GewR_Mülibach Klostergut Paradies

Sondernutzungsplan · Schlatt

Dokument

Nummer
44
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Schlatt
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
13.07.2023
In Kraft seit
14.08.2023

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 13.07.2023

Entscheid Nr. 44 BOA/PG Nr. 2023.05-007

Politische Gemeinde Schlatt Gewässerraumlinienplan Mülibach Klostergut Paradies

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Schlatt am 8. Mai 2023 beschlossene Gewässerraumlinienplan 'Mülibach Klostergut Paradies' wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Schlatt, Mettschlatterstrasse 2, 8252 Schlatt, unter Beilage der Dossiers zur Gewässerraumlinienplanung mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Gewässerraumlinienplanung, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Die Politische Gemeinde Schlatt ersucht um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans 'Mülibach Klostergut Paradies'. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gewässerraumlinienplan keine Rekurse hängig. Die Planungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 31 . Januar 2022 vorgeprüft.

2.

Die Politische Gemeinde Schlatt beabsichtigt für den Mülibach (Gewässer Nr. 01.02), koordiniert mit den Revitalisierungsmassnahmen aus dem Wasserbauprojekt, die Gewässerräume nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die gewählte Gewässerraumbreite von mind. 11.0 m ist mit den Anforderungen von Art. 41a GSchV vereinbar. Teilweise wird der Gewässerraum aufgrund der lokalen

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Verhältnisse auf 12 bis 18 m erhöht. Diese Erhöhungen sind zu begrüssen und planerisch nachvollziehbar. Hinweis zu den Geodäten: Nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Schlatt müssen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden. Hinweis zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gewässerraumes: Sobald die Gemeinde Schlatt die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV). Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt bzw. bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bauge setzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

1 3. JULI 2023