Brenzloo
Waldreservate · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 707
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Forstamt Kanton Thurgau
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 29.08.2017
- In Kraft seit
- 29.08.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 29. August 2017
Nr. 707
Schutzanordnung Nr. 24-06 Waldreservat Brenzloo; Anpassung der Reservatsgrenze
Die Schutzanordnung Nr. 24-06 zum Wald reservat „Brenzloo" wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 37 vom 15. Januar 2007 erlassen und am 19. Januar 2007 in Kraft gesetzt (Publikation im Amtsblatt). Diese Schutzanordnung stellt die Parzelle Nr. 236 „Brenzloo“, Grundbuch Fischingen als Waldreservat unter Schutz und regelt Pflege und Unterhalt. Gemäss § 8 der Schutzanordnung untersagt sind „das Errichten von Bauten und Anlagen sowie das Erweitern und der Ausbau bestehender Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen ...“. Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen (§ 19). Der Waldzieltypenplan nimmt insbesondere an den südlichen und östlichen Steilhängen Rücksicht auf die wertvollen Naturräume und bestimmt die lichten Waldteile, die unbewirtschafteten Flächen oder die Orchideenstandorte. Auf dem Plateau im nordwestlichen Parzellenteil, im Randbereich zum parzellierten Privatwald, werden „naturgemässer Wirtschaftswald" und eine Fläche „unbewirtschaftet“ ausgewiesen. Aus Gründen der Praktikabilität (Parzellengrenze) wurden diese Parzellenteile ebenfalls in das Waldreservat aufgenommen, obwohl das Inventar hier keine schützenswerte Waldstandorte enthält. Mit RRB Nr. 95 vom 21 . Januar 2008 wurde der Teil Wald der Güterzusammenlegung (GZ) Schürten genehmigt. Die Parzelle Nr. 236 Brenzloo, Grundbuch Fischingen, im Eigentum des Staates Thurgau wurde nicht in die GZ einbezogen, da sie vermessen ist und für die Parzellarzusammenlegung im Wald nicht von Bedeutung war. Die nordwestliche Grenze dieser Parzelle bildet deshalb die Perimetergrenze zur GZ. Entlang der Perimeter- und Parzellengrenze ist im Rahmen der GZ eine Walderschliessungsstrasse geplant, welche mehrheitlich innerhalb des GZ-Perimeters liegt, aber aus topografischen Gründen auch die Staatswaldparzelle und das Waldreservat tangiert. Mit RRB Nr. 366 vom 11. April 2017 wurde die Landabtretung von ca. 16 Aren vom Staatswald an die GZ-Korporation Schürten bewilligt. Damit ist formell auch eine Anpassung der Grenzen des Waldreservats Brenzloo in diesem Bereich erforderlich. Nach dem Waldzieltypenplan betrifft diese vom Strassenbau beanspruchte Fläche den „naturgemässen Wirtschaftswald“ mit rund 8.7 Aren und die „unbewirtschaftete“ Fläche
Thurgau 2/2 mit rund 7.6 Aren. In diesem Bereich verläuft die Erschliessungsstrasse aber weitgehend auf dem bestehenden Fahrweg; der Einfluss auf das Waldreservat mit einer gesamten Fläche von 28.3 ha ist somit marginal. Insgesamt fällt eine Holzmenge von rund 65 m3 an, davon zwei Drittel Fichte. Die Flächenreduktion um 16 Aren und der Eingriff für den Bau der Erschliessungsstrasse schmälern den Wert des Waldreservats nicht, da keine seltenen Baumarten oder schützenswerte Standorte betroffen sind. Das Schutzziel ist nicht gefährdet. Die Reduktion der Waldreservatsfläche um ca. 16 Aren bedingt eine formelle Anpassung der Schutzanordnung vom 15. Januar 2007. Dafür ist der Regierungsrat zuständig. Das Departement für Bau und Umwelt hat die Grenzänderung vom 23. Juni bis 14. Juli 2017 öffentlich aufgelegt (Amtsblatt Nr. 25/2017). Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die Grenzänderung formell in Kraft zu setzen.
Auf Antrag des Departementes für Departements für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Grenze des Waldreservats Brenzloo wird am nordwestlichen Rand der Parzelle Nr. 236, Grundbuch Fischingen, geändert und an die neu gebaute Walderschliessungsstrasse verlegt. 2. Das Forstamt wird mit dem Vollzug (Anpassung der Plangrundlagen) beauftragt. 3. Der Inhalt der Schutzanordnung Nr. 24-06 vom 15. Januar 2007 bleibt unverändert. 4. Mitteilung an: Zustellung intern - Departement für Bau und Umwelt - Forstamt Thurgau - Staatswald Thurgau, Mathias Rickenbach, Forstamt Für richtige Ausfertigung Der Staatófechreiber