Ittingen Wald, Gemeinde Warth-Weiningen
Waldreservate · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 291
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Forstamt Kanton Thurgau
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Esterlass
- Beschlossen
- 25.03.1997
- In Kraft seit
- 25.03.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS TM U RGAU Protokoll vom 2 5. MSrz 1997 Nr. 2 9-/
Verkauf des Staatswaldes ttttngen an die Stiftung Kartause Ittingen
Mit Botschaft vojtn18. Februar 1977 beantragte der Regierungsratdes Kantons Thurgau dem Grossen Rat, einem Kreditbegehren vonNN—NPzuzustimmen, um den Ittlngerwald ins Eigentum des Kantons zu überführen. Mit der Stiftung Kartause Ittingen wurden in der Folge verschiedene Vereinbarungen getroffen (11, November 1983, 2. Dezember 1988). die das Zusammenwirken von Staatsforstverwaltung und Stiftung regeln. Das „Condominium Ittingerwatd" beabsichtigte, die ursprüngliche Einheit des Klosterguts auf neue Art wiederherzustellen und fortzuführen. Die in den „Consuetudines" formulierten Grundregeln postulierten die naturnahe Bewirtschaftung des Waldes, die Erhaltung spezieller Lebensräume, die rechtzeitige und offene gegenseitige Information, den möglichst gemeinsamen Auftritt gegen aussen sowie die UnterstCrtzung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Publikationen. Mit enormem Elan haben Staatsforstverwaltung und Stiftung die anstehenden Probleme in den ersten Jahren angepackt und das Condominium tragfähig gestaltet. Heute, nach 20 Jahren, ist aber der Wunsch nach Rückführung des Ittingerwaldes in das Eigentum der Kartause wieder lebendig geworden. Die Stiftung ersuchte deshalb die Staatsforstverwaltung, Vorschläge zu erarbeiten, ob, wie und unter welchen Bedingungen der Wald wieder in die ursprüngliche Einheit Kartause Ittingen eingegliedert werden kann. Bemerkenswert und durch wissenschaftliche Arbeiten gut dokumentiert ist der hohe ökologische Wert des Ittingerwaldes. Für die Staatsforstverwattung war daher klar, dass ein Verkauf an die Stiftung Kartause nur unter der Rahmenbedingung erfolgen kann, dass dieser Wert auch in Zukunft erhalten bleibt. Von der Thurgauischen Naturschutzkommission war das Forstamt bereits 1994 aüfgefordert worden, die geologischen und standörtlichen Besonderheiten des Ittingerwaldes'und dessen hohen ökologischen Wert In einem „Reservat Ittingerwald" zu schütten. Damit liesse sich eine grossräumige Vernetzung kulturell und naturkundlich wertvoller Flächen zwischen Thur und Seebachtat verwirklichen. Während der Verhandlungen mit Vertretern der Stiftung wurden die Reservatsgrenzen nach folgenden Überlegungen festgelegt: - Das Reservat soll ein möglichst zusammenhängendes, in sich geschtossenes Waldgebiet umfassen. Waldteile mit Intensiv wechselnden sowie eher seltenen standörtlichen Bedingungen sind grossflächig dem Reservat zuzuteilen.
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- Mit dem Reservat sind besonders strukturreiche Bestände mit hoher Artenvielfalt abzudecken, wobei auch ein entsprechender Jungwaldanteil nicht fehlen darf. - Eindeutige, im Gelände nachvotlziehbare Abgrenzungen sollen die Übersicht erleichtern und Missverständnisse vermeiden. - Bezüglich Schutzwirkung ist eine Kernzone und eine Pufferzone zu bezeichnen, um der Intensität der notwendigen Pflegemassnahmen gerecht zu werden.
Begrifftich entspricht das »Reservat IttingenA/ald" im wesentlichen einem Sonderwaldreservat, in dem zur Zieterreichung örtlich und zeitlich begrenzt genau definierte Massnahmen ausgeführt werden können bzw. müssen. In der Kemzone mit Ausnahme weniger Flächen ist langfristig'ein dauernder Nutzungsverzicht vorgesehen (entspricht dem Naturwaldreservat). In der Pufferzone wird zur Zielerreichung eine Bewirtschaftung (Pflege und Holznutzung mit speziellen Zielen bezüglich ökologischem Wert) aufrechterhalten. Wichtige Eingangsgrössen aus dem Zustand 1977 und den seither eingetretenen Veränderungen dienten als Basis für die Schätzung des Waldwerts. Der ausgehandelte Preis von <W——1 ist ein Resultat gegenseitigen Entgegenkommens; die Stiftung Kartause Ittingen akzeptiert ein Reservat von insgesamt 14 Hektaren, der Staat Thurgau verzichtet auf einen höheren Erlös im Interesse eines zukünftigen Reservats und als Geste zum 20-jährigen Jubiläum der Stiftung.
Ganzen Text zeigen
Im Einvernehmen mit der Stiftung wird das Reservat direkt durch das Forstamt betreut. Die übrige Waldftäche untersteht der üblichen hoheitlichen Aufsicht durch den örtlichen Revierförster, wobei die Aufgaben des Forstkreises auch direkt vom Forstamt wahrgenommen werden.
Die Versorgung der Energiezentrale, bisher ebenfalls Bestandteil des Condominiums, wird durch die Stiftung selbständig neu geregelt, Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Reglerungsrat:
1. Der Staatswald Ittingen wird zum Preis von' tause Ittingen verkauft.
an die Stiftung Kar-
2. Mit dem Kauf verbunden ist die Verpflichtung, 14 Hektaren als Waldreservat (Kern- und Pufferzone) auszuscheiden. Die Stiftung Kartause Ittingen schtiesst mit dem Forstamt einen Vertrag über 50 Jahre ab, in dem die Rechte und Pflichten betreffend Unterhalt des Reservats geregelt werden. Dieser Vertrag wird im Grundbuch eingetragen.
r 3. Paul Gruber, KantonsTorstingenieur, wird ermächtigt, die Dokumente für die Handänderung im Sinne der Erwägungen vorzubereiten und im Namen des Staates rechtsgüttig zu unterzeichnen. 4, Mitteilung an: - Stiftung Kartause Utingen, 8532 Warth - Departement für Bau und Umwelt - Forstamt
- Grundbuchamt, 8524 Uesslingen - Finanzverwaltung - Finanzkontrotle
Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
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STIFTUNG KARTAUSE ITTINGEN
FORSTAMT KANTON THURGAU
VERTRAG zwischen Stiftung Kartause 1+tingen vertreten durch Herrn Kurt Schmid, Procurator
als Dienstbarkei+sbelaste+e
und Fors+amt Kanton Thurgau vertreten durch Herrn Paul Gruber, Kan+onsforstingenieur
als Dienstbarkei+sberechtig+e
über Pflege und Unterhalt des Waldreservats
Ittingen
Grundlage dieses Vertrags bilden: 1. der Bericht des Forstam+s vom 3. März 1 997 über die "Übergabe des Staats-
waldes ins Eigentum der Stiftung Kartause It+ingen" 2. die Ak+enno+iz der Besprechung vom 7. März 1997 (Regierungsrat, Stiftung,
Fors+amt) 3. der Regierungsratsbeschluss Nr. 291 vom 25. März 1997
4. das kan+onale Waldgesetz vom 14, September 1994 (§ 24) sowie die zugehörige Verordnung vom 26. März 1996 (§ 25)
Randfitel
§
Inhalt
Zweck
1
Dieser Vertrag regelt die Umsetzung der in den oben erwähn+en Grundlagen formulierten Entscheide zur Bildung und Pflege des Waldreserva+s Ittingen. Er betrifft die Parzelle Nr. 336, Scharen, im Grundbuch Warth.
Abgrenzung
2
Die Abgrenzung basiert auf der fürstlichen Bestandeskarte von 1996 gemäss Beilage zum RRB Nr. 291. Die Reserva+sgrenzen werden mit rot gefärbten Eichenpfählen markiert und versichert.
Kernzone
3
Die Kernzone bleibt grundsätzlich ungenutzt. Sämtliche Wachstums- und Zersetzungsprozesse sollen hier von mensch-
:hen Einflüssen ungestört ablaufen können, Gegen allfällige osionserscheinungen oder umstürzende Bäume werden kei3 technischen oderwaldbaulichen Massnahmen getroffen.
\
i Sinne der Zielerreichung gemäss § 4 sind folgende Eingriffe estat+et: a) Der letzte strukturierende Eingriff (Durchfors+ung) erfolgt im Winter 1997/98 auf Anweisung des Forstam+es. Wieviel Holz entnommen wird, entscheidet das Forstamt,
b) Spezielle Eingriffe zurS+abili+ä+serhal+ung im Bestand Nr. 26 (Südhang im Einflussbereich derStrasse) sind aus Sicherheitsgründen zulässig. Das Forstamt trifft die erforderlichen Anweisungen.
c) Gegen die Waldrebe wird si+ua+iv eingegriffen, falls die Reserva+sziele gefährdet sind.
d) Für die Offenhal+ung des Exo+enwegs und derWaldstrasse sind Eingriffe gemäss Weisungen des Fors+am+es zulässig.
5
>as Fors+amt entschädigt die durch die Stiftung (oder allfällig /eiterer Beauftragte) ausgeführten Massnahmen nach Auf/and.
Pufferzone
6
)ie Bestände in dieser Zone werden - ausgerichtet auf na+urchü+zerische Ziele - speziell behandelt und genutzt. Dabei ind insbesondere folgende Ziele zu beachten: a) grosse Baumartenvielfalt durch zielführende Jung-
waldpflege (Baumartenvielfal+vor Holzquali+ät) b) hoher Anteil an To+holz durch Stehen- und Liegenlassen vorhandener toter Bäume
c) grosses Angebot an ökologischen Nischen für die Fauna durch Stehenlassen lebender Höhlenbäume und ausgewählter Baumgruppen und Einzelbäume von hohem Alter insbesondere im Bestand Nr. 9
d) hohe Artenvielfalt in der Krautschicht durch Auslichtungen im Kronendach, Beibehalten einer lockeren Uberschirmung wo erforderlich, 3ie Messgrössen für die einzelnen Ziele werden in einem sepaa+en Dossiervon unabhängigen Dritten hergeleitet und mit den Vertragspartnern bereinigt. :ür die Massnahmen nach § 7 werden Entschädigungen auf3rund § 25 der Waldverordnung ausgerichtet. Diese werden /om Fors+amt Objekt- oder massnahmenbezogen berechnet jnd mit der Stiftung ausgehandelt. Sie werden einmalig oder seriodisch vergütet. :alls zwischen den Ver+ragspartnern keine Einigung zustande <omm+, werden die Berechnungen durch unabhängige Dritte jberprüft.
Ausführung der Massnahmen
8
<önnen Massnahmen nicht durch die Stiftung oder durch den zuständigen Förster des Fors+amtes ausgeführt werden, so beauftragen die Ver+ragspartner geeignete Dritte.
Vertretung im Forstrevier
9
Die Stiftung nimmt ihre alleinigen Rechte und Pflichten als
Gültigkeitsdauer
10 Dieser Vertrag tritt mit der Eigentumsübertragung am 21. Juni
Grundeigentümerin im Forstrevier Neunforn-Usslingen wahr.
1997 in Kraft und dauert bis zum 21. Juni 2047. Er ist nicht kündbar.
Er ist für allfällige Rechtsnachfolger der Stiftung Kartause Ittingen bindend.
So vereinbart und hiermit zum Eintrag im Grundbuch angemeldet:
Warth, den
Frauenfeld, den
STIFTUNG KARTAUSE ITTINGEN
FORSTAMT KANTON THURGAU
Der Procurator
Der Kan+onsforstingenieur
/(_ (< <
•) !_
^_^
/
K. Schmid
P, Gruber
Beilagen: - Bericht des Forstam+s vom 3. März 1997 über die "Übergabe des Staa+swaldes ins
Eigentum der Stiftung Kartause 1+tingen" - Ak+enno+iz der Besprechung vom 7, März 1997 (Regierungsrat, Stiftung, Fors+amt) - Regierungsra+sbeschluss Nr. 291 vom 25. März 1997 - Auszug aus dem kantonalen Waldgesetz vom 14. September 1994 sowie der zugehörigen Verordnung vom 26. März 1996
Auszug aus dem kantonalen Waldgesetz
§ 24 1 Aufgrund eines Inven+ars schützenswerter Waldobjekte kann der Regierungsrat kan+onale Waldreserva+e ausscheiden. Die Ortsgemeinden
und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. 2 Die Ortsgemeinden können mit Zustimmung des Regierungsra+es kommunale Waldreserva+e ausscheiden. Die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören.
3 Schutzziele und allfällige Pflegemassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen sind bei derAusscheidung festzulegen. 4 Werden dabei besondere Massnahmen oder Nu+zungsbeschränkungen verfügt, sind die Nachteile nach Abzug von Bundesbei+rägen abzugelten, bei kan+onalen Reserva+en durch den Kanton, bei kommunalen Reservaten durch Kan+on und Gemeinden zu gleichen Teilen.
Auszug aus der kantonalen Waldverordnung
§ 25 1 Waldreserva+e sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden. 2 Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene ern+ekos+enfreie Erlös abgegolten, 3 Abzugeltende Nachteile, die dem Eigentümer aus der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen entstehen, sind die Un+erhaltskos+en unter Abzug eines allfälligen Erlöses. Anrechenbarsind insbesondere Kosten für Pflege-, Holzerei-. Revitalisierungs- und Wildschadenverhütungsmassnahmen.
Waldreservat Kartause Ittingen
Kernzone
Situation
Fläche: 739 ar
N
in der Kernzone werden keine Massnahmen mehr ausgeführt
H
K
I
J
#
E
F
D
L
P
Ihr Standort G
Pufferzone
Ittinger Wald
M
B
N C
Fläche: 728 ar
A
Perimeter-pufferzone.shp Perimeter Kernzone
#
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Informationstafel
Fläche Bestand
A
23 ar
B
209 ar
Jungwald verjüngt 1994 mit kleinem Tümpel
Jungwald zusammengesetzt aus Nussbaum (samenerntebestand), Buche, Esche, Ahorn, vereinzelt Robinie,Kirsche und Ulme
C
13 ar
Fichtenjungwald
D
14 ar
Buchenjungwald
E
43 ar
geschlossenes Buchenaltholz
F
114 ar
stufiger Nadel -Laubmischwald
G
125 ar
buchenreiches
H
45 ar
I
5 ar
Naturverjüngung
J
66 ar
natürlich verjüngte Laubholzfläche mit
K
27 ar
Jungwald mit Nadelholz
L
30 ar
Jungwuchs gegen Wildverbiss geschützt
M
14 ar
Naturverjüngung stellt sich ein (Holzschlag 2002/2003)
Altholz
Altholz mit Buchen als Pufferung zur Kernzone
ergänzt mit Pflanzung 2002 (wie Elsbeere, Wachholder)
80 80
einzelnen alten Föhren
0
0
14. Dez. 2005 / RL / N
16 ar
Naturverjüngung ergänzt mit Pflanzng von
Elsbeere (Holzschlag 2004)
80 80
160 Meters 160 Meters
©Forstamt Kanton Thurgau
Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2001 TG Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2005 Amt fürVermessungsamt Geoinformation TG