Hinweis zu beachten: Für die Abschnitte entlang von Gemeindegrenzen muss eine weitere Hilfslinie eingezeichnet werden, die deckungsgleich mit der Gemeindegrenze verläuft.

7. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 15. Februar 2022 vorgeprüft. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef •

Dominik Diezi Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert: ^ ^ ^ ^