Höllwald; Nr.23-07, Gemeinde Fischingen

Waldreservate · Thurgau

Dokument

Nummer
871
Art
Waldreservate
Kanton
Thurgau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
23.10.2007
In Kraft seit
01.01.2008

Karte

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Text

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 23. Oktober 2007

Nr. 871

Schutzanordnung kantonales Waldreservat Höllwald Nr. 23-07 Genehmigung 1. Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Wald reservaten richtet sich nach § 29a-f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). 2. Im Regionalen Waldplan Tannzapfenland (RRB Nr. 934 vom 19. Oktober 2004) wurde für das Waldgebiet Höllwald die Vorrangfunktion Ökologie festgelegt. Diese Bezeichnung erfolgte namentlich auf der Grundlage des Inventars schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA), welches hier grössere Waldteile als wertvoll und einige Bereiche sogar als besonders wertvoll bezeichnet. Das Waldreservat Höllwald umfasst eine Fläche von rund 96 ha Wald und liegt auf Gebiet der Politischen Gemeinde Fischingen. Im Übrigen ist das dem Höllwald angrenzende Waldgebiet auf Hoheitsgebiet des Kantons St. Gallen im entsprechenden kantonalen Waldreservatskonzept als potentielles Waldreservat aufgeführt. Damit trägt das Waldreservat Höllwald auch dem regionalen Aspekt Rechnung. Der Reservatsperimeter umfasst Staatswald, Wald der Domäne Ottenegg, Wald des Vereins St. Iddazell sowie Privatwald. Basierend auf den eingangs erwähnten Grundlagen hat das Forstamt in der Folge im Sinne von § 24 Abs. 3 WaldG eine Schutzanordnung für das Waldreservat Höllwald erarbeitet. Die verwaltungsinteme Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Fischingen verliefen grundsätzlich positiv; einige geringfügige Anpassungen wurden vorgenommen. In Beachtung von § 24 WaldG und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt sind die Abgeltungen im Rahmen von auf 6 Jahren befristeten Beitragsverfügungen zu regeln. 3. Die Schutzanordnung wurde vom 16. März 2007 bis 4. April 2007 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache ein. Diese konnte nach einigen geringfügigen Anpassungen in der Schutzanordnung durch Rückzug erledigt werden.

2/3 4. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Höllwald wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt, wobei sich die Schutzanordnung jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens 5 Jahre im Voraus aufgehoben wird. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung nach Ablauf der Mindestdauer bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorliegende Schutzanordnung kantonales Waldreservat Höllwald sämtliche Vorgaben erfüllt. Somit können auch entsprechende Beiträge von Bund und Kanton gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus der jeweils gültigen Gesetzgebung von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Einer Genehmigung der Schutzanordnung Nr. 23-07 für das Waldreservat Höllwald steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. 6. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Höllwald belaufen sich auf rund Fr. 25'000.- pro Jahr (13'000.- für den Nutzungsverzicht, 12'000.- für Massnahmen).

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1 . Die Schutzanordnung Nr. 23-07 für das Waldreservat Höllwald wird genehmigt und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung wird der Forstkreis 1 beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Fischingen, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang Forstamt Kanton Thurgau, unter Beilage der Akten Forstkreis 1 Amt für Umwelt Amt für Raumplanung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung

Thurgau 3/3 Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt) Für richtige Ausfertigung Der Staatss hreiber

Kantonales Waldreservat

Schutzplan Objekt Höllwald Legende :

N

Perimeter Höllwald 106.47 Hektaren # #

Wald mit Vorrang Erosionsschutz

Schutzplan

#

Wald mit besonderen Naturwerten Wald Flur Gebiet Halden (nicht Bestandteil des Waldreservates) Hecken, Obstbäume (nicht Bestandteil des Waldreservates)

Massstab: 1:7000 23. Oktober 2007 / RL/ © Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage : Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2007 Amt für Geoinformation

Forstamt

Ausscheidung eines Waldreservates; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 23-07 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan

Höllwald

Gemeinde

Betroffene Parzellen

Fischingen

24, 25, 54, 154, 250, 346

Öffentliche Auflage vom 16. März 2007 bis 4. April 2007 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 871 vom 23. Oktober 2007 und in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008. Publiziert im Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 2007.

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I. Allgemeines Grundlage

Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,

RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Im Regionalen Waldplan Tannzapfenland 2004-2019, der vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 934 vom 19. Oktober 2004 genehmigt wurde, ist im Gebiet Höllwald die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen.

Ziel, Zweck

Art. 2 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des Gebietes

Höllwald als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als naturnahe Kulturlandschaft. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere seltene Waldgesellschaften und Waldbestände, Waldlichtungen und vielfältige Waldränder in ihrer natürlichen Zusammensetzung.

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab

1:7'000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

II. Schutzbereiche

Wald mit

Art. 4 besonderen

Naturwerten

Spezielle Bestockungen mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten.

Wald

Art. 5

Alle bestockten Flächen ausgenommen die unter § 4 beschriebenen Flächen.

Gewässer

Art. 6

Murg (Westufer), Höllbach, diverse kleinere Bäche.

Flur

Art. 7

Diverse kleinere Wiesenbereiche (Teilparzellen Nrn. 24, 54).

III. Schutzanordnungen Waldreservatsperimeter

Art. 8

In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 7 sind untersagt: a

die Räumung alter Bestände;

b

das Fällen von Eiben und Mehlbeeren;

c

das Bepflanzen mit standortfremden Waldbäumen wie

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insbesondere Douglasie, Nordmannstanne (massgebend ist die Standortskarte, Baumartenanteile im Naturwald). d

das Errichten von Bauten und Anlagen sowie das Erweitern und der Ausbau der bestehenden Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen sowie das Aufbringen von Hartbelägen, davon ausgenommen ist die Erneuerung von Bauten und Anlagen zur Substanzerhaltung;

e

Ablagerungen aller Art;

f

das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

g

das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem

Art. 38

RRV NHG zu beachten;

h

das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei;

i

das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

k

das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;

l

das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; die Durchführung grosser Veranstaltungen;

m das Laufenlassen von Hunden; ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; n Gewässer

Art. 9

andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung untersagt:  Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau; WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) verwiesen.

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Flur

Art. 10 Die als Flur bezeichneten Flächen sind als extensiv genutzte

Wiesen zu verwenden, mit der Möglichkeit die Flächen ab dem 1. September schonend und ohne Zufütterung als Weiden zu verwenden (Art. 45 Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13).

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 11 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten

und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 8 ausgenommen. Für alle waldbaulichen Massnahmen gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes.

Waldzieltypenplan

4 weitere Artikel

Art. 12

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. An den Bächen bleiben Massnahmen in Zusammenhang mit dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Holznutzung § 13

Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, feuchten Mulden oder an Trockenstandorten abgelagert werden.

Information

Art. 14 Zuständigkeit

Art. 15 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert die Bewirtschafter

und die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat Höllwald und die zu deren Erreichung notwendigen Massnahmen. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Sonderwaldreservat Höllwald. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle. Für Massnahmen im Bereich Gewässer wird mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (Abt. Wasserbau) Rücksprache genommen.

Stellung der § 16 Grundeigentümer und

1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter im Wald haben Anspruch auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbe-

5/5

Bewirtschafter

schränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ausser Kraft gesetzt werden. Für die Flur gibt es keine Beiträge aus dieser Schutzanordnung. 2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die im Wald notwendigen Massnahmen. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die notwendigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten. V. Schlussbestimmungen

Ausnahmen § 17

Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf § 18 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24

ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.

Kantonales Waldreservat

Waldzieltypen Objekt Höllwald Legende :

N

Perimeter Höllwald 106.47 Hektaren # #

Waldzieltypen Unbewirtschafteter Wald (Altholzinsel) Plenterwald (mit viel Totholz) Erosionsschutzwald, Förderung der Eibe (stabile, stufige Bestockung) Lichter Wald (starke Durchforstung zur Förderung der Krautschicht) Strukturreicher Waldrand Niederwald (periodisch auf den Stock setzen) Naturgemässer Wirtschaftswald (mit bedingter Nutzungseinschränkung) #

Massstab: 1:7000 23. Oktober 2007 / RL/ © Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage : Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2007 Amt für Geoinformation

Öffentliche Auflage vom 16. März 2007 bis 4. April 2007 Genehmigt mit RRB Nr. 871 vom 23. Oktober 2007

Waldreservat Höllwald Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 23-07 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung im Waldreservat Höllwald. Er ist zusammen mit dem Waldzieltypenplan (1:7'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit welchen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Betragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat Höllwald namentlich die Erosionsgebiete, die Orchideenstandorte sowie die potentiellen Vorkommen von Haselhuhn, Baummarder, Gemse und Rothirsch.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen  Unbewirtschafteter Wald Ziel: Zulassen natürlicher Abläufe, fördern Alt- und Totholz. Massnahmen: Keine Massnahmen.  Plenterwald Ziel: Strukturvielfalt, Stabilität. Erhaltung von alten Bäumen. Massnahmen: Plenterdurchforstung. Erhaltung von mindestens 5 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50cm); v.a. Buche, Tanne, Eiche.  Erosionsschutzwald Ziel: Erosionsschutz, stabile Hänge, Förderung der Eibe. Erhaltung von alten Bäumen. Massnahmen: Stabilitätsdurchforstung, Eibenverjüngung fördern. Erhaltung von mindestens 5 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50cm); v.a. Buche, Tanne, Eiche.  Lichter Wald Ziel: Dauernd lichte Waldteile (lichter Wald, Blössen) zur Förderung von licht- und wärmeliebenden Pflanzen- und Tierarten erhalten, wiederherstellen sowie untereinander verbinden. Kretenlagen offen halten. Altholz erhalten. Massnahmen: Auflichten. Erhaltung von mindestens 5 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50cm); v.a. Föhre, Eiche. Lichtungen und Krautsäume durch Mahd offen halten.  Niederwald Ziel: Hohe Stammzahl, üppige Strauchschicht. Massnahmen: periodisch, etappenweise auf den Stock setzen.  Strukturreiche Waldränder Ziel: Vielfältige, breite und stufige Waldränder schaffen. Erhaltung wertvoller Einzelbäume (z.B. Eiche, Kirschbaum, Feldahorn). Massnahmen: Speziell die süd- bzw. südwestexponierten Waldränder auf einem Streifen von 5–15 m möglichst licht, gestuft und buchtig ausgestalten, teils mit Strauchgürtel. Ausnahmsweise auch nordwestexponierte Waldränder aufwerten.

2/3

 Naturgemässer Wald Ziel: Naturgemässe Baumartenverteilung (Naturwald), Erzeugung und Nutzung wertvoller Hölzer, Gerüst alter Bäume erhalten. Massnahmen: Standortgemässe Waldgesellschaften fördern, Naturverjüngung, Erhaltung von mindestens 5 grossen alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50cm); v.a. Buche, Tanne, Eiche, im Übrigen übliche Pflege und Nutzung. Massgebend für die Baumartenanteile ist die Standortskarte (Werte Naturwald). b) Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald Baumartenverteilung im Naturwald (nach Standortskartierung) Waldgesellschaft

Lbh (%) Buche Esche Ahorn Eiche ü. Lbh Fichte Tanne

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9

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10

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12g

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10

ü. Ndh

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12t

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13a (mit 13g)

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5

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1

3/3 27a

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2. Flur Ziel: Naturnahe Wiesen. Massnahmen: Extensive Bewirtschaftung.

3. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Quellen, Weiher) erhalten und aufwerten. Massnahmen: Fallweise gezielte bauliche Massnahmen, naturnahe Uferbestockung fördern.

III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Durchführung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Holznutzungen sind vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Forstamt Kanton Thurgau ist unter Beizug des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Massnahmen im Bereich Gewässer, zusätzlich ist im Bereich Bäche die Politische Gemeinde Fischingen einzubeziehen.