Mannwerk
Planungszone · Berlingen
Dokument
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Berlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- Gemeinderat
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 12.06.2023
- In Kraft seit
- 27.07.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
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Text
POLITISCHE GEMEINDE1BERLINGEN A'
Politische Gemeinde Berlingen Planungszone "Mannwerk"
einfiiclt chnrmnnt
Vom Gemeinderat Berlingen erlassen am ...1.2...Q6^ ^023
Öffentliche Auflage* vom ..P7:07:... bis ...27.-.Q.7.... 2023
Publiziert im Amtsblatt Nr. .27.. vom ....QLQL. 2023 Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschreiberin:
/^^~J^^ Ueli Oswald *Wer von der der Planungszone berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der öffentlichen Auflage
beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben. Festlegungen Art. l Erlass und Fristen l Der Gemeinderat Berlingen erlässt gestützt auf § 32 Abs. l PBG die Planungszone "Mannwerk" für die Dauer von zwei Jahren. Diese Frist kann aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 2 Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur deren rechtskräftigen Erledigung. Art,2 Verfahren l Die Festlegung der Planungszone und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer richten sich nach den Bestimmungen des Planauflageverfahrens nach PBG. 2 Die Planungszone wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.
Art. 3 Geltungsbereich
l Der Geltungsbereich der Planungszone umfasst die Grundstücke gemäss Ubersichtsplan 1:1'000,
Art. 4 Planungsziele
l Im bezeichneten Gebiet werden im Rahmen der Gesamtrevision der Kommunalplanung die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung und der Anforderungen des Ortsbildschutzes, insbesondere des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), ausgelotet und im Anschluss daran geeignete planerische Massnahmen festgelegt.
Art. 5 Wirkung
l Innerhalb der Planungszone werden neue Bauten und Anlagen nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung nicht erschweren oder beeinträchtigen. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss erneuert oder in ihrem Zweck geändert werden. 2 Hängige Baugesuche, die bis 90 Tage vor dem Erlass der Planungszone eingereicht wurden, sind von dieser nicht betroffen. Die Ausführung bewilligter Bauten und Anlagen ist gestattet.
Art. 6 Ende
l Die Planungszone fällt dahin mit dem Inkrafttreten der Massnahmen, zu deren Sicherstellung sie festgelegt wurde. Sie ist aufzuheben, wenn die Gründe weggefallen sind, aus denen sie festgelegt wurde. 2 Das Dahinfallen und die Aufhebung werden in gleicher Weise veröffentlicht, bekanntgemacht und mitgeteilt, wie der Erlass.
Planlegende i i Planungszone "Mannwerk"
-l/ Winzeler+ Buhl Raumplaung und Regionalentwicklung
l Rheinweg 21 Telefon +41 (0)52 624 32 32 8200 Schaffhausen E-mail [email protected]
Projekt-Nr.: 2901 Planformat: A3 gezeichnet: Matthias Ott
Ubersichtsplan 1:1'000