Mammerner Wald / Ibtobel
Waldreservate · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 368
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Forstamt Kanton Thurgau
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 01.06.2010
- In Kraft seit
- 01.01.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Thurgau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
WaR30-08A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 01 . Juni 2010
Nr. 368
Ausscheidung kantonales Waldreservat Mammerner Wald / libtobel; Schutzanordnung Nr. 30-08 samt Schutz- und Waldzieltypenplan; Gemeinden: Herdern, Homburg, Mammern und Steckborn Genehmigung Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach § 29a-f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Im Regionalen Waldplan Seerücken West (RRB Nr. 921 vom 12. Oktober 2006) wurde für das Waldgebiet Mammerner Wald / libtobel die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen. Diese Bezeichnung erfolgte namentlich auf der Grundlage des Inventars schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA), welches grössere Waldteile als besonders wertvoll bezeichnet. Das Waldreservat Mammerner Wald / libtobel umfasst eine Fläche von rund 277 ha Wald und liegt auf den Hoheitsgebieten der Politischen Gemeinden Herdern, Homburg, Mammern und Steckborn. Der Reservatsperimeter umfasst Wald der Bürgergemeinden Mammern und Steckborn sowie Privatwald. Basierend auf den eingangs erwähnten Grundlagen hat das Forstamt in der Folge im Sinne von § 24 Abs. 3 WaldG eine Schutzanordnung für das Waldreservat Mammerner Wald / libtobel erarbeitet. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei den Politischen Gemeinden Herdern, Homburg, Mammern und Steckborn verliefen grundsätzlich positiv. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Schutzanordnung, der Schutzplan, der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan wurden gestützt auf § 29c WaldV in der Zeit vom 1 . Mai 2009 bis 21 . Mai 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen vier Einsprachen ein. Zwei davon wurden aufgrund von Einspracheverhandlungen zurückgezogen und konnten abgeschrieben werden. Im Falle der dritten Einsprache wurde im Zuge der Einspracheverhandlung eine geringfügige Anpassung des Perimeters vereinbart, die jedoch keine weitere öffentliche Auflage nötig machte. In der Folge konnte auch diese Einspra-
Thurgau 2/3 che als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden. Die Einspracheverhandlungen zur 4. Einsprache konnten bis anhin nicht abgeschlossen werden. Um die Inkraftsetzung der Schutzanordnung nicht länger hinauszuzögern, hat das DBU entschieden, die von der Einsprache betroffene Parzelle (2495, Grundbuch Herdern) vorläufig aus dem Perimeter für das Waldreservat auszunehmen. Sobald die Einspracheverhandlungen abgeschlossen sind, wird der Perimeter um diese Parzelle bzw. Teile dieser Parzelle ergänzt. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Mammerner Wald / libtobel wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt, wobei sich die Schutzanordnung jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens 5 Jahre im Voraus aufgehoben wird. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung nach Ablauf der Mindestdauer bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Mammerner Wald / libtobel erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Wald reservates Mammerner Wald / libtobel samt Schutzanordnung Nr. 30-08 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 30-08 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanungen der Politischen Gemeinden Herdern, Homburg, Mammern und Steckborn in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Mammerner Wald / libtobel belaufen sich auf rund Fr. 50'000.- pro Jahr (30'000.- für den Nutzungsverzicht, 20'000.- für Massnahmen). Die Finanzierung des Wald reservates ist über die NFA sichergestellt.
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 30-08 für das Waldreservat Mammerner Wald / libtobel wird genehmigt und rückwirkend auf den 01. 01.2010 in Kraft gesetzt. Ausgenommen ist vorderhand, bis zum Abschluss der Einspracheverhandlungen durch das DBU, die Parzelle 2495 Grundbuch Herdern.
3/3 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 30-08 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Herdern Politische Gemeinde Homburg Politische Gemeinde Mammern Politische Gemeinde Steckborn Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat Forstamt (3, mit den Akten) Amt für Umwelt Amt für Raumplanung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt)
Für richtige Ausfertigung Der Staatss/hreiber hreiber
Kantonales Waldreservat
±
Schutzplan
Objekt Mammerner Wald / Iibtobel Ausgabedatum 01.01.2012/ RL / © Forstamt Thurgau
Legende: Perimeter (274.24 ha) #
Geotope im Wald Quellwasserschutzzone Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) Wald
Massstab
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
1:12'000
Forstamt
Ausscheidung eines kantonalen Waldreservates; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 30-08 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan
Mammerner Wald/Iibtobel Politische Gemeinden
Betroffene Parzellen
Herdern
2387, 2448, 2494, 2495
Homburg
2001, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2031, 2032, 2038, 2039, 2040, 2041, 2042, 2043, 2046, 2047, 2267
Mammern
175, 176, 181, 205, 206, 207, 209, 210,211,212, 213, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 273, 392, 413, 549
Steckborn 586, 587, 588, 589, 590, 591, 592, 597
Öffentliche Auflage vom 01.05.2009 – 21.05.2009
Erlassen vom Regierungsrat mit RRB Nr. 368 vom 1. Juni 2010 und in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 . Publiziert im Amtsblatt Nr. 22/2010 vom 4. Juni 2010.
Ergänzt um Teilparzelle Nr. 2495 Grundbuch Herdern, vom Regierungsrat mit RRB Nr. 178 vom 28.02. 2012 und in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 . Publiziert im Amtsblatt Nr. 9/2012 vom 2.03. 2012.
I. Allgemeines Grundlage
Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,
RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Im Regionalen Waldplan Seerücken West (2006-2021), der vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 921 vom 12. Dezember 2006 genehmigt wurde, ist im Gebiet Mammerner Wald - Iibtobel die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen.
Ziel
Art. 2
Das Schutzziel ist die Erhaltung und Förderung der bezeichneten Gebiete (Tüüfftobel, Chlingenzeller Holz, Komplex EichliPfaffetobel-Weihertobel-Iibtobel) als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten und ihren ökologischen Voraussetzungen. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere seltene Waldgesellschaften und Waldbestände in ihrer natürlichen Zusammensetzung sowie alte Bewirtschaftungsformen.
Geltungsbereich
Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab
1:12'000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die Gesamtfläche beträgt 274.2 ha.
II. Schutzbereiche Wald mit
Art. 4 besonderen
Naturwerten
Wertvolle Bestockungen hinsichtlich Standort, Struktur und Seltenheit sowie Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten oder besonderer Elemente.
Wald
Art. 5
Alle bestockten Flächen ausgenommen die unter § 4 beschriebenen Flächen.
Gewässer
Art. 6
Eggmülibach, Schneitsebach, Chüeraibach, Iibtobelbach, diverse kleinere Bäche und Weiher.
III. Schutzanordnungen In den Schutzbereichen gemäss §§ 4, 5 und 6 sind untersagt:
Waldreser- § 7 vatsperimeter a
die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände;
b
das Fällen von Elsbeeren (Sorbus torminalis), Eiben (Taxus baccata), Mehlbeeren (Sorbus aria) und Wildbirne (Pyrus pyraster);
c
das Fällen von Laubbäumen mit Stammdurchmesser über 40 cm BHD, ausser wenn begründete naturschützerische oder forstwirtschaftliche Ziele überwiegen;
d
das Bepflanzen mit standortsfremden Pflanzen wie insbe2/5
sondere Fichte (Picea abies), Douglasie (Pseudotsuga menziesii), Nordmannstanne (Abies nordmanniana), Roteiche (Quercus rubra), Kanadische Pappel (Populus ×canadensis) (massgebend ist die Standortskarte, Baumartenanteile im Naturwald mit erhöhtem Eichenanteil). e
das Errichten von Bauten und Anlagen sowie das Erweitern und der Ausbau der bestehenden Bauten und Anlagen, im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen sowie das Aufbringen von Hartbelägen. Davon ausgenommen ist die Erneuerung zur Substanzerhaltung;
f
Ablagerungen aller Art;
g
das Entwässern, die Absenkung des Grundwasserspiegels sowie das Einleiten von Abwässern;
h
das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von geschützten Pflanzen und Pilzen, ausgenommen das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem Art. 38 RRV NHG zu beachten;
i
das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei;
j
das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;
k
das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;
l
das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; die Durchführung von Veranstaltungen;
m das Laufenlassen von Hunden während der Brut- und Setzzeit der Wildtiere (1. April – 30. Juni); n
Gewässer
Art. 8
andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
Im Bereich von Gewässern sind Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau; WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen ohne wasserbauliche Bewilligung untersagt. Im Übrigen wird auf die Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung (SR 814.81) verwiesen.
3/5
IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz
Art. 9 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 7 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes mit erhöhtem Eichenanteil.
Waldzieltypenplan
Art. 10
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. An den Bächen bleiben Massnahmen im Zusammenhang mit dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan sind integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Holznutzung § 11
Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, feuchten Mulden, an Trockenstandorten oder im Bereich von Geotopen abgelagert werden. Alle Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen, ebenfalls ist stehendes und liegendes Totholz zu belassen. Geotope sind bei Holzschlägen besonders zu berücksichtigen.
Information
Art. 12 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert die Bevölkerung über
die Schutzziele für das Waldreservat Mammerner Wald - Iibtobel und die zu deren Erreichung notwendigen Massnahmen.
Zuständigkeit
Art. 13 Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind
zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Mammerner Wald / Iibtobel“. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle. Für Massnahmen im Bereich Gewässer wird mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (Abt. Wasserbau) Rücksprache genommen.
Stellung der § 16 Grundeigentümer und Bewirtschafter
1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter im Wald haben Anspruch auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ausser Kraft gesetzt werden.
4/5
2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die notwendigen Massnahmen. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die notwendigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten. V. Schlussbestimmungen Ausnahmen § 16
Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf § 17 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss
Art. 24
ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.
5/5
Kantonales Waldreservat
±
Waldzieltypen
Objekt Mammerner Wald / Iibtobel Ausgabedatum 01.01.2012/ RL / © Forstamt Thurgau
Legende: Perimeter (274.24 ha) Förderung der Eibe EK 17 (stabile und stufige Bestockung) Erlen-Eschenwälder EK 26f,g,e,27f,27a,30 (Durchforstung entlang von Gewässern zur Förderung der Krautschicht) Lichter Wald EK 61,62,16 (starke Durchforstung zur Förderung der Krautschicht) strukturreicher Waldrand Seggen-Buchenwälder EK 14, 15, 10 (w) (Förderung von Traubeneiche, Elsbeere, Mehlbeere, Föhre, Feldahorn, Linde auch Eibe) unbewirtschafteter Wald (38.33 ha) Blösse (offen halten, perio. Mahd) Eichenwald (hoher Anteil von Traubeneichen) Mittelwald (historische Bewirtschaftungsform, Hauschicht alle 20 Jahre auf den Stock setzen) naturgemässer Wirtschaftswald (mit bedingter Nutzungseinschränkung)
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
Massstab
1:12'000
Öffentliche Auflage vom 01.05.2009 bis 21.05..2009 Genehmigt mit RRB Nr. 368 vom 1. Juni 2010 und ergänzt mit RRB Nr. 178 vom 28. Februar 2012
Waldreservat Mammerner Wald / Iibtobel Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 30-08 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung im Waldreservat „Mammerner Wald-Iibtobel“. Er ist samt dem Waldzieltypenplan (1:12'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit welchen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Beitragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat namentlich die teilweise grossflächigen Eibenbestände, die Vorkommen von Elsbeeren sowie die Orchideenstandorte. Zudem bieten die eichenreichen Wälder dem gefährdeten Mittelspecht Lebensraum. Im Weiteren kommen im Waldreservat störungsempfindliche, bodenbrütende Vogelarten wie Waldlaubsänger, Fitis und Nachtigall vor. Die Fläche des Waldreservates umfasst 274.2 ha. II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen Unbewirtschafteter Wald Ziele: Zulassen von natürlichen Prozessen (mit Alters- und Zerfallsphasen), viel Alt- und Totholz (stehend und liegend). Massnahmen: Keine Massnahmen. Sicherheitsfällungen entlang von Waldstrassen und Gewässern sind in Absprache mit dem Forstamt möglich. Grundsätzlich müssen die gefällten Bäume dabei vollständig in der Fläche verbleiben. Eichenwald Ziele:
Traubeneiche als Hauptbaumart, nachhaltige Eichenbestockung sichern, Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für den Mittelspecht (Dendrocopus medius) und andere auf Eichen spezialisierte Arten, Gerüst alter und toter Eichen dauernd vorhanden, Wertholzproduktion. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung der Eiche, Schaffen von optimalen Bedingungen für die Verjüngung und Entwicklung der Jungeichen, sowohl alte, dicke, grosskronige Eichen als auch Eichen schlechterer Qualität stehen lassen, keine waldbauliche Arbeiten zwischen März und Ende Juni (Brutzeit des Mittelspechtes).
Mittelwald Ziele:
Typische Ausprägung eines Mittelwaldes, Eiche als Hauptbaumart, Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für den Mittelspecht (Dendrocopus medius) und andere auf Eichen spezialisierte Arten so-
2/4
wohl für lichtbedürftige Tier- und Pflanzenarten, artenreiche Krautschicht. Massnahmen: Wiederaufnahme der ehemaligen Bewirtschaftungsform „Mittelwald“ (Stockausschläge alle 15-20 Jahre auf dem Stock setzen), alte, dicke, grosskronige Bäume (v. a. Eichen) stehen lassen, keine waldbauliche Arbeiten zwischen März und Ende Juni (Brutzeit des Mittelspechtes). Lichter Wald Ziele: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Föhre, Buche, Traubeneiche), seltene Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Wildbirne), Lebensräume für licht- und wärmebedürftige Arten (z.B. Orchideen, Tagfalter) schaffen/erhalten, artenreiche Krautschicht. Massnahmen: Dauernd lichte Waldteile sowie Kretenlagen offen halten (Deckungsgrad der Baumschicht dauernd zwischen 0.5 und 0.7), Durchforstung zur Förderung von Traubeneiche, Elsbeere, Mehlbeere, Wildbirne, gelegentliche Eingriffe zur Förderung der Krautschicht (Auflichtung, Entbuschung, Mahd). Seggen-Buchenwald Ziele: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Buche, Traubeneiche, evtl. Esche, Hagebuche, Föhre), seltene Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Kirschbaum, Feldahorn, Wildbirne), Lauholzanteil > 70 %, artenreiche Krautschicht. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung von Elsbeere, Traubeneiche, Kirchbaum, Mehlbeere, Wildbirne und Feldahorn, Schaffung von günstigen Lichtverhältnissen für eine artenreiche Krautschicht, alte, dicke, grosskronige Eichen als Trittsteine zwischen Altholzinseln stehen lassen. Erlen-Eschenwald Ziele: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Esche, Schwarzerle, Bergahorn, Bergulme, Weide, Pappel, Traubenkirsche), nachhaltige Bestockung, üppige, artenreiche Krautschicht, Kleinstrukturen im/am Bach als Lebensraum für Kleintiere (z.B. Feuersalamander). Massnahmen: Durchforstung zur Förderung von standortsgemässen Baumarten, keine Entwässerungsmassnahmen. Anlegen von Tümpeln an dafür geeigneten Standorten. Eibenwald Ziele: Nachhaltige Eibenbestockung, stabile Hänge. Massnahmen: Junge Eiben mit Einzelschutz aufbringen (primär mit Naturverjüngung arbeiten, ausnahmsweise ergänzende Pflanzungen, auf Herkunft achten), zurückhaltende Durchforstungen, Dauerbestockung anstreben. Naturgemässer Wirtschaftswald Ziele: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (v.a. Buche und Eiche) mit seltenen Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Feldahorn, Kirsche, usw.), hoher Laubholzanteil, Produktion wertvoller Stämme, stufige Be-
3/4
stände, Gerüst alter Bäume dauernd vorhanden (mind. 10 pro ha mit BHD > 50cm), viel Alt- und Totholz (stehend und liegend). Massnahmen: Naturgemässe Waldbewirtschaftung (massgebend für die Baumartenzusammensetzung ist die Tabelle b) Baumartenverteilung im Naturwald), Durchforstung zur Erzeugung wertvollen Stämmen und zur Förderung seltener Baumarten zu Lasten standortsfremden Baumarten, pro ha 1020 Stämme mit BHD > 20 cm liegen lassen. Strukturreicher Waldrand Ziele: Strukturreiche, gebuchtete, stufige, Waldränder, artenreicher Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel, möglichst viele Kleinstrukturen (Totholz, Erd- und Steinhaufen, Gräben, Tümpel, usw.) im Waldbereich. Massnahmen: Waldmantel auflichten, Strauchgürtel periodisch zurückschneiden, Kleinstrukturen erhalten/schaffen. Blösse Ziele: Dauernd offene Fläche. Massnahmen: Offenhalten der Flächen durch periodische Mahd und Entbuschung. b) Baumartenverteilung im Naturwald
Waldgesellschaft
Baumartenverteilung in [%] Lbh
Buche
Esche
Ahorn
Eiche
ü. Lbh
Fichte
Tanne
Föhre
1
95
50
6
94
60
5
5
25
20
15
9
2
2
2
7a
95
70
5
5
5
10
2
3
7as
100
55
15
15
10
5
7d
94
7e
90
60 60
5
5
15
9
2
2
5
5
10
10
7f
95
70
5
5
5
10
7g
100
55
15
15
9
95
60
10
5
10
10
5
ü. Ndh
5
2 10
2
3
5
10
95
55
5
5
10
20
5
10w
95
55
5
5
10
20
5
11
95
45
15
15
10
10
12t
90
80
5
5
5 2
8
14
90
50
5
5
15
15
10
14w
90
50
5
5
15
15
10
15
90
50
5
5
15
15
10
15w
90
50
5
5
15
15
10
16
90
65
5
5
15
5
5
17
90
65
5
5
15
5
5
26e
100
50
25
25
26f
100
50
25
25
4/4 26g
100
50
25
25
27a
100
50
25
25
27f
100
50
25
25
30
100
50
25
25
61
20
2
1
1
15
80
62
20
2
2
1
15
80
2. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Tümpel) erhalten und aufwerten. Teilweise Revitalisierungsmassnahmen mittels baulichen Eingriffen. Massnahmen: evtl. verlandete Bereiche ausbaggern, Abfluss reduzieren und damit Wasserflächen vergrössern, Besonnung abschnittsweise verbessern. III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Durchführung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Holznutzungen sind vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Forstamt Kanton Thurgau ist unter Beizug des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Massnahmen im Bereich der Gewässer, zusätzlich sind die Politischen Gemeinden Mammern, Herdern, Homburg und Steckborn zu integrieren