Murg West
Sondernutzungsplan · Sirnach
Dokument
- Nummer
- 57
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Sirnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Teiländerung
- Beschlossen
- 03.10.2023
- In Kraft seit
- 25.10.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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2023.02-015F-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 3. Oktober 2023
Entscheid Nr. 0057 BOA/PG Nr. 2023.02-015
Politische Gemeinde Sirnach Gewässerraumlinienplanung 1. Etappe und Teiländerung diverser Baulinienpläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Sirnach am 14. Dezember 2022 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne Sirnach Etappe 1 Nord, Mitte, Süd 1 und Süd 2 werden genehmigt.
2.
Die vom Gemeinderat Sirnach am 14. Dezember 2022 beschlossenen Teiländerungen der Baulinienpläne "Entlang der Murg", "Murg West" und "Murg Wiezikon" werden genehmigt.
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3.
Mitteilung an: - Gemeinde Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach unter Beilage der Dossiers der Gewässerraumlinienpläne und der Baulinienpläne mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Gewässerraumlinienpläne und der Baulinienpläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 21 . Februar 2023 ersucht die Gemeinde Sirnach um Genehmigung der Gewässerraumlinienplanung 1. Etappe sowie der Teiländerungen diverser Baulinienpläne. Die öffentliche Auflage fand vom 13. Januar 2023 bis am 1. Februar 2023 statt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau
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und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 13. April 2022 vorgeprüft. 2.
Seit Januar 201 1 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes hat gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien zu erfolgen. Mit der zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplanung 1. Etappe beabsichtigt die Gemeinde Sirnach diverse Gewässerräume nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die vorliegenden Gewässerraumlinienpläne betreffen teilweise auch das Nichtbaugebiet. Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Flächen innerhalb des Gewässerraums nur noch extensiv bewirtschaftet werden dürfen, sobald die Gemeinde Sirnach die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 201 3) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Sirnach die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abzugeben sind.
3.
Die festgelegten Gewässerraumlinien stehen teilweise im Konflikt mit bestehenden Sondernutzungsplänen. Insbesondere ragen Baulinien in den Gewässerraum. Um diese Konflikte zu bereinigen, werden einzelne Baulinien in den Baulinienplänen "Entlang der Murg" (DBU-Entscheid Nr. 6 vom 16. Februar 2001), "Murg West" (DBU-Entscheid Nr. 1 0 vom 1 8. Februar 2008) und "Murg Wiezikon" (DBU-Entscheid Nr. 69 vom 6. September 2007) aufgehoben. Gegen diese Teiländerungen bestehen keine Vorbehalte.
Thurgau 3/3
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinrei chend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
0 3. OKT. 2023