Eggholz / Hagenbucherloch
Sondernutzungsplan · Aadorf
Dokument
- Nummer
- 51
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Aadorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 20.09.2023
- In Kraft seit
- 01.11.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
2023.06-005A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 13. September 2023
Entscheid Nr. 51 BOA/PG Nr. 2023.06-005
Politische Gemeinde Aadorf Aufhebung Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Festsetzung neuer Gestaltungsplan Eggholz / Hagenbucherloch"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Aadorf am 1 9. April 2023 beschlossene Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" wird genehmigt.
2.
Die vom Gemeinderat Aadorf am 19. April 2023 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" (DBU-Entscheid Nr. 262 vom 23. Juli 1999) wird genehmigt.
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3.
Mitteilung an: - Gemeinde Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" und der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Thomas Hirscher, Christian-Dunker-Str. 27, 79848 Bonndorf - Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" und der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
2/4
Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 ersucht die Gemeinde Aadorf um Genehmigung des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch". Während der öffentlichen Auflage vom 5. Mai bis 24. Mai 2023 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 5. Mai 2021 und vom 27. September 2022 vorgeprüft. Die Genehmigung des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" setzt eine rechtskräftige Abbauzone voraus. Die Zonenplanänderung erfolgt im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Aadorf. Das Planungsgeschäft wurde dem Departement Bau und Umwelt ebenfalls zur Genehmigung eingereicht. Der Entscheid über die Ortsplanungsrevision wird mit dem vorliegenden Entscheid koordiniert. Die Gemeindebehörde wird darauf hingewiesen, dass die Inkraftsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch erst nach der Inkraftsetzung der Ortspanungsrevision vorgenommen werden darf. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan will die Gemeinde Aadorf die planerischen Grundlagen für einen erweiterten Kiesabbau im nördlichen Weiler Aawangen an der Grenze zum Kanton Zürich schaffen. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Parzellen Nrn. 2273, 2459 und 2618. Im Planungsgebiet besteht der rechtskräftige Gestaltungsplan "Hagenbucherloch", welcher mit DBU-Entscheid Nr. 262 vom 23. Juli 1999 genehmigt wurde. Dieser wird vollständig aufgehoben, wobei noch nicht abgeschlossene Bereiche des alten Gestaltungsplans in den neuen Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" übertragen werden. Der Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" besteht aus den allgemein verbindlichen Bestandteilen GP-1 bis GP-7 (GP-Perimeter, Ist-Zustand, Kiesabbau, Auffüllung, Endzustand, Ablaufplan und Installation, Biologische Begleitplanung) und den Sonderbauvorschriften (SBV). Zudem enthält der Gestaltungsplan die erläuternden Bestandteile gemäss Art. 3 SBV wie z.B. den Planungsbericht. Gemäss Art. 1 SBV bezweckt der Gestaltungsplan einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Betrieb zur Rohstoffgewinnung im Abbaugebiet "Eggholz" sowie zur Aufbereitung und Veredelung des Rohmaterials im Kies- und Betonwerk Aawangen. Ausserdem regelt der Gestaltungsplan die Auffüllung und Endgestaltung. Im Rahmen der zweiten Vorprüfung wurde beantragt, auf den Abbau im Wald nördlich der Koordinaten 2'709'850 / 1'263'850 zu verzichten. Da der Kanton Zürich aus Naturschutzgründen keine Abbaubewilligung für den Kiesabbau auf Zürcher Seite in Aussicht gestellt hat, bleibt nun ein grosser Teil des Landlebensraumes der Amphibien erhalten.
Thurgau 3/4
An der Besprechung vom 27. Januar 2023 mit der Gemeinde Aadorf und der Kieswerk Aawangen AG wurde deshalb ein abgeminderter Abbauverzicht auf Thurgauer Boden vom Forstamt und vom Amt für Raumentwicklung als vertretbar erachtet. Die Gemeinde Aadorf verzichtet vorliegend auf die Abbauetappen A7 und A7a sowie auf die Rodungsetappe R8 gemäss den Unterlagen der 2. Vorprüfung. Insgesamt ist nun ein Kiesabbau von rund 382'000 m3 geplant. Der Umweltverträglichkeitsbericht für den Kiesabbau Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" wurde am 12. Dezember 2022 als umweltverträglich eingestuft. Die vorgenommenen Projektänderungen zur Behandlung der Vorbehalte aus der 2. Vorprüfung des Gestaltungsplans führen insgesamt zu einer Verbesserung der Umweltsituation, weshalb die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts weiterhin Gültigkeit hat. Folgende Hinweise sind zu beachten: • Die Festlegung "Zu- und Wegfahrt" befindet sich im GP-4 teilweise ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Wir weisen darauf hin, dass diese Festlegungen ausserhalb des Perimeters keine Rechtswirkung entfalten. •
Im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren ist koordiniert mit dem Kanton Zürich ein separates Baugesuch bei der Prüfbehörde einzureichen, um das Kies im Abstandsbereich zum Abbau freizugeben (Art. 7 SBV). Dies betrifft die im Situationsplan bezeichneten Abbauetappen A5a und A6a (Art. 6 SBV).
•
Auf den Parzellen Nrn. 2273, 2459 und 2618 sind im Perimeter zum Gestaltungsplan unter den Register Nrn. 4551 D 20 (Kiesgrube Ott) und 4551 D 24 (Ehemalige Kiesgrube im Bild) zwei belastete Standorte im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Thurgau (KbS) eingetragen. Die Standorte Register-Nrn. 4551 D 20 und 4551 D 24 gelten im KbS als belastet, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind. Der geplante Rohstoffabbau kommt ausserhalb der belasteten Standorte zu liegen. Die gemäss § 16 AbfallG nötige Eingriffsbewilligung in die von den belasteten Standorten betroffenen Grundstücke kann daher in Aussicht gestellt werden. Die Eingriffsbewilligung wird mit der Bewilligung zum Rohstoffabbau erlassen.
•
Zu Kapitel 7.3.4 des Planungsberichts ist anzumerken, dass die Gemeinde die Baubewilligung erst nach Vorliegen der Kiesabbaubewilligung des Kantons gemäss Art. 44 Abs. 1 GSchG erteilen kann. Zuständig für die Erteilung der Kiesabbaubewilligung ist nach § 3 Abs. 1 RRV EG GSchG das Amt für Umwelt.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Der
Thurgau 4/4
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
7 ß_ S[p, m
2023.06-005A-S-1.pdf
Gemeinde Aadorf
Kanton Thurgau
GESTALTUNGSPLAN Il
Eggholz / Hagenbucherloch
Il
Kiesabbau Kieswerk Aawangen AG
Sonderbauvorschriften (SBV)
Öffentliche Auflage vom:
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r(i (?em,eind^rat beschlossen
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G|bm< in<fepräsident
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Vom Departement für Bau und Umwelt
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
genehmigt mit Entscheid Nr.:
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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt
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Thomas Hirscher EBU | Agentur für Umwelt und Vermögen
D-79848 Bonndorf | 07.04.2023
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 2
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 2
Art.
2
Art.
3
Beizugsgebiet
2
Bestandteile
2
3
2. Teil: Kiesabbau
Art. 4 Nutzflächen
Art. 5 Abbaukanten /-böschungen
Art. 6 Etappierung
Art. 7 Etappierung Sonderregelung
Art. 8 Abstände
Art. 9 Umzäunung
Art. 10 Bauten und Anlagen
Art. 11 Bodendepot
Art. 12 Zu- und Wegfahrt
Art. 13 Interne Transporte
Art. 14 Entwässerung
47 weitere Artikel
Art. 15 Betriebsweiher
Art. 16 Natur- und Landschaftsschutz
Art. 17 Kies- und Betonwerk Aawangen
Art. 18 RC-Anlage Kägi
3 3 3 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5
6
3. Teil: Auffüllung
4.
Art. 19 Nutzflächen
Art. 20 Auffüllkanten / -böschungen
Art. 21 Etappierung
Art. 22 Zu- und Wegfahrt
Art. 23 Interne Transporte
Art. 24 Entwässerung
Art. 25 Natur- und Landschaftsschutz
Teil: Art. Art.
6 6 6 7 7 7 7
Endzustand
26
27
7
Nutzflächen
7
Fruchtfolgefläche
8
Art. 28 Natur- und Landschaftsschutz 8
Art.
29
Trespenwiese
Typ
1
Art.
30
Trespenwiese
Typ
2
Art.
31
Art. Art.
Magerweide
32
33
Art.
Gewässer Wege
8 8
9
Grundwasser
34
8
9
9
5. Teil: Schlussbestimmungen 9 Art.
35
Inkrafttreten
9
Thomas Hirscher EBU ] Agentur für Umwelt und Vermögen 1/9
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan bezweckt einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Betrieb zur:
a) Rohstoffgewinnung im Abbaugebiet "Eggholz" b) Aufbereitung und Veredelung des Rohmaterials im Kies- und Betonwerk Aawangen c) Auffüllung und Endgestaltung nach Vorgabe des zu schaffenden Endzustandes 2 Dieser Gestaltungsplan ersetzt den Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" DBU Entscheid Nr. 262 vom 23.07.1999, Nr. 9 vom 4.3.2017 und Nr. 57 vom 11.12.2017.
Art. 2 Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet für den Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" ist durch den GP-Perimeter gemäss den Plangrundlagen GP-1 bis GP-7 verbindlich definiert und umfasst die Liegenschaften mit den Parzellen Nr. 2273, Nr. 2618 und Nr. 2459.
Art. 3 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden allgemeinverbindlichen Bestandteilen:
Sonderbauvorschriften (SBV) Plan Nr. GP-1 GP-Perimeter Situation 1:5'000 Plan Nr. GP-2 Istzustand Situation 1:1'000 Plan Nr. GP-3 Kiesabbau Situation 1:1'000 Plan Nr. GP-3.1 Kiesabbau Längenprofil 1:500 Plan Nr. GP-3.2 Kiesabbau Querprofile 1:500 Plan Nr. GP-4 Auffüllung Situation 1:1'000 Plan Nr. GP-4.1 Auffüllung Längenprofil 1:500 Plan Nr. GP-4.2 Auffüllung Querprofile 1:500 Plan Nr. GP-5 Endzustand Situation 1:1'000 Plan Nr. GP-6 Ablaufplan und Installation Situation 1:2'000 Plan Nr. GP-7 Biologische Begleitplanung Situation 1:1 '000 2 Der Gestaltungsplan enthält folgende informativen Bestandteile zur Erläuterung:
Planungsbericht Technischer Bericht
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) UVB Fachbericht Hydrogeologie UVB Fachbericht Boden UVB Fachbericht Verkehr-Lärm-Lufthygiene
Thomas Hirscher EBU | Agentur für Umwelt und Vermögen 2/9
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch"
Sonderbauvorschriften (SBV)
2. Teil: Kiesabbau
Art. 4 N utzf lachen
1 Zum Kiesabbau sind die Planunterlage Nr. GP-3 und zugehörige Profilpläne GP-3.1 und GP-3.2
verbindlich. Es gelten folgende Nutzflächen: a) Abbaugebiet
Kiesabbau, Kiesgrube "Eggholz"
b) Restkiesabbau
Kiesabbau, Kiesgrube "Hagenbucherloch"
c) Geländeoptimierung
Terrainanpassung im Zuge Wiederauffüllung
d) Werkareal
K/'es- und Betonwerk Aawangen, RC-Anlage Kägi
e) Bodendepot
Reserveflächen zur Zwischenlagerung
f) Betriebsweiher
Erhalt bestehende Funktion Wasserkreislauf Betrieb
g) Naturschutz
Erhalt und Pflege Endzustand gemäss Art. 28 -32
Art. 5 Abbaukanten / -böschungen
1 Die im Plan Nr. GP-3 festgelegte Abbaukante stellt die äussere Begrenzung der Grubenränder dar. 2 Die Standfestigkeit der Böschungen sind nachzuweisen, die Stabilitätsberechnung und die betriebliche Ausführungen sind der angetroffenen Geologie anzupassen.
Art. 6 Etappierung
1 Das Abbaugebiet gliedert sich in drei Etappen A4 bis A6 mit zwei zusätzlichen Etappen A5a und A6a im Grenzabstandbereich zum Kanton Zürich (Art. 7). Der Abbau hat gemäss den definierten Etappen von Süden nach Norden bis zur Etappe A1 für den Restkiesabbau zu erfolgen. 2 Es ist eine mittlere Abbauintensität von 40'000 m3 pro Jahr festgelegt. Zum Ausgleich von BetriebsSchwankungen ist ein maximaler Kiesabbau von 55'000 m3 pro Jahr zulässig. 3 Die Betriebsdauer für den Kiesabbau, gesamthaft und pro Etappe, orientiert sich an der mittleren Abbauintensität zu Abs. 2. Sie wird gemäss Planunterlage Nr. GP-6 "Ablaufplan und Installation" auf maximal 10 Jahre festgelegt. 4 Festgelegte Kennzahlen für den Kiesabbau: Beispiel ab Abbaubeginn 2023
Festlegung Fläche
Volumen
Betriebsdauer
Zeitspanne
Frist
A4
5'100m2
107'OOOm3
2-3 Jahre
2023 - 2026
2026
A5
6700 m2
114'OOOm3
A5a
500m2
+20'000 m3
3-4 Jahre
2025 - 2029
2029
A6
6'100m2
82'000 m3
A6a
700m2
+19'000m3
2-3 Jahre
2028-2031
2031
A1
6'100m2
40'000 m3
1 -2 Jahre
2031 -2032
2032
25'200 m2
382-000 m3
9-10 Jahre
2023 - 2032
2032
Etappe
Total
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3/9
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
5 Für die Abbaubewilligung und die Abbaufreigabe ist das informative Beispiel zu Abs. 5 ausgehend ab dem Jahr 2023 als Vorlage zur Bestimmung der Abbaufristen pro Etappe, ab der jeweils festgelegten Betriebsdauer verbindlich herzuleiten und anzuwenden. Die Fristlegung ist mit dem Forstamt zu koordinieren. 6 Die Betreiberin des Kies- und Betonwerkes Aawangen berichtet der Gemeinde Aadorf im Februar eines jeden Jahres über die effektiv abgebaute Kiesmenge. Wird die zum Abbau festgelegte Kiesmenge nicht erreicht, hat sie auch über die von ihr zugeführte Kiesmenge zu berichten.
Art. 7 Etappierung Sonderregelung
1 Zur Abbaubewilligung der Etappen im Grenzabstandbereich A5a und A6a ist koordiniert mit dem Kanton ZH ein separates Baugesuch bei der Prüfbehörde einzureichen, um das Kies im Abstandsbereich freizugeben. 2 Bei Abbaufreigabe der Etappen A5a und A6a sind diese so zu betreiben, dass die Kiesentnahme
in kürzester Zeit erfolgt und die Kieswandstabilität sowie die Wiederauffüllung auf ganzer Breite gewährleistet sind. Es ist die Plangrundlage GP-6 "Ablaufplan und Installation" zu beachten.
Art. 8 Abstände
1 Entlang der Kantonsgrenze sowie zwischen den Rodungsetappen ist ein Sicherheitsabstand von 5 m zurAbbaukante zu belassen. Für eine lokale, temporäre und zweckmässige Unterschreitung ist mit Verweis auf Art. 7 eine Sonderbewilligung beim Forstamt einzuholen. Weitere Abstände gelten gemäss Angaben auf der Planunterlage GP-3 "Kiesabbau". 2 Es ist sicherzustellen, dass die Kieswand entlang der Kantonsgrenze nicht erheblich erodiert, respektive dem im Kanton Zürich angrenzenden Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. ZH342) kein Schaden zufügt.
Art. 9 Umzäunung
1 Die Böschungsoberkanten sind mit einer Absturzsicherung zu versehen (kombinierter Personenzäun /Amphibienschutz). Die Sicherung der Umzäunung ist in regelmässigen Abständen zu prüfen und gemäss der Grubensituation neu zu versetzen.
Art. 10 Bauten und Anlagen
1 Der bestehende Umschlagplatz, das Aufgabesilo mit Abwurfschacht und die bestehende Förderbandanlage in das Kies- und Betonwerk sind weiter für die Rohstoffzulieferung zu betreiben. Für die Etappe A4 ist der Einsatz eins mobilen Förderbandes und eines mobilen Aufgabesilos zulässig.
Art. 11 Bodendepot
1 Depots für Unter- und Oberboden sind auf der festgelegten, geeigneten und entwässerten Nutzfläehe gemäss Planunterlage GP 3 "Kiesabbau" anzulegen. 2 Für die Sicherstellung der gesetzeskonformen Ausführung aller Bodenarbeiten ist von der Betreiberin eine autorisierte bodenkundliche Begleitung beizuziehen.
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Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
3 Zusätzlich temporäre Zwischenlager für Ober- und Unterbodenmaterial sind innerhalb des Planungsgebietes unter autorisierter Weisung der bodenkundlichen Begleitperson zulässig.
Art. 12 Zu- und Wegfahrt
1 Auf dem Werkareal des Kies- und Betonwerkes Aawangen (Art. 4) haben die Zu- und Wegfahrten für Kiestransporte über die bestehenden Einmündungen und den zugehörigen Anlagen (PneuWaschanlage, Barrieren, Waage) zu erfolgen.
Art. 13 Interne Transporte
1 Die Erschliessung der Kiesgrube hat arealintern zu erfolgen. Die vorhandene Kies-Piste entlang des Waldrandes "Eggholz" muss bei Abbaufreigabe der ersten Etappe A4 durchweg mit einer Mindestbreite von 5 m verlängert werden (10 bis 20 Meter).
Art. 14 Entwässerung
1 Die Entwässerung des in der Kiesgrube anfallenden Meteor- und Sickerwassers muss arealintern erfolgen. Das Wasser ist in erster Linie innerhalb der Kiesgrube zur Versickerung zu bringen. Das übrige Wasser ist oberflächig in den arealinternen Schlammweiher zu leiten. 2 Alle mit dem Kies- und Betonwerk zusammenhängenden Anlagen und Leitungen zur Abwasserbeseitigung, Rückgewinnung und Wasserversorgung (Geschlossener Wasserkreislauf) sind mit Verweis auf die Rest-Lebenszeit des Kies- und Betonwerkes (Art. 6, Abs. 5) zu erhalten.
Art. 15 Betriebsweiher
1 Die drei angelegten und bestehenden Betriebsweiher "Hindere Weiher" sind für den Betrieb des Kies- und Betonwerks in ihrer Funktion (zwei Absetzbecken und ein Brauchwasser-Reservoir) als integraler Bestandteil des geschlossenen Wasserkreislaufs (Wasserversorgung) zu erhalten.
Art. 16 Natur- und Landschaftsschutz
1 Während der ganzen Abbauphase sind zahlreiche temporäre Lebensräume (Wanderbiotope), insbesondere Laichgewässer für Amphibien, zu schaffen und zu erhalten. Es ist eine autorisierte ökologische Begleitung beizuziehen.
Art. 17 Kies- und Betonwerk Aawangen
1 Das Kies- und Betonwerk ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Betriebes vollständig abzubrechen. Das Abbruchmaterial ist fachgerecht zu entsorgen.
Art. 18 RC-Anlage Kägi
1 Die RC-Anlage Kägi im Gebiet "Im Bild" ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewilligungsfrist zum 31.12.2023 (DBU Entscheid Nr. 9 vom 04.03.2021) abzubrechen. 2 Die Wiederherstellung des Areals muss gemäss dem Plan GP-5 "Endzustand" und in Absprache mit der Gemeinde und den kantonalen Behörden erfolgen.
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Sonderbauvorschriften (SBV)
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherioch"
3.Teil:Auffüllung
Art. 19 Nutzflächen
1 Für die Auffüllung ist die Planunterlage Nr. GP-4 und zugehörige Profilpläne GP-4.1 und GP-4.2 verbindlich. Es gelten folgende Nutzflächen: a) Geländeoptimierung Terrainanpassung im Zuge Wiederauffüllung b) Wiederauffüllung Kiesgrube aus Abbaugebiet und Restkiesabbau c) Restauffüllung Rückbau Werkareal Kies- und Betonwerk Aawangen
Art. 20 Auffüllkanten / -böschungen
1 Die im Auffüllplan GP-4 festgelegte Auffüllkante stellt die äussere Begrenzung der Geländewiederherstellung und Rekultivierung respektive Aufforstung dar.
Art. 21 Etappierung
1 Die Auffüllung und Rekultivierung erfolgen gemäss den im Plan Nr. GP-4 angegebenen Etappen R1 bis R10. Die Aufforstung und Bodenrekultivierung kann jeweils in Unteretappen erfolgen. 2 Die Auffüllung hat auf ganzer Breite dem Abbauvorgehen von Süd nach Nord zu folgen, sodass die Abschlussarbeiten direkt an der Gemeindestrasse Parz. Nr. 2474 auf Höhe der bestehenden Zuund Wegfahrt durchgeführt werden können. 3 Es ist eine mittlere Auffüllintensität von 45'000 m3 pro Jahr festgelegt. Zum Ausgleich von BetriebsSchwankungen ist eine maximale Auffüllintensität von 50'OOQ m3 pro Jahr zulässig. 4 Die maximale Betriebsdauer für die Auffüllung, gesamthaft und pro Etappe, orientiert sich an der festgelegten Auffüllintensität zu Abs. 3 und wird für den grenzübergreifenden Betrieb gemäss Planunterläge Nr. GP-6 "Ablaufplan und Installation" auf maximal 13 Jahre festgelegt.
5 Festgelegte Kennzahlen für die Auffüllung und Rekultivierung: Beispiel ab Abbaubeginn 2023
Festlegung Fläche
Volumen
Betriebsdauer
Zeitspanne
Frist
R1
5'600 m2
8'OOQ m3
0- 1 Jahre
2026 - 2027
2027
R2 (E4)
3'200 m2
68'000 m3
1 - 2 Jahre
2027 - 2028
2028
R3 (E5+E6)
7'IOOm2
145'QOO m3
3-4 Jahre
2028-2032
2032
R4
7'800 m2
16'OOOm3
3-4 Jahre
2028-2032
2032
R5 (E7)
4700 m2
99'000 m3
2-3 Jahre
2032 - 2033
2033
R6
5'900 m2
16'000 m3
2-3 Jahre
2032-2033
2033
R7 (ES)
2700 m2
44'000 m3
0-1 Jahre
2033-2034
2034
R8
6'800 m2
95'000 m3
2-3 Jahre
2034 - 2036
2036
R9
6-500 m2
64'000 m3
1 - 2 Jahre
2036 - 2037
2037
R10
18'800m2
30'OQO m3
0-1 Jahre
2037-2038
2038
Total
52'900 m2
585'OOQ m3
12-13 Jahre
2026 - 2038
2038
Etappe
Thomas Hirscher EBU ] Agentur für Umwelt und Vermögen
6/9
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
6 Für die Abbaubewilligung und die Abbaufreigabe ist das informative Beispiel zu Abs. 5 ausgehend ab dem Jahr 2023 als Vorlage zur Bestimmung der Rekultivierungsfristen pro Etappe, ab der jeweils festgelegten Betriebsdauer verbindlich herzuleiten und anzuwenden. Die Fristlegung ist zwingend mit dem Forstamt zu koordinieren und mit den Ersatzaufforstungsetappen E4 bis E8 abzustimmen. 7 Die Zufuhr von sauberem Auffüllmaterial muss die Anforderung nach Anhang 3 Ziffer 1 der Abfall-
Verordnung (WEA) erfüllen.
Art. 22 Zu- und Wegfahrt
1 Auf dem Werkareal des Kies- und Betonwerkes Aawangen (Art. 4) haben die Zu- und Wegfahrten für Aushubtransporte solange über die bestehenden Einmündungen und den zugehörigen Anlagen zu erfolgen, bis diese zur Herstellung des Endzustandes durch die neue Einmündung (Art. 33) abgelöst werden müssen.
Art. 23 Interne Transporte
1 Die Transporte für die Auffüllung in den Nutzflächen gem. Art. 19 haben mit Lastwagen zu erfolgen. Das angelieferte Material ist nach visueller Kontrolle an der fortlaufenden Kippstelle zu deponieren. 2 Die arealinterne Erschliessung ist über die Zufahrt zur Kiesgrube zu gewährleisten. Die Zufahrt ab Kiesgrube bis zur Kippstelle ist zwischen der Geländeoptimierung und der Wiederauffüllung - mittig im gesamtem Auffüllbereich - zu verlängern.
Art. 24 Entwässerung
11m Zuge der Auffüllung ist sicherzustellen, dass kein getrübtes Meteorwasser in benachbarte Zellen fliesst. In den Auffüllböschungen sind in regelmässigen Höhenabständen Bermen von mind. 2m Breite für ein kontrolliertes Abfliessen auszuführen. Hierbei ist sicherzustellen, dass bei Starkregenereignissen das Wasser kontrolliert zum nächsten Tiefpunkt bzw. Wassersenke oder stehende Gewässer fliessen kann.
Art. 25 Natur- und Landschaftsschutz
1 Während der Auffüllphase sind die temporär erschaffenen Lebensräume gem. Art. 16 zu erhalten und die Vernetzung zu den Naturelementen der rekultivierten Etappen sicher zu stellen. Es ist eine autorisierte ökologische Begleitung zuzuziehen.
4. Teil: Endzustand
Art. 26 Nutzflächen
1 Für die festgesetzten Nutzflächen im Endzustand ist die Planunterlage Nr. GP-5 in Bezug auf die Lage, Topgrafie, Geometrie und Flächenmass verbindlich. Es gelten folgende Nutzflächen: a) Landwirtschaft Vollwertige FFF mit Anbindung an umliegende Landwirtschaft b) Naturschutz Extensive Flächen mit hohem Naturwert für ökologischen Ausgleich c) Weg Zugang zur Bewirtschaftung von FFF und Naturschutzflächen
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Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
Art. 27 Fruchtfolgefläche
11n der Nutzfläche Landwirtschaft sind n den ersten fünf Jahren nach Endabnahme der angelegten, vollwertigen Fruchtfolgefläche, eine autorisierte bodenkundliche Begleitperson für die bodenschonende und effiziente Bewirtschaftung beizuziehen.
Art. 28 Natur- und Landschaftsschutz
1 Für die Endgestaltung der Naturschutzflächen ist die Planunterlage Nr. GP-7 "Biologische BegleitPlanung" verbindlich. Ökologisch begründete Abweichungen sind mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde und der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft mit Verweis auf Abs. 3 möglich.
2 Es gelten folgende Naturschutzflächen: a) Trespenwiese Typ 1 Wiesentyp BFF-Q2, Sand-Rohkiesfelder, Gehölze b) Trespenwiese Typ 2 Wiesentyp BFF-Q2, mind. 13 Stillgewässer (Tümpel) c) Magerweide Weiherumgebung mit Gehölze im Gebiet "Hindere Weiher" d) Gewässer Stillgewässer (3 Grosse, mind. 13 Kleine) und Fliessgewässer 3 Sämtliche Ausführungen der Naturschutzflächen sind durch eine autorisierte ökologische Fachperson zu begleiten, dessen Fortschritt auf Basis der Plangrundlage GP-7 zu dokumentieren und vorab mit der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft abzustimmen. Bei der Umsetzung sind LeitStrukturen zur Durchlässigkeit des tangierten Wildtierkorridors zu schaffen und zusätzlich die Zweckmässigkeit einer Wildtier-Uber- und Unterführung zu beachten. 4 Nach Abschluss der Naturschutzflächen ist ein Gutachten zur Erfassung und Beurteilung der entstandenen Lebensräume und Naturwerte zu erstellen, um als Grundlage zur Uberführung in eine kommunale Naturschutzzone oder etwaige Erweiterung dienen zu können.
Art. 29 Trespenwiese Typ 1
1 Die Trespenwiese Typ 1 ist auf sehr magerem und nährstoffarmen C-Material zu errichten (gesonderter Einbau des obersten Meters). Sie ist als artenreiche Magerwiese nach den Grundsätzen des extensiven Wiesentyps BFF-Q2, inklusive Saumstreifen entlang des Waldrandes, auszuführen. 2 Innerhalb der Fläche müssen einzelne Sand- und Rohkiesfelder angelegt werden, um die StrukturVielfalt zu erhöhen. Für die qualitativ hochwertige Möblierung mit Gehölzen und Kleinstrukturen gelten die Festlegungen zu Art. 28.
Art. 30 Trespenwiese Typ 2
1 Die Trespenwiese Typ 2 ist gemäss Art. 29 Abs. 1 auszuführen und mit mindestens 13 kleinere Stillgewässer gemäss Art. 32 Abs. 1 zu gestalten. Die auf dieser Fläche nach Nordosten blickende Kieswand (Kiesabbau vor 1999) ist zu erhalten und zu pflegen.
Art. 31 Magerweide
1 In der als Ruderalfläche angelegten Gewässerumgebung im Gebiet "Hindere Weiher" (Art. 32, Abs 1-2) sind zahlreiche Pioniergehölze durch die aktive Bewirtschaftung des Kies- und Betonwerkes entstanden, die zusammen mit der Flächenerweiterung als extensive Magerweide ausgebildet und mit weiteren Pioniergehölzen und Kleinstrukturen möbliert werden müssen.
Thomas Hirscher EBU ] Agentur für Umwelt und Vermögen 8/9
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" Sonderbauvorschriften (SBV)
2 Der Einbau von nährstoffarmem Material wie Z.B. Rohkies, Sand oder Material mit entsprechenden Eigenschaften ist verpflichtend vorzunehmen. Die Herstellung der Magerweide soll entsprechend den kommenden Zielen umgesetzt und zugleich auf spontan entstehende Lebensräume Rücksicht nehmen (Art. 28).
Art. 32 Gewässer
1 Neben den auf dem Plan GP-7 eingezeichneten sechs Stillgewässern (drei grosse Naturweiher im Gebiet "Hindere Weiher" sowie drei Tümpel an der Ostgrenze des GP-Perimeters) sind im GP-Perimeter ausserhalb der FFF mindestens 10 weitere Stillgewässer zu schaffen. Die konkrete Realisierung erfolgt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft. 2 Im Gebiet "Hindere Weiher" sind die drei miteinander verbundenen Betriebsweiher (2x Absetzbecken, 1x Brauchwasser-Reservoir) in drei grosse Naturweiher aufzuwerten. Die bestehenden Zuleitungen zwischen den Weihern müssen entfernt und als offenes Fliessgewässer gestaltet werden. Neue Wasserläufe sind gemäss Planunterlage GP-5 als Entwässerungsrinne der Trespenwiesen unter Verweis zu Art. 28 mit Zulauf in das oberste der drei Weiher anzulegen. 3 In Anbetracht des Klimawandels ist die Wasserverfügbarkeit der zu Abs. 1 festgelegten Stillgewässer laufend zu prüfen. Bei anhaltenden Dürreperioden ist der Erhalt des bestehenden Wassersilos im heutigen Pump-Wasserkreislaufsystem (Wassermanagement) in Erwägung zu ziehen. 4 Entlang der Ostgrenze des GP-Perimeters sind zu Planunterlage GP-5 Entwässerungsgräben anzulegen und zu den nächstgelegenen Stillgewässern zuzuführen.
Art. 33 Grundwasser
1 Nach Betriebsaufgabe sind die bestehenden Grundwasserfassungen mit Geröll und mit kiesigem Material aufzufüllen.
Art. 34 Wege
1 Der Ausbaugrad, Verlauf und die Breite des Bewirtschaftungsweges sind im Plan GP-5 "Endzustand" festgelegt und dienen als Zugang zu den FFF und Naturschutzflächen. Die anbindenden Flurwege sind aufGrasnarbe und befahrbar (extensive Nutzung) anzulegen.
5. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 35 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Gestaltungsplan tritt mit seinen verbindlichen Bestandteilen gemäss Art. 3 Abs. 1 nach Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau auf einen mit Beschluss der Gemeinde Aadorf zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Thomas Hirscher EBU | Agentur für Umwelt und Vermögen 9/9