Rietgraben; Gemeinde Bussnang
Waldreservate · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 226
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Forstamt Kanton Thurgau
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 12.03.2002
- In Kraft seit
- 12.03.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom 1 2. Marz 2002
Nr. 226
Schutzverfügung kommunales Waldreservat Rietgraben, Bussnang Genehmigung
1.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 ersucht der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bussnang um Genehmigung der Schutzverfügung kommunales Waldreservat Rietgraben, Bussnang. Das Gebiet „Rietgraben“ umfasst 3 ha und befindet sich im südöstlichen Teil von Parz. Nr. 3, Grundbuch Bussnang, Koordinaten 724 270 / 268 730.
2.
Grundlage der vorliegenden Schutzverfügung bildet das „Inventar schützenswerter Waldobjekte des Kantons Thurgau“ (August 1997; nachfolgend Inventar). Das Vorhandensein von seltenen Waldgesellschaften ist gemäss Inventar eines der massgeblichen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausscheidung als Waldreservat in Frage kommt. Bei den Waldböden rund um eine mit Schwarzerlen aufgeforstete Auffüllung im Zentrum des Rietgrabens handelt es sich um Reste der ehemals ausgedehnten Thurauenwälder. Seit der Thurkorrektion bleiben die auenwaldtypischen, periodischen Überschwemmungen weitgehend aus. Im Rahmen eines Gestaltungsrichtplans konnte die Ableitung von Meteorwasser aus dem Industriegebiet „Breiti“ in den „Rietgraben“ sichergestellt werden (vgl. RRB Nr. 707 vom 15. August 2000). Auf diese Weise und mit besonderen forstlichen Massnahmen soll das Naturwert-Potential der Fläche erhalten bzw. wieder aufgewertet werden. Das betreffende Gebiet umfasst somit verschiedene, seltene und sehr seltene Waldstandorte der ehemaligen Thurauen (Erlen-Eschenwälder Nrn. 27f, 28, 29a, 29e nach Ellenberg & Klötzli) im Sinne des Inventars, weshalb eine Ausscheidung dieses Gebietes als Waldreservat durchaus in Frage kommt. Die rechtsverbindliche Ausscheidung eines Waldreservats in der Region kommt im Übrigen einem behördenverbindlichen Auftrag aus Objektblatt BO 05 im Regionalen Waldplan Weinfelden nach (vgl. RRB Nr. 258 vom 16. März 1999).
3.
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Gemäss § 24 Abs. 2 Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) können die Ortsgemeinden, nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Eigentümer, mit Zustimmung des Regierungsrates kommunale Waldreservate ausscheiden. Da die kantonale Waldgesetzgebung keine Verfahrensregeln für die Ausscheidung von Wald reservaten enthält, ist das Vorgehen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG; RB 450.1) sinngemäss anwendbar. § 10 NHG sieht vor, dass die Ortsgemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte durch Reglemente oder Nutzungspläne nach
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Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) sowie durch Einzelverfügungen sichern können. Das heute fast vollständig bewaldete „Rietgraben“ steht im Eigentum der Politischen Gemeinde Bussnang. Die Anstösser wurden vorgängig angehört. Im Weiteren ist ihnen sowie den nach Anhang I der Verordnung des Regierungsrates zum NHG rechtsmittelberechtigten thurgauischen Organisationen gemäss § 24 NHG die Schutzverfügung des Gemeinderates der Politischen Gemeinde Bussnang vom 22. Oktober 2001 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Dagegen wurde kein Rekurs erhoben. Auch die Vernehmlassung ist durchwegs positiv ausgefallen. 4.
Schutzziele und allfällige Pflegemassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen sind bei der Ausscheidung festzulegen (§ 24 Abs. 3 WaldG). Werden dabei besondere Massnahmen oder Nutzungsbeschränkungen verfügt, sind die Nachteile nach Abzug von Bundesbeiträgen abzugelten, bei kantonalen Reservaten durch den Kanton, bei kommunalen durch Kanton und Gemeinde zu gleichen Teilen (§ 24 Abs. 4 WaldG). Beim Vorhaben handelt es sich um ein sogenanntes Sonderwaldreservat, in dem zur Erreichung der Schutzziele ganz bestimmte forstliche und bauliche Massnahmen weiterhin möglich und erforderlich sind. Diese haben sich ausschliesslich nach den festgelegten Schutzzielen zu richten. Die Schutzverfügung der Politischen Gemeinde Bussnang, das Gestaltungskonzept „Revitalisierung Rietgrabe“ als integrierender Bestandteil sowie künftig auch der forstliche Massnahmeplan legen Schutzziele und Massnahmen fest. Die in der Schutzverfügung vorgesehene Art des Schutzes, die Schutzziele und die vorgesehenen Massnahmen sind den örtlichen Verhältnissen angepasst und aus fachlicher Sicht durchaus zweckmässig. Die Schutzverfügung des Gemeinderates der Politischen Gemeinde Bussnang stellt zudem fest, dass derzeit keine Nutzungsbeschränkungen bestehen. Die Entschädigung für allfällige Nutzungsbeschränkungen im Sinne von § 24 Abs. 3 und 4 WaldG sowie § 25 Abs. 2 WaldV wird mit dem Massnahmeplan festgelegt.
5.
Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 25 Abs. 1 WaldV). Das Gebiet „Rietgrabe“ soll als kommunales Waldreservat für 50 Jahren unter Schutz gestellt werden, wobei sich die Schutzverfügung jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens fünf Jahre im voraus aufgehoben wird. Eine allfällige Aufhebung der Schutzverfügung nach Ablauf der Mindestdauer bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat.
6.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorliegende Schutzverfügung kommunales Waldreservat Rietgraben Bussnang sämtliche Vorgaben erfüllt. Somit können auch entsprechende Beiträge von Bund und Kanton gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus der jeweils gültigen Gesetzgebung von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Einer Genehmigung der
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Ausscheidung des kommunalen Waldreservats Rietgraben steht somit nichts entgegen. Diese ist im Grundbuch anzumerken sowie bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung in geeigneter Form zu übernehmen.
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:
1.
Die Schutzverfügung kommunales Waldreservat Rietgraben Bussnang wird genehmigt.
2.
Mit der Überwachung des Vollzugs der vorliegenden Schutzverfügung werden der Forstkreis 5 sowie der zuständige Revierförster betraut.
3.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bussnang, Gemeinderat, Weinfelderstrasse 16, 9565 Rothenhausen - Forstamt, Hauspost - Forstkreis 5, Herr Erich Tiefenbacher, Hauspost - Herr F. Hofer, Wiler Str. 5, 9517 Mettlen - Amt für Umwelt, Hauspost - Amt für Raumplanung, Hauspost - Amt für Landwirtschaft, Hauspost - Jagd- und Fischereiverwaltung, Hauspost
Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
Kommunales Waldreservat
Waldzieltypen Sonderwaldreservat Rietgraben
N
Legende: #
Perimeter Rietgraben
Rietgraben Waldzieltypen Flutrinne renaturiert Flutrinne Tümpel (evtl. abtiefen) Blössen (periodische Mahd) Erholungswald mit Feuerstelle (Buchen erhalten, Sicherheit) Waldrand (Stufigkeit und Artenvielfalt fördern, Buchten anlegen) Unbewirtschafteter Wald (keine Massnahmen) Hartholzaue (fördern von Esche, Ahorn, Ulme und Stieleiche) Lichter Wald (starke Durchforstung entlang von Gewässern) Lichter Erlenbestand (fördern der Hochstauden-/Auenflur)
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Massstab : 1:2000 13. Januar 2006 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2005 Amt für Geoinformation TG
1:2000
Schutzverfügung (Entscheid) des Gemeinderates der Politischen Gemeinde Bussnang betreffend Ausscheidung eines kommunalen Waldreservats Der heute wieder fast vollständig bewaldete „Rietgraben“ (3.00 ha im südöstlichen Teil von Parz. Nr. 3, Grundbuch Bussnang) steht im Eigentum der Politischen Gemeinde Bussnang. Die Waldböden rund um eine, mit Schwarzerlen aufgeforstete Auffüllung im Zentrum der Fläche sind Reste der ehemals ausgedehnten Thurauenwälder. Solche Standorte sind im kantonalen und insbesondere auch im gesamtschweizerischen Vergleich ausgesprochen selten. Daraus ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit. Seit der Thurkorrektion bleiben die auenwaldtypischen, periodischen Überschwemmungen weitgehend aus. Mit der Zeit degradieren die Waldböden so mehr und mehr zu gewöhnlichen Buchenwaldstandorten. Ein Grossteil der heutigen Bestockung besteht zudem aus standortswidrigen Fichtenbeständen. Wenn das Naturwert-Potential der Fläche erhalten bleiben soll, muss sie mit künstlichen Überflutungen und besonderen forstlichen Massnahmen wieder aufgewertet werden. Im Rahmen eines Gestaltungsrichtplans konnte die Ableitung von Meteorwasser aus dem Industriegebiet „Breiti“ in den „Rietgraben“ sichergestellt werden (vgl. RRB Nr. 707 vom 15. August 2000). Dort versickert das Wasser in den Altläufen der Thur, die im Wald immer noch als Gräben vorhanden sind. Damit kommt es wieder zu periodischen Überflutungen des Waldbodens. So lassen sich die ursprünglichen Standortverhältnisse mindestens annähernd wiederherstellen. Mit einer Schutzverfügung der Gemeinde soll jetzt die besondere Zweckbestimmung des Rietgrabens als Naturwald langfristig abgesichert und das Gebiet formell als kommunales Waldreservat im Sinne von § 24 Abs. 2 WaldG ausgeschieden werden. Das Verfahren richtet sich dabei nach § 10 NHG. Der Gemeinderat zieht in Erwägung: 1.
Das betreffende Gebiet umfasst nach der standortskundlichen Waldkartierung des Kantons Thurgau (Aufnahmen für Forstkreis 5 im Sommer 1996) verschiedene, seltene und sehr seltene Waldstandorte der ehemaligen Thurauen (Erlen-Eschenwälder Nrn. 27f, 28, 29a, 29e nach Ellenberg+Klötzli). Das Vorhandensein von seltenen Waldgesellschaften ist gemäss „Inventar schützenswerter Waldobjekte des Kantons Thurgau“ (August 1997) eines der massgeblichen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausscheidung als Waldreservat überhaupt in Frage kommt.
2.
Auch wenn die Ausscheidung eines Waldreservats in diesem Gebiet gemäss Regionalem Waldplan Weinfelden (vgl. RRB Nr. 258 vom 16. März 1999) keine kantonale Priorität hat, kommt der Fläche aufgrund ihres Potentials und der günstigen Rahmenbedingungen doch klar kommunale Bedeutung zu. Die Gemeinde hat nach § 24 Abs. 2 WaG die Möglichkeit, zum Schutz solcher Gebiete kommunale Waldreservate auszuscheiden. Eine solche Ausscheidung bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
3.
Da zur Erreichung der Schutzziele weiterhin gewisse forstliche Massnahmen nötig bleiben, ist ein absoluter Schutz im Sinne eines Totalreservats im vorliegenden Fall nicht sinnvoll. Den genannten Rahmenbedingungen kann dagegen mit der Ausscheidung eines sogenannten Sonderwaldreservats entsprochen werden. Bei diesem Typ von Waldreservaten sind Massnahmen weiterhin möglich und nötig, wobei sich diese allerdings ausschliesslich nach den Schutzzielen zu richten haben. Schutzziele und allfällige Pflegemassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen sind nach § 24 Abs. 3 WaG bei der Ausscheidung festzulegen.
4.
Als Grundeigentümerin ist einzig die Gemeinde selbst betroffen. Die direkten Anstösser wurden vorgängig angehört. Dabei sind keine Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht worden.
Demnach beschliesst der Gemeinderat: 1.
Das Gebiet „Rietgrabe“ (Teilfläche von Parzelle Nr. 3, Grundbuch Bussnang, Koordinaten 724 270 / 268 730) wird als kommunales Waldreservat im Sinne von § 24 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes für 50 Jahre unter Schutz gestellt. Danach verlängert sich der vorliegende Beschluss jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre, sofern er nicht mindestens 5 Jahre im voraus wieder aufgehoben wird.
2.
Diese Schutzanordnung gilt für die im beiliegenden Plan 1:2000 fett umrandeten Waldteile mit einer Gesamtfläche von 3.00 ha. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
3.
Die Fläche gilt als sogenanntes Sonderwaldreservat, in dem ganz bestimmte Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele möglich sind und auch ausgeführt werden müssen.
4.
Schutzziele sind: a) Schaffung und langfristige Erhaltung eines Naturwaldes b) Erhaltung und Aufwertung des Auenwaldstandortes c) Überführung des Waldes in langfristig sich selbst erhaltende, stufige Bestandesstrukturen d) ökologische Aufwertung als Amphibienlaichgebiet (Besonnung, Struktur- und Artenvielfalt) e) Gewährleistung einer beschränkten Erholungsnutzung, soweit sie die übrigen Reservatszielsetzungen nicht beeinträchtigt (Koordination und aktive Steuerung über Verfügbarkeit geeigneter Infrastrukturen)
5.
Im Sinne eines provisorischen Massnahmenplans sind folgende Eingriffe auszuführen: a) vorbereitende Eingriffe • Realisierung des Revitalisierungs-Konzeptes Rietgrabe vom 11.06.2001 • Entfernen aller standortsfremden Baumarten (aus Pflanzung entstandene Nadelholzreste) unter Belassen von phytosanitarisch und haftungsrechtlich unbedenklichem, stehendem Totholz • Pflanzung einzelner resistenter Ulmen b) wiederkehrende Massnahmen (alle 3-5 Jahre) • Freihalten der Uferzonen von Gehölzvegetation • Waldpflege im Hinblick auf einen stufigen Bestandesaufbau. Dies gilt insbesondere auch für die Überführung der Erlenaufforstung auf der Altlast und für die Auflichtung der Althölzer • Entfernen von Bäumen entlang dem Weg zum Ganggelisteg und rund um die Feuerstelle, von denen ein Risiko für die Erholungsnutzung ausgeht Der definitive Massnahmenplan ist Bestandteil des Betriebsplanes für das ganze Forstrevier nach § 21 Abs. 3 WaldG.
6.
Zur Umsetzung des Massnahmenplans ordnet der Forstkreis in Absprache mit der Gemeinde alljährlich die nötigen waldbaulichen oder technischen Massnahmen an. Die Gemeinde verpflichtet sich, die angeordneten Massnahmen jeweils innert Jahresfrist umzusetzen.
7.
Unter Vorbehalt der vorbereitenden Eingriffe nach Ziffer 5a gelten folgende Nutzungsvorschriften: a) Die waldbauliche Behandlung hat sich streng nach den Erkenntnissen der Standortskunde zu richten. Dabei ist insbesondere die Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern (möglichst breite Ausnutzung des auf dem betreffenden Standort heimischen Spektrums von Baum- und Straucharten). b) Holznutzungen sind nur zulässig, soweit sie der Erreichung der Schutzziele dienen. c) Die Bestandeserneuerung hat in der Regel einzelbaumweise und mit Naturverjüngung zu erfolgen. d) Stehendes und liegendes Totholz darf nur entfernt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder phytosanitären Gründen zwingend nötig ist. e) Bauliche Eingriffe sind untersagt, soweit sie nicht aus Sicherheitsgründen oder zur Realisierung des Gestaltungsplanes allenfalls nötig werden.
8.
Die Entschädigung für allfällige Nutzungsbeschränkungen im Sinne von § 24 Abs. 3 und 4 WaldG sowie § 25 Abs. 2 WaldV wird mit dem Massnahmenplan festgelegt. Es wird festgestellt, dass derzeit keine solche Nutzungsbeschränkungen bestehen.
9.
Die freie Zugänglichkeit des Waldreservats im Rahmen von Art. 699 ZGB bleibt gewährleistet.
10. Bei einer Änderung der einschlägigen Gesetzgebung von Bund und Kanton ist der vorliegende Entscheid den neuen Bestimmungen entsprechend anzupassen. 11. Der vorliegende Entscheid tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 12. Mitteilung an: - Anstösser:
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- Bürgergemeinde Weinfelden, Walter Keller, Bachtobelstr. 25, 8570 Weinfelden - Fontana Bruno, Hauptstr. 15, 9565 Bussnang - Fontana Margrit, Mettlenstr. 8, 9565 Rothenhausen - Fontana René, Scheffgässli 11, 9565 Bussnang - Fontana-Hostettler René, Scheffgässli 9, 9565 Bussnang - Fröhli Norbert, Scheffgässli 1, 9565 Bussnang - Greminger-Lehn Hermann, Göässli 3, 9565 Bussnang - Sartori Otto, Vogelsangstr. 4, 8606 Nänikon Naturforschende Gesellschaft, Frau H. Hilfiker, Spitzrütistr. 26, 8500 Frauenfeld Pro Natura Thurgau, Geschäftsstelle, Herr M. Bürgisser, Hofplatz 2, 9220 Bischofszell Thurgauischer Heimatschutz, Herr H. Reinhart, Frauenfelderstr. 19, 8570 Weinfelden Thurgauischer Vogelschutzverein TVS, Herr E. Akeret, Schlossackerstr. 41, 8526 Oberneunforn Verein für Pilzkunde Thurgau, Herr M. Steudler, Gachnangerstr. 6, 8500 Gerlikon WWF Sektion Thurgau-Bodensee, Regionalstelle, Bahnhofstr. 5, 8570 Weinfelden Forstamt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Revierförster Fritz Hofer, Wiler Str. 5, 9517 Mettlen Mariann Künzi, Team Landschaftsarchitekten, Langfeldstr. 103, 8500 Frauenfeld
Rothenhausen, den 22. Oktober 2001 Politische Gemeinde Bussnang Für den Gemeinderat Urs Peter Hinnen, Gemeindeammann
Jörg Heuer, Gemeindeschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen von der Eröffnung an gerechnet Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt, 8510 Frauenfeld erhoben werden. Der vorliegende Entscheid ist in der Rekursschrift genau zu bezeichnen oder ihr beizulegen. Der Rekurs muss im Doppel eingereicht werden, einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.
Genehmigungsvermerk Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die vorliegende Schutzverfügung mit Beschluss Nr. 226 vom 12.03. 2002 genehmigt. Hinweis: Die Aufhebung der Schutzverfügung nach Ziffer 1 bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat.