GewR_Fischingen Dorf
Sondernutzungsplan · Fischingen
Dokument
- Nummer
- 17
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Fischingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 03.04.2023
- In Kraft seit
- 01.06.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 3. April 2023
Entscheid Nr. 17
BOA/PGNr.2022.11-010
Politische Gemeinde Fischingen Gewässerraumlinien Fischingen Dorf
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Fischingen am 12. September 2022 beschlossene Gewässerraumlinienplan Fischingen Dorf wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinde Fischingen, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang unter Beilage von drei Dossiers zum Gewässerraumlinienplan mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld
Amt für Umwelt
Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumlinienplan mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. November 2022 ersucht die Gemeinde Fischingen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans Fischingen Dorf. Die öffentliche Auflage des Gewässerraumlinienplans fand vom 7. Oktober bis 26. Oktober 2022 statt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gewässerraumlinienplan sind keine Einsprachen eingegangen. Die Vorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 19. Juli 2021 vorgeprüft. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. In Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarfder oberirdisehen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss
Thurgau 2/2 § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Für den Chloosterweier wurde im Gegensatz zurVorprüfung nun doch ein Gewässerräum ausgeschieden. Die Gewässerraumlinie weist einen minimalen Abstand von 5.0 m zu Uferlinie auf. Für den Abschluss der Gewässerraumlinie bei der statischen Waldgrenze bedarf es zwingend noch einer Hilfslinie. Für die Abgabe der Geodaten muss die Gewässerraumlinie den Vorgaben des kantonalen Geodatenmodells entsprechen. Das bedeutet, dass entlang der statischen Waldgrenze eine Hilfslinie eingefügt werden muss, mit welcher der Abschnitt eine rechtsufrige und eine linksufrige Gewässerraumlinie erhält. Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumes sind keine kommunalen Baulinien zulässig. Die Gemeinden müssen vorhandene Baulinien oder sonstige Son-
dernutzungspläne, welche innerhalb des Gewässerraumes liegen, aufheben oder an-
passen. Dieser Aufforderung ist die Gemeinde Fischingen nachgekommen. Für die Aufhebung des Baulinienplans "Vorder Schwand" sowie die Teiländerung des Verkehrsund Baulinienplans "Dorfkern Fischingen" liegt dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) ebenfalls ein Gesuch um Genehmigung vor. Über dieses Gesuch befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Die beiden Entscheide werden inhaltlich und zeitlich koordiniert.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Departement für Bau und Umwelt JDeparfeaientschef
Dominik Diezi Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Ven/valtungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert: 03.APR.20Z3
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 721.1 · WBSNG · Kanton
RB 721.11 · WBSNV · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund