Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse
Sondernutzungsplan · Altnau
Dokument
- Nummer
- 64
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Altnau
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 31.10.2023
- In Kraft seit
- 01.12.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
2023.09-008A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 31. Oktober 2023
Entscheid Nr. 0064 BOA/PG Nr. 2023.09-008
Politische Gemeinde Altnau Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Gemeinderat Altnau am 14. August 2023 beschlossene Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse wird im Sinne der Erwägungen, mit Hinweisvermerken (Kehrichtsammelstelle /Art. 19 SBV), genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Altnau, Gemeindeverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse, mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Kehrichtsammelstelle /Art. 19 SBV) (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Energie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 14. September 2023 ersucht die Gemeinde Altnau um Genehmigung des Gestaltungsplans Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung in den Jahren 2021 bis 2023 mehrfach vorgeprüft.
2.
Der Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzellen Nrn. 125 und 881. Das Planungsgebiet befindet sich im Zentrum von Altnau an der Ecke der "Bahnhof- / Wuhrwiesenstrasse". Im
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rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 11 vom 14. Februar 2020) ist das Planungsgebiet der Zentrumszone Z3 zugeordnet. Diese Zone ist mit einer Gestaltungsplanpflicht sowie einer Gefahrenzone überlagert. Gemäss dem Richtplan (S3. 02) der Gemeinde Altnau ist bei einer baulichen Entwicklung das Ortsbild zu berücksichtigen. Gemäss dem Richtplan (S4.02) strebt die Gemeinde Altnau mit der Gestaltungsplanpflicht insbesondere an, die Erschliessung und die Bauweise im Gebiet " Bahnhof-/ Wuhrwiesenstrasse " zu regeln. Bei der Planung dieses Gebiets soll auch der Hochwasserschutz mitberücksichtigt werden. Auslöser für die Planung ist der Eigentümer der Parzellen Nrn. 125 und 881. Dieser hat die Absicht, eine Neubebauung mit gemischter Nutzung zu realisieren. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) setzt sich der Gestaltungsplan aus einem Plan 1:500 und den SBV zusammen. Diese Unterlagen werden durch einen erläuternden Planungsbericht ergänzt. Der Gestaltungsplan legt gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für eine Bebauung mit gemischter Nutzung fest. Zudem soll er für eine architektonisch gute, auf den Ort abgestimmte bauliche Erneuerung sorgen. Ebenso wichtig ist eine angemessene Erschliessung und sorgfältig abgestimmte Umgebungsgestaltung. Darüber hinaus zielt der Gestaltungsplan darauf ab, ortsbauliche und gestalterische Anforderungen zu sichern, um eine bessere Siedlungsgestaltung zu erzielen. Aus kantonaler Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und auf die örtliche Lage abgestimmt. Darauf aufbauend regelt der Gestaltungsplan die Erschliessung und Parkierung (Art. 3-5 SBV), die Überbauung (Art. 6-11 SBV) und die Umgebung (Art. 12-18 SBV) sachgerecht. Dem Gestaltungsplan liegt ein Vorprojekt mit drei Mischbauten zu Grunde. Diese sind orthogonal zueinander angeordnet. In den Baubereichen A und C sind die Erdgeschosse Gewerbenutzungen vorbehalten (Art. 7 Abs. 1 SBV). Um eine optimale Einpassung in die Umgebung zu gewährleisten, werden im Planungsgebiet verschiedene Regelungen erlassen. Unteranderem wird eine Pflicht für Satteldächer eingeführt und die Länge der Dachaufbauten beschränkt. Zudem werden konkrete Vorgaben zur Gestaltung und Farbgebung der Fassaden erlassen (Art. 9 SBV). Insgesamt ergibt sich ein Konzept, welches architektonisch und ortsbaulich überzeugt sowie den Anforderungen des Ortsbildschutzes gerecht wird. Im Übrigen ist zu begrüssen, dass die Parkierung mehrheitlich unterirdisch angeordnet wird (Art. 4 SBV). Auch ist positiv zu würdigen, dass bei der Umgebungsgestaltung standortgerechte bzw. einheimische Pflanzen zu verwenden sind (Art. 12 SBV). 3.
Das Planungsgebiet ist grundsätzlich erschlossen. Zusätzlich werden im Gestaltungsplan die Zu- und Wegfahrten zur Tiefgarage, die Vorplatzbereiche, der Standort der Trafostation sowie die Kehrichtsammelstelle (Unterflur- oder Halbunterflur-
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container) geregelt. Wie im Planungsbericht (Kapitel 4.4) beschrieben, soll das Planungsgebiet entsprechend dem aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) im Mischsystem mit Abflusskoeffizienten von 0.40 (Mischabwasser) entwässert werden. Die geplante Entwässerung wird im Plan 1:500 nicht eingezeichnet. Stattdessen werden geplante Anschlusspunkte an die öffentliche Kanalisation, bestehende Sammelleitungen sowie die Standorte allfälliger Versickerungsleitungen im Beilageplan "Kanalisation Anschlusspunkte / Retention" dargestellt. Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 SBV ist dieser Beilageplan wegleitend. Aus Sicht der Siedlungsentwässerung ist dies zweckmässig. 4.
Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Gemäss Kapitel 6.1 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan insbesondere die Baumassenziffer in der Zentrumszone Z 3 von 2.5 / 2.8 auf 3.1 erhöht. Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 6 des Planungsberichtes sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG zweckmässig.
5.
An der nördlichen Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist geplant, einen Unterflur- oder Halbunterflurcontainer (UFO / HUFC) zu erstellen. Für den Bau dieses UFC / HUFC entlang der Kantonsstrasse ist eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Tiefbauamtes erforderlich. Eine solche Ausnahmebewilligung wird nur erteilt werden, wenn die durchgeführte Nutzen-Risiko-Abwägung positiv ausfällt. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der gewählte Standort an der Kantonsstrasse am besten geeignet ist. Die entsprechende Abwägung liegt den Gesuchsunterlagen nicht bei. Im Planungsbericht (S. 19) wird ausgeführt, dass der gewählte Standort die beste Lösung darstellt. Auch wird angemerkt, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die notwendige Ausnahmebewilligung eingeholt werde. Im weiteren Verfahren ist zu beachten, dass für den Bau eines UFC's / HUFC's ein separates Baugesuch einzureichen ist. Zudem muss der vorgeschlagene Standort durch den Betreiber (KVA, ZAB) überprüft werden. Das Baugesuch für den UFC / HUFC ist mit den Beilagen gemäss Merkblatt "Unterflur- und Halbunterflurcontainer entlang von Kantonsstrassen" einzureichen. Da die erwähnte Ausnahmebewilligung noch nicht vorliegt, kann dem Standort des UFC's, HUFC's bzw. dem Gestaltungsplan (Art. 19 SBV) nur unter Vorbehalt zugestimmt werden. Im Situationsplan wird daher beim entsprechenden Standort (Kehrichtsammelstelle) bzw. bei Art. 19 SBV ein Hinweisvermerk angebracht.
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6.
Die generelle Prüfung ergibt, dass der Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse sachgerecht und zweckmässig ist. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Er erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird mit einem Hinweisvermerk zum geplanten UFC, HUFC (Kehrichtsammelstelle / Art. 19 SBV) genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
31. OKI. 2023
2023.09-008A-S-1.pdf
ALTNAU das Apfeldorf mit Sti (e)l
11. September 2023
Projekt Nr.068.1.021
Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse Sonderbauvorschriften Genehmigung
Öffentliche Planauflage vom: 18. August 2023
bis: 06. September 2023
Dem fakultativen Referendum unterstellt (gemäss § 24 Abs. 3 PBG): 18. August - 06. September 2023 Vom Gemeinderat beschlossen am: 14. August 2023 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
/jux
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit am: 3A.W. 2.CZ3 Entscheid Nr.:
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per:
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
ERR Raumplaner AG Teufener Strasse 19 I 9001 St. Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch
Altnau I Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse | Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan Bahnhofstrasse / Wuhrwiesenstrasse besteht aus dem Plan 1 :500 und den Sonderbauvorschriften. Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. 2 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Sonderbauvorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne "Färb- Materialkonzept Haus A", "Färb- Materialkonzept Haus B", "Färb- Materialkonzept Haus C", "Dachaufsichten" und "Freiraumgestaltung" sind verbindlich. Alle weiteren Beilagepläne sind wegleitend. Der Planungsbericht dient der Erläuterung des Gestaltungsplans. 3 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Altnau sowie des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und des übrigen Rechts.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan legt die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung mit Mischnutzung innerhalb des umgrenzten Gebiets fest. Er sichert eine architektonisch gute, auf den Ort abgestimmte bauliche Erneuerung mit einer angemessenen Erschliessung und einer sorgfältig abgestimmten Umgebungsgestaltung. Der Gestaltungsplan sichert weiter die ortsbaulichen und gestalterischen Anforderungen an die gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung.
B.
Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
1 Die Zu- und Wegfahrt des Plangebiets hat über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der im Plan bezeichneten Stelle anzuordnen und durch den Baubereich C zu führen. Der oberirdische Besucher- und Kundenparkplatz an der Bahnhofstrasse darf nur an dem im Plan bezeichneten Ort erschlossen werden.
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Art. 4 Parkierung
1 Die erforderlichen Parkfelder für Fahrzeuge der Bewohner und Beschäftigten sind in der unterirdischen Tiefgarage anzuordnen. 2 Oberirdisch sind Parkfelder für Fahrzeuge von Besuchern und Kunden an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. 3 Die Anzahl der Veloabstellplätze ist nach den Vorgaben des Baureglements im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. Die Veloabstellplätze sind gut zugänglich bei den Hauseingängen (Gewerbe bzw. Wohnen) sowie unterirdisch anzuordnen.
Art. 5 Trottoir-Ausbau
Bei Bedarf ist die im Plan bezeichnete Fläche für den Trottoir-Ausbau freizugeben.
C.
Überbauung
Art. 6 Baubereiche
1 Die Baubereiche A bis C bezeichnen die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptgebäude. Die maximale Höhenausdehnung wird durch die jeweiligen traufund giebelseitigen Fassadenhöhen (FHT und FHG) in Meter bestimmt. Balkone und Dachvorsprünge, die über die Baubereiche hinausragen, sind nicht zulässig. 2 Innerhalb des Bereiches Vordach sind über dem Erdgeschoss Vordächer zulässig.
Art. 7 Nutzung
1 Die Überbauung dient einer Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe. Das Erdgeschoss der Baubereiche A und C ist der Gewerbenutzung vorbehalten. 2
Art. 8
Im Plangebiet ist eine maximale Baumassenziffer von 3.1 zulässig.
Umgrenzungslinie unterirdische Bauten Die Tiefgarage und weitere unterirdische Gebäudeteile sind innerhalb der Umgrenzungslinie unterirdische Bauten anzuordnen
Art. 9 Architektonische Gestaltung
1 Die Hauptbauten sind mit Satteldächern abzudecken. Die Firstrichtung ist längs der Gebäude auszurichten. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Liftüberfahrten höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. Für die Anordnung von Solaranlagen gelten erhöhte gestalterische Anforderungen.
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2 Die Erdgeschosse haben eine graue Farbe (NCS S2500-N) aufzuweisen und haben sich gestalterisch als Sockel von den Obergeschossen abzuheben. Sie sind bei den Baubereichen A und C teilweise mit einem Vordach gemäss Art. 6 Abs. 2 von den Obergeschossen abzutrennen. 3 Die Fenster sind mit Ausnahme des Dachgeschosses raumhoch und in den Obergeschossen als französische Fenster mit Staketengeländer aus Metall auszubilden. 4 Die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden inklusive Befensterung, Staketengeländer etc. sowie der Dächer ist gemäss den Beilageplänen "FarbMaterialkonzept Haus A, B bzw. C", und "Dachaufsichten" auszuführen.
Art. 10 Hochwasserschutz
Zur Sicherstellung der Hochwassersicherheit ist im Baubewilligungsverfahren der Objektschutznachweis zu erbringen.
Art. 1 1
Energie 1 Die Gebäude sind mit einer effizienten Energieversorgung auszustatten, die ausschliesslich erneuerbare Energieformen wie Erdwärme und Sonnenenergie berücksichtigt. 2 Die opaken Teile der Aussenhülle der Gebäude haben einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger einzuhalten.
D.
Umgebung
Art. 12 Umgebungsgestaltung und Begrünung
1 Die Umgebung ist in Abstimmung auf die Neubebauung und die ortsbauliche Situation gut zu gestalten. Befestigte Oberflächen sind mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Erschliessungsbereiche (Festbelag) versickerungsfähig auszuführen. 2 Die Materialisierung und Gestaltung der einzelnen Freiraumflächen und -elemento sowie die Begrünung haben gemäss dem Beilageplan "Freiraumgestaltung" zu erfolgen. 3 Die Begrünung des Freiraums hat den unterschiedlichen Nutzungen in den einzelnen Bereichen sowie den Anforderungen an die Ökologie und die Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen. Bei der Auswahl von Pflanzen und Saatmischungen für die Begrünung sind standortgerechte bzw. einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden.
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7 weitere Artikel
Art. 13 Vorplatzbereich
Der Vorplatzbereich dient als Übergang zwischen dem öffentlichen Strassenraum und den Baubereichen A und C bzw. dem siedlungsinternen Aufenthaltsbereich. Der Vorplatzbereich ist durch Grünelemente und Sitzgelegenheiten zu strukturieren.
Art. 14 Bepflanzung
An den im Plan bezeichneten Stellen sind Hochstammbäume, eine Hecke bzw. eine schattenspendende Baumgruppe zu pflanzen.
Art. 15 Siedlungsintemer Aufenthaltsbereich
1 Der siedlungsinterne Aufenthaltsbereich ist als halböffentlicher Raum für den Aufenthalt der Bewohner vielfältig zu gestalten und zu begrünen. Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr ist nur für Blaulichtfahrzeuge und in anderen Ausnahmefällen zulässig. 2 Die Zugänge zu den Wohnungen sind gemäss Planeintrag an den siedlungsinternen Aufenthaltsbereich anzubinden.
Art. 16 Bereich Spiel und Freizeit
Innerhalb des überlagernden Bereiches Spiel und Freizeit ist ein Spielplatz bzw. eine Freizeitfläche gemäss § 86 PBG anzuordnen.
Art. 17 Privatgarten- 1 Sitzplatzbereich
Der Privatgartenbereich dient der privaten Nutzung durch die Bewohner der angrenzenden Wohnungen. Befestigte Sitzplätze sind auf den im Plan bezeichneten Sitzplatzbereich zu begrenzen.
Art. 18 Grünbereiche
1 Der im Plan bezeichnete Grünbereich Garten ist zur Förderung der Biodiversität und der ökologischen Vernetzung im Siedlungsgebiet naturnah zu gestalten bzw. zu bepflanzen und extensiv zu pflegen. Ausgenommen davon sind Flächen für Spiel und Freizeit gemäss Art. 16. 2 Die Strassen- bzw. fassadenbegleitenden Grünbereiche gemäss Planeintrag sind entsprechend ihrem freiräumlichen Charakter zu bepflanzen.
Art. 19 Entsorgung
An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Unterflurcontainer anzuordnen.
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