Ittingen Wald, Gemeinde Warth-Weiningen

Waldreservate · Thurgau

Dokument

Nummer
291
Art
Waldreservate
Kanton
Thurgau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Esterlass
Beschlossen
25.03.1997
In Kraft seit
25.03.1997

Karte

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Text

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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS TM U RGAU Protokoll vom 2 5. MSrz 1997 Nr. 2 9-/

Verkauf des Staatswaldes ttttngen an die Stiftung Kartause Ittingen

Mit Botschaft vojtn18. Februar 1977 beantragte der Regierungsratdes Kantons Thurgau dem Grossen Rat, einem Kreditbegehren vonNN—NPzuzustimmen, um den Ittlngerwald ins Eigentum des Kantons zu überführen. Mit der Stiftung Kartause Ittingen wurden in der Folge verschiedene Vereinbarungen getroffen (11, November 1983, 2. Dezember 1988). die das Zusammenwirken von Staatsforstverwaltung und Stiftung regeln. Das „Condominium Ittingerwatd" beabsichtigte, die ursprüngliche Einheit des Klosterguts auf neue Art wiederherzustellen und fortzuführen. Die in den „Consuetudines" formulierten Grundregeln postulierten die naturnahe Bewirtschaftung des Waldes, die Erhaltung spezieller Lebensräume, die rechtzeitige und offene gegenseitige Information, den möglichst gemeinsamen Auftritt gegen aussen sowie die UnterstCrtzung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Publikationen. Mit enormem Elan haben Staatsforstverwaltung und Stiftung die anstehenden Probleme in den ersten Jahren angepackt und das Condominium tragfähig gestaltet. Heute, nach 20 Jahren, ist aber der Wunsch nach Rückführung des Ittingerwaldes in das Eigentum der Kartause wieder lebendig geworden. Die Stiftung ersuchte deshalb die Staatsforstverwaltung, Vorschläge zu erarbeiten, ob, wie und unter welchen Bedingungen der Wald wieder in die ursprüngliche Einheit Kartause Ittingen eingegliedert werden kann. Bemerkenswert und durch wissenschaftliche Arbeiten gut dokumentiert ist der hohe ökologische Wert des Ittingerwaldes. Für die Staatsforstverwattung war daher klar, dass ein Verkauf an die Stiftung Kartause nur unter der Rahmenbedingung erfolgen kann, dass dieser Wert auch in Zukunft erhalten bleibt. Von der Thurgauischen Naturschutzkommission war das Forstamt bereits 1994 aüfgefordert worden, die geologischen und standörtlichen Besonderheiten des Ittingerwaldes'und dessen hohen ökologischen Wert In einem „Reservat Ittingerwald" zu schütten. Damit liesse sich eine grossräumige Vernetzung kulturell und naturkundlich wertvoller Flächen zwischen Thur und Seebachtat verwirklichen. Während der Verhandlungen mit Vertretern der Stiftung wurden die Reservatsgrenzen nach folgenden Überlegungen festgelegt: - Das Reservat soll ein möglichst zusammenhängendes, in sich geschtossenes Waldgebiet umfassen. Waldteile mit Intensiv wechselnden sowie eher seltenen standörtlichen Bedingungen sind grossflächig dem Reservat zuzuteilen.

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- Mit dem Reservat sind besonders strukturreiche Bestände mit hoher Artenvielfalt abzudecken, wobei auch ein entsprechender Jungwaldanteil nicht fehlen darf. - Eindeutige, im Gelände nachvotlziehbare Abgrenzungen sollen die Übersicht erleichtern und Missverständnisse vermeiden. - Bezüglich Schutzwirkung ist eine Kernzone und eine Pufferzone zu bezeichnen, um der Intensität der notwendigen Pflegemassnahmen gerecht zu werden.

Begrifftich entspricht das »Reservat IttingenA/ald" im wesentlichen einem Sonderwaldreservat, in dem zur Zieterreichung örtlich und zeitlich begrenzt genau definierte Massnahmen ausgeführt werden können bzw. müssen. In der Kemzone mit Ausnahme weniger Flächen ist langfristig'ein dauernder Nutzungsverzicht vorgesehen (entspricht dem Naturwaldreservat). In der Pufferzone wird zur Zielerreichung eine Bewirtschaftung (Pflege und Holznutzung mit speziellen Zielen bezüglich ökologischem Wert) aufrechterhalten. Wichtige Eingangsgrössen aus dem Zustand 1977 und den seither eingetretenen Veränderungen dienten als Basis für die Schätzung des Waldwerts. Der ausgehandelte Preis von <W——1 ist ein Resultat gegenseitigen Entgegenkommens; die Stiftung Kartause Ittingen akzeptiert ein Reservat von insgesamt 14 Hektaren, der Staat Thurgau verzichtet auf einen höheren Erlös im Interesse eines zukünftigen Reservats und als Geste zum 20-jährigen Jubiläum der Stiftung.

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Im Einvernehmen mit der Stiftung wird das Reservat direkt durch das Forstamt betreut. Die übrige Waldftäche untersteht der üblichen hoheitlichen Aufsicht durch den örtlichen Revierförster, wobei die Aufgaben des Forstkreises auch direkt vom Forstamt wahrgenommen werden.

Die Versorgung der Energiezentrale, bisher ebenfalls Bestandteil des Condominiums, wird durch die Stiftung selbständig neu geregelt, Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Reglerungsrat:

1. Der Staatswald Ittingen wird zum Preis von' tause Ittingen verkauft.

an die Stiftung Kar-

2. Mit dem Kauf verbunden ist die Verpflichtung, 14 Hektaren als Waldreservat (Kern- und Pufferzone) auszuscheiden. Die Stiftung Kartause Ittingen schtiesst mit dem Forstamt einen Vertrag über 50 Jahre ab, in dem die Rechte und Pflichten betreffend Unterhalt des Reservats geregelt werden. Dieser Vertrag wird im Grundbuch eingetragen.

r 3. Paul Gruber, KantonsTorstingenieur, wird ermächtigt, die Dokumente für die Handänderung im Sinne der Erwägungen vorzubereiten und im Namen des Staates rechtsgüttig zu unterzeichnen. 4, Mitteilung an: - Stiftung Kartause Utingen, 8532 Warth - Departement für Bau und Umwelt - Forstamt

- Grundbuchamt, 8524 Uesslingen - Finanzverwaltung - Finanzkontrotle

Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

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STIFTUNG KARTAUSE ITTINGEN

FORSTAMT KANTON THURGAU

VERTRAG zwischen Stiftung Kartause 1+tingen vertreten durch Herrn Kurt Schmid, Procurator

als Dienstbarkei+sbelaste+e

und Fors+amt Kanton Thurgau vertreten durch Herrn Paul Gruber, Kan+onsforstingenieur

als Dienstbarkei+sberechtig+e

über Pflege und Unterhalt des Waldreservats

Ittingen

Grundlage dieses Vertrags bilden: 1. der Bericht des Forstam+s vom 3. März 1 997 über die "Übergabe des Staats-

waldes ins Eigentum der Stiftung Kartause It+ingen" 2. die Ak+enno+iz der Besprechung vom 7. März 1997 (Regierungsrat, Stiftung,

Fors+amt) 3. der Regierungsratsbeschluss Nr. 291 vom 25. März 1997

4. das kan+onale Waldgesetz vom 14, September 1994 (§ 24) sowie die zugehörige Verordnung vom 26. März 1996 (§ 25)

Randfitel

§

Inhalt

Zweck

1

Dieser Vertrag regelt die Umsetzung der in den oben erwähn+en Grundlagen formulierten Entscheide zur Bildung und Pflege des Waldreserva+s Ittingen. Er betrifft die Parzelle Nr. 336, Scharen, im Grundbuch Warth.

Abgrenzung

2

Die Abgrenzung basiert auf der fürstlichen Bestandeskarte von 1996 gemäss Beilage zum RRB Nr. 291. Die Reserva+sgrenzen werden mit rot gefärbten Eichenpfählen markiert und versichert.

Kernzone

3

Die Kernzone bleibt grundsätzlich ungenutzt. Sämtliche Wachstums- und Zersetzungsprozesse sollen hier von mensch-

:hen Einflüssen ungestört ablaufen können, Gegen allfällige osionserscheinungen oder umstürzende Bäume werden kei3 technischen oderwaldbaulichen Massnahmen getroffen.

\

i Sinne der Zielerreichung gemäss § 4 sind folgende Eingriffe estat+et: a) Der letzte strukturierende Eingriff (Durchfors+ung) erfolgt im Winter 1997/98 auf Anweisung des Forstam+es. Wieviel Holz entnommen wird, entscheidet das Forstamt,

b) Spezielle Eingriffe zurS+abili+ä+serhal+ung im Bestand Nr. 26 (Südhang im Einflussbereich derStrasse) sind aus Sicherheitsgründen zulässig. Das Forstamt trifft die erforderlichen Anweisungen.

c) Gegen die Waldrebe wird si+ua+iv eingegriffen, falls die Reserva+sziele gefährdet sind.

d) Für die Offenhal+ung des Exo+enwegs und derWaldstrasse sind Eingriffe gemäss Weisungen des Fors+am+es zulässig.

5

>as Fors+amt entschädigt die durch die Stiftung (oder allfällig /eiterer Beauftragte) ausgeführten Massnahmen nach Auf/and.

Pufferzone

6

)ie Bestände in dieser Zone werden - ausgerichtet auf na+urchü+zerische Ziele - speziell behandelt und genutzt. Dabei ind insbesondere folgende Ziele zu beachten: a) grosse Baumartenvielfalt durch zielführende Jung-

waldpflege (Baumartenvielfal+vor Holzquali+ät) b) hoher Anteil an To+holz durch Stehen- und Liegenlassen vorhandener toter Bäume

c) grosses Angebot an ökologischen Nischen für die Fauna durch Stehenlassen lebender Höhlenbäume und ausgewählter Baumgruppen und Einzelbäume von hohem Alter insbesondere im Bestand Nr. 9

d) hohe Artenvielfalt in der Krautschicht durch Auslichtungen im Kronendach, Beibehalten einer lockeren Uberschirmung wo erforderlich, 3ie Messgrössen für die einzelnen Ziele werden in einem sepaa+en Dossiervon unabhängigen Dritten hergeleitet und mit den Vertragspartnern bereinigt. :ür die Massnahmen nach § 7 werden Entschädigungen auf3rund § 25 der Waldverordnung ausgerichtet. Diese werden /om Fors+amt Objekt- oder massnahmenbezogen berechnet jnd mit der Stiftung ausgehandelt. Sie werden einmalig oder seriodisch vergütet. :alls zwischen den Ver+ragspartnern keine Einigung zustande <omm+, werden die Berechnungen durch unabhängige Dritte jberprüft.

Ausführung der Massnahmen

8

<önnen Massnahmen nicht durch die Stiftung oder durch den zuständigen Förster des Fors+amtes ausgeführt werden, so beauftragen die Ver+ragspartner geeignete Dritte.

Vertretung im Forstrevier

9

Die Stiftung nimmt ihre alleinigen Rechte und Pflichten als

Gültigkeitsdauer

10 Dieser Vertrag tritt mit der Eigentumsübertragung am 21. Juni

Grundeigentümerin im Forstrevier Neunforn-Usslingen wahr.

1997 in Kraft und dauert bis zum 21. Juni 2047. Er ist nicht kündbar.

Er ist für allfällige Rechtsnachfolger der Stiftung Kartause Ittingen bindend.

So vereinbart und hiermit zum Eintrag im Grundbuch angemeldet:

Warth, den

Frauenfeld, den

STIFTUNG KARTAUSE ITTINGEN

FORSTAMT KANTON THURGAU

Der Procurator

Der Kan+onsforstingenieur

/(_ (< <

•) !_

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/

K. Schmid

P, Gruber

Beilagen: - Bericht des Forstam+s vom 3. März 1997 über die "Übergabe des Staa+swaldes ins

Eigentum der Stiftung Kartause 1+tingen" - Ak+enno+iz der Besprechung vom 7, März 1997 (Regierungsrat, Stiftung, Fors+amt) - Regierungsra+sbeschluss Nr. 291 vom 25. März 1997 - Auszug aus dem kantonalen Waldgesetz vom 14. September 1994 sowie der zugehörigen Verordnung vom 26. März 1996

Auszug aus dem kantonalen Waldgesetz

§ 24 1 Aufgrund eines Inven+ars schützenswerter Waldobjekte kann der Regierungsrat kan+onale Waldreserva+e ausscheiden. Die Ortsgemeinden

und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. 2 Die Ortsgemeinden können mit Zustimmung des Regierungsra+es kommunale Waldreserva+e ausscheiden. Die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören.

3 Schutzziele und allfällige Pflegemassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen sind bei derAusscheidung festzulegen. 4 Werden dabei besondere Massnahmen oder Nu+zungsbeschränkungen verfügt, sind die Nachteile nach Abzug von Bundesbei+rägen abzugelten, bei kan+onalen Reserva+en durch den Kanton, bei kommunalen Reservaten durch Kan+on und Gemeinden zu gleichen Teilen.

Auszug aus der kantonalen Waldverordnung

§ 25 1 Waldreserva+e sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden. 2 Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene ern+ekos+enfreie Erlös abgegolten, 3 Abzugeltende Nachteile, die dem Eigentümer aus der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen entstehen, sind die Un+erhaltskos+en unter Abzug eines allfälligen Erlöses. Anrechenbarsind insbesondere Kosten für Pflege-, Holzerei-. Revitalisierungs- und Wildschadenverhütungsmassnahmen.

Waldreservat Kartause Ittingen

Kernzone

Situation

Fläche: 739 ar

N

in der Kernzone werden keine Massnahmen mehr ausgeführt

H

K

I

J

#

E

F

D

L

P

Ihr Standort G

Pufferzone

Ittinger Wald

M

B

N C

Fläche: 728 ar

A

Perimeter-pufferzone.shp Perimeter Kernzone

#

# #

Informationstafel

Fläche Bestand

A

23 ar

B

209 ar

Jungwald verjüngt 1994 mit kleinem Tümpel

Jungwald zusammengesetzt aus Nussbaum (samenerntebestand), Buche, Esche, Ahorn, vereinzelt Robinie,Kirsche und Ulme

C

13 ar

Fichtenjungwald

D

14 ar

Buchenjungwald

E

43 ar

geschlossenes Buchenaltholz

F

114 ar

stufiger Nadel -Laubmischwald

G

125 ar

buchenreiches

H

45 ar

I

5 ar

Naturverjüngung

J

66 ar

natürlich verjüngte Laubholzfläche mit

K

27 ar

Jungwald mit Nadelholz

L

30 ar

Jungwuchs gegen Wildverbiss geschützt

M

14 ar

Naturverjüngung stellt sich ein (Holzschlag 2002/2003)

Altholz

Altholz mit Buchen als Pufferung zur Kernzone

ergänzt mit Pflanzung 2002 (wie Elsbeere, Wachholder)

80 80

einzelnen alten Föhren

0

0

14. Dez. 2005 / RL / N

16 ar

Naturverjüngung ergänzt mit Pflanzng von

Elsbeere (Holzschlag 2004)

80 80

160 Meters 160 Meters

©Forstamt Kanton Thurgau

Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2001 TG Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2005 Amt fürVermessungsamt Geoinformation TG

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