Baureglement

Schlatt

Dokument

Nummer
DBU 68
Gemeinde
Schlatt
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
11.12.2023
In Kraft seit
04.03.2024

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Baureglement der Politischen Gemeinde Schlatt Ausgabe 2024

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I. II.

Allgemeine Bestimmungen ............................................................................... 3 Zonenordnung .................................................................................................. 4 II.I Zonenübersicht .............................................................................................. 4 II.II Bauzonen ...................................................................................................... 6 II.III Nichtbauzonen............................................................................................... 9 II.IV Überlagernde Zonen...................................................................................... 9 III. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften ............................................ 10 III.I Massvorschriften ......................................................................................... 10 III.II Nachhaltiges Bauen .................................................................................... 10 III.III Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen für das ganze Gemeindegebiet .................................................................................................... 11 III.IV Besondere Gestaltungsvorschriften für die Dorf- und Weilerzonen ............. 12 III.V Umgebungsgestaltungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet .......... 14 III.VI Ausstattung ................................................................................................. 14 IV. Baubewilligungsverfahren ............................................................................... 15 V. Gebühren ........................................................................................................ 16 VI. Schlussbestimmungen .................................................................................... 16 VII. Anhang ........................................................................................................... 16

Hinweis zur Schreibform Um die Lesbarkeit zu erhalten, wird auf die parallele Schreibform männlicher und weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Es gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im Reglement für beide Geschlechter.

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I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Art. 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und

Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. Das Reglement bezweckt, in Verbindung mit den zugeordneten Plänen, eine ausgewogene und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder.

Geltungsbereich

Art. 2

Das Baureglement gilt für das Gebiet der politischen Gemeinde Schlatt.

Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement und Zonenplan) und Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

Zuständigkeit

Art. 4 1. Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung

der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne von Art. 4 PBG 2. Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

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II. Zonenordnung

II.I Zonenübersicht

Zoneneinteilung

Art. 5

1. Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Bauzonen DKA Dorfzone Klosterareal WZ Weilerzone D2 Dorfzone W1 Wohnzone 1 W2 Wohnzone 2 WA2 Wohn- und Arbeitszone 2 A Arbeitszone OEBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEA Zone für öffentliche Anlagen KG Kleingartenzone SZG Sportzone Gishalde FZ Fischzuchtzone Nichtbauzonen LW Landwirtschaftszone NS Naturschutzzone NSW Naturschutzzone im Wald AB Abbauzone DZ Deponiezone Überlagernde Zonen GP Zone mit Gestaltungsplanpflicht FB Freihaltebereich AF Zone für archäologische Funde GZ Gefahrenzone 2. Wo in diesem Baureglement keine Regelungen über Zonenzweck und zulässige Nutzungen in den einzelnen Zonen getroffen werden, gelten diesbezüglich die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV) 3. In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die Massvorschriften der folgenden Tabelle. Diese gibt zudem Auskunft darüber, wo Zonenzweck und zonenkonforme Nutzungen geregelt sind.

4

Lärmempfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung (LSV)

Bauvorschriften

W: 7.8 Ö: 10.0

40.0 40.0 40.0 25.0 30.0 40.0 70.0 40.0 siehe Art. 16 W: 9.8 60.0 Ö: 15.0

min. grosser Grenzabstand für Hauptbauten (m)

9.8 9.8 9.8 6.8 9.8 9.8 15.0 9.8 3.5 3.5 -

min. kleiner Grenzabstand für Hauptbauten (m)

7.8 7.8 7.8 4.8 7.8 7.8 15.0 7.8 3.5 3.5 -

max. Gebäudelänge (m)

0.6 0.8 0.8 -

max. Gesamthöhe bei Flachund Pultdachbauten4) (m)

max. Geschossflächenziffer (GFZ)

DKA WZ D2 W1 W2 WA2 A OEBA OEA KG SZG FZ LW2)

max. trauf- oder talseitige Fassadenhöhe3) (m)

Zone1)

Tabelle Höchst und Mindestmasse

4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0 4.0

8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0 8.0

III III III II II III IV II II III III III

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 9

Art. 10

Art. 11

280 weitere Artikel

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 siehe Art. 25

3.0 3.0 4.0

4.0

1) Siehe Zoneneinteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 2) W: Wohngebäude / O: Ökonomie- und Mischgebäude 3) Die traufseitige Fassadenhöhe ist bei Bauten mit schrägen Dachflächen massgebend (z. B. Sattel-, Pult-, Walm-, Zeltdach, usw.). Die talseitige Fassadenhöhe ist bei Flachdachbauten massgebend. Bei Flachdachbauten im ebenen Gelände wird die talseitige Fassadenhöhe dort gemessen, wo der Rückversatz des Attikageschosses angeordnet ist (siehe Art. 30 Abs. 3 BauR und Skizze im Anhang). 4) Weist eine Flachdachbaute kein Attikageschoss auf, so gilt für die Gesamthöhe das Mass der talseitigen Fassadenhöhe (siehe Skizze im Anhang).

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II.II Bauzonen Dorfzone Klosterareal DKA

Art. 6

1. Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach Art. 29 f. sowie die besonderen Gestaltungsvorschriften der Dorf- und Weilerzone nach Art. 31 ff. 3. Zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat Ausnahmen nach § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG bewilligen.

Weilerzone WZ

Art. 7

1. Die Weilerzone dient der Erhaltung des Charakters und der sinnvollen Erneuerung von Bauten des Weilers Dickihof. Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach Art. 29 f. sowie die besonderen Gestaltungsvorschriften der Dorf- und Weilerzone nach Art. 31 ff.

Dorfzone D2

Art. 8

1. Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2. Neue Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten. 3. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach Art. 29 f. sowie die besonderen Gestaltungsvorschriften der Dorf- und Weilerzone nach Art. 31 ff. 4. Zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat Ausnahmen nach § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG bewilligen.

Wohnzonen W1 / W2

Art. 9

Es gelten die Bestimmungen von §5 PBV.

Wohn- und Arbeitszone WA2

Art. 10

1. Es gelten die Bestimmungen von §7 PBV. 2. Hauptbauten mit Wohnanteil haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten.

6

Arbeitszone A

Art. 11

Es gelten die Bestimmungen von §8 PBV.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA

Art. 12 Zone für öffentliche Anlagen OEA

Art. 13

Es gelten die Bestimmungen von §9 PBV.

1. Die Zone ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. 2. Zulässig sind Anlagen sowie Klein- und unterirdische Bauten, die der Sport- und Freizeitnutzung dienen. Kleingartenzone KG

Art. 14 1. Diese Zone ist für die Nutzung mit Kleingärten (Schrebergärten)

bestimmt. 2. Eingeschossige Bauten bis zu einer Gebäudefläche von max. 12 m2 sind zugelassen. Ebenfalls zugelassen sind Wasserbehälter, Plattenwege sowie Beet- und Wegeinfassungen. Bauliche Anlagen sind so zu erstellen, dass sie jederzeit ohne grösseren Aufwand verändert oder entfernt werden können. 3. Bauten und Anlagen haben sich dem Landschaftsbild unterzuordnen.

Sportzone Gishalde SZG

Art. 15

1. Diese Zone dient dem Betrieb einer Trainingspiste sowie der ökologischen Aufwertung und Vernetzung. 2. Zulässig sind Anlagen für einen zeitlich beschränkten Trainingsbetrieb für den Motocross-Sport und Mountainbiking sowie zur Bewirtschaftung ökologischer Aufwertungs- und Vernetzungsflächen. Rennveranstaltungen sind untersagt. Aufschüttungen sind bis max. 1 m über das gewachsene Terrain, Abgrabungen bis auf eine Kote von 444 m ü. M. zulässig. 3. Die Gestaltung sowie Details zur Nutzung und der Pflege des Gebietes sind in einem Gestaltungsplan zu regeln. 4. Die Benutzung der Trainingspiste ist nur im Rahmen einer schriftlichen Bewilligung des Gemeinderates zulässig.

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Fischzuchtzone FZ

Art. 16 1. Die Fischzuchtzone dient dem teilweisen Ersatz der bestehenden

Fischzucht des Hofgutes Kundelfingerhof durch eine zeitgemässe Anlage sowie deren Erweiterung. Zulässig sind: a) Anlagen der neuen Fischzucht wie Wasserzu- und -ableitung, Wasseraufbereitungsanlagen, Fischzucht- und Klärbecken, Abfischvorrichtung und Zufahrten; b) Bauten, welche zwingend auf einen Standort innerhalb dieser Zone angewiesen sind. 2. Wohnnutzungen und Parkierungsanlagen sind nicht zulässig. 3. Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gestalterisch der dominierenden Wirkung des Weilers Kundelfingerhof unterzuordnen und sich bezüglich deren Fernwirkung besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Dazu sind sie durch eine ökologisch wertvolle Bepflanzung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzubinden. 4. Vorbehältlich Abs. 3 gelten für Bauten folgende Masse: Max. Gebäudelänge: 50.00 m Max. Gebäudebreite: 20.00 m Max. Gesamthöhe: 7.50 m 5. Zur Standortgebundenheit gemäss Abs. 1 lit. b) sowie der Gestaltung von oberirdischen Bauten kann durch den Gemeinderat ein Fachgutachten eingeholt werden, welches zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen ist. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

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II.III Landwirtschaftszone LW

Nichtbauzonen

Art. 17

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Naturschutzzone NS Naturschutzzone im Wald NSW

Art. 18

1. Es gelten die Bestimmungen von §14 PBV. 2. Im Wald richten sich die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Eingriffe nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

Abbauzone AB

Art. 19

Es gelten die Bestimmungen von §16 PBV.

Deponiezone DZ

Art. 20

Es gelten die Bestimmungen von §17 PBV. II.IV

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Art. 21 Freihaltebereich

FB

Art. 22 Überlagernde Zonen

Es gelten die Bestimmungen von §20 PBV.

Der Freihaltebereich bezweckt die dauernde Freihaltung von exponierten, für die Wechselwirkung zwischen Landschaft und Siedlung wichtigen Ortsrandpartien sowie der Ablesbarkeit der ursprünglichen Siedlungsstruktur. Zone für archäologische Funde AF

Art. 23 Gefahrenzone GZ

Art. 24

Es gelten die Bestimmung von §18 PBV.

Es gelten die Bestimmung von §21 PBV.

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III. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften

III.I Grenzabstände

Massvorschriften

Art. 25 1. Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite, der

kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten (vgl. Tabelle der Höchst- und Mindestmasse). Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeinderat. 2. Für An- und Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen und Fahrradunterstände mit einer Grundfläche von max. 9.00 m² und einer Gesamthöhe von max. 2.2 m, für welche ein Grenzabstand von mindestens 1.0 m gilt. 3. Unterirdische Bauten und Anlagen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, dürfen bis zu 0.5 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Einwirkungen aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. Die gleiche Regelung gilt für Zugänge, Zufahrten und Abstellplätze für Motorfahrzeuge, sofern davon keine wesentlichen Emissionen ausgehen. 4. Für tote Einfriedungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die kleinen Grenzabstände von Hauptbauten. 5. Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. 6. Bäume mit einem Grenzabstand von mindestens 5.0 m sind in der Höhe nicht beschränkt. III.II

Haushälterische Bodennutzung

Nachhaltiges Bauen

Art. 26 Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr

als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.

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Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

Art. 27

Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind, wenn möglich: a) nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit dies eine energetische Nutzung der Dachflächen nicht verunmöglicht; b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; c) Industrie- und Gewerbegebiete an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Künstliche Beleuchtung

Art. 28

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. III.III

Grundsatz

Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen für das ganze Gemeindegebiet

Art. 29

1. Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung bestmöglich in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen. 2. Umbauten und Renovationen sind baustilgerecht durchzuführen.

Dach- und Fassadengestaltung

Art. 30 1. Hauptbauten in Wohnzonen sowie ausschliesslich dem Wohnen

dienende Hauptbauten in den Wohn- und Arbeitszonen sind mit Giebeldächern einzudecken. 2. Geneigte Dachflächen dürfen eine Maximalneigung von 40° nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die Dorf- und Weilerzone (vgl. Art. 34 BauR). 3. Attikageschosse müssen bei der talseitigen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss nach Massgabe von § 29 PBV zurückversetzt sein. Im ebenen Gelände kann der Rückversatz frei 11

angeordnet werden (vgl. Skizze im Anhang). 4. Pultdächer von Hauptbauten müssen den kleinen Kniestock talseitig aufweisen (vgl. Skizze im Anhang). 5. Dach- und Fassadenfläche sind mit einem auf die Umgebung abgestimmten Farbton zu versehen. Die Verwendung fremdartiger und störender Materialien ist unzulässig. 6. Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind die Dorf- und Weilerzone (vgl. Art. 34 BauR). III.IV

Grundsatz

Besondere Gestaltungsvorschriften für die Dorf- und Weilerzone

Art. 31 In der Dorfzone Klosterareal, der Weilerzone und der Dorfzone gelten

zusätzlich zu Art. 29 f. die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften.

Fassaden und Fenster

Art. 32 1. Öffnungen in der Fassade haben dem Charakter des Hauses zu

entsprechen. Sie sind bezüglich Anordnung, Proportion und Grösse in der hergebrachten Art zu erhalten resp. zu erstellen. Türen, Tore und Fenstereinfassungen sind zu erhalten resp. stilgerecht zu erneuern. 2. Fenster sind mit einer stilgerechten Sprossenteilung zu versehen. Fensterläden sind, wo der Stil der Fassade dies verlangt, beizubehalten resp. stilgerecht zu erneuern.

Lauben, Balkone

Art. 33 Lauben und Balkone sind zulässig, sofern sie

a) in die Gebäudestruktur integriert und deren Gestaltungsmerkmale übernommen werden. Dabei dürfen sie in der Regel nicht über den Dachvorsprung hinauskragen. - oder b) konstruktiv und gestalterisch vom Hauptbaukörper abgesetzt, filigran gestaltet und in Leichtbauweise (Holz, Stahl) erstellt werden. Dabei beträgt die maximale Balkontiefe 1.50 m, in nicht einsehbaren Innenhöfen 2.00 m.

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Dächer

Art. 34 1. Hauptbauten sind mit, in der Regel symmetrischen, Satteldächern

zu versehen, deren Dachneigung zwischen 35° und 45° zu betragen hat. 2. Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. 3. Die Dächer sind mit Tonziegeln, mit ortsüblichen Farbtönen, einzudecken. 4. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Vor den Dachaufbauten ist das Dach durchgehend zu gestalten. 5. Dachaufbauten dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Der einzelne Bauteil darf maximal 2.50 m breit sein. 6. Vereinzelte, stehende Dachflächenfenster und runde Blechlukarnen sind bis max. 0.60 m2 Lichtmass zugelassen, sofern sie sich unauffällig in die Dachlandschaft einfügen. 7. Offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Überdeckte Dacheinschnitte können aufgrund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden.

Aussenantennen

Art. 35

Neue Aussenantennen, insbesondere Parabolantennen, sind zugelassen, wenn sie im Orts- und Quartierbild in Gestalt und Farbgebung nicht auffallen.

Umgebungsgestaltung

Art. 36 Hofplätze, Hof- und Baumgärten sowie Grünflächen sind soweit als

möglich zu erhalten. Die Entfernung von Vorgärten ist dabei im Sinne der Erhaltung des Ortsbildes bewilligungspflichtig, mit Ausnahme der in § 99 PBG erwähnten Fälle.

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III.V

Terrainveränderungen und -gestaltung

Umgebungsgestaltungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet

Art. 37 1. Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie einer

guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden. Sie dürfen eine maximale Höhendifferenz von 1.5 m zum massgebenden Terrain nicht übersteigen. Für Garagenzufahrten und Kellereingänge sind einzelne grössere Abgrabungen zulässig, sofern dadurch die bauliche Einpassung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. 2. Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m Höhe ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind jeweils nach 1.5 m Höhe mit einer Zwischenberme von mindestens 1.0 m Breite zu versehen. Davon ausgenommen sind Stützbauwerke von Garageneinfahrten, Keller- und Hauszugängen. 3. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind jeweils ab 1.0 m Höhe mit einer Zwischenberme von mindestens 1.0 m Breite zu versehen.

Aussenraum

Art. 38 Industrie- und Gewerbebauten sind durch geeignete Bepflanzungen

abzuschirmen und in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzubinden. III.VI

Kinderspielplätze

Ausstattung

Art. 39

Es gelten die Bestimmungen von § 86 f. PBG.

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Parkierung für

Art. 40 motorisierte Fahrzeuge

1. Es gelten die Bestimmungen von § 88 ff. PBG. 2. Es sind vorzusehen: a) Je Einfamilienhaus (offene und geschlossene Bauweise) mindestens 2.0 Einstell- oder Abstellplätze. b) Bei Mehrfamilienhäusern 1 Abstellplatz pro Wohnung bis und mit 3.5 Zimmer sowie 2 Abstellplätze pro grössere Wohnung, wobei ¾ aller Abstellplätze als Einstellräume zu erstellen sind. c) Für je 4 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist ein gut zugänglicher, oberirdischer Besucherabstellplatz vorzusehen. Bruchteile sind aufzurunden. 3. Garagenvorplätze gelten nur bei Einfamilienhäusern als Abstellplätze. 4. Der Parkierungsflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse vom Gemeinderat bestimmt. Parkierung für Fahrräder

Art. 41 1. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben

sind gut beleuchtete, überdachte Abstellplätze oder Einstellräume für Fahrräder vorzusehen. 2. Der Bedarf an Fahrradabstellplätzen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse bestimmt.

Nebennutzflächen Art. 42 1. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für fahrzeugähnliche Geräte, Kinderwagen, etc. vorzusehen. 2. Zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist nebst den gemeinsamen Nebenräumen mindestens ein der Wohnungsgrösse angepasster individueller Keller- oder Estrichraum zu erstellen.

IV. Baubewilligungsverfahren Verfahrensbestimmungen

Art. 43

Es gelten die Vorschriften von §§ 98 bis 111 PBG.

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Begutachtung

Art. 44 Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen

zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen. V. Gebühren

Gebühren

Art. 45

Der Gemeinderat erhebt gemäss gültigem Beitrags- und Gebührenreglement Gebühren auf die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben, Ersatz für notwendige Auslagen und externe Kosten, sowie Gebühren und Beiträge der Werkerschliessungen.

VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bishe- Art. 46 rigen Rechts Mit Inkraftsetzung des Baureglements Ausgabe 2018 werden das Baureglement 2001 (vom Regierungsrat genehmigt am 6. November 2001 mit RRB Nr. 925) sowie sämtliche Nachträge ausser Kraft gesetzt. Hängige Verfahren

Art. 47 Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach

neuem Recht zu beurteilen.

Inkrafttreten

Art. 48

Das Baureglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

VII. Anhang 1. Skizze zu Art. 5 Abs. 3: Höhenfestlegungen für Bauten 2. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 3. Abkürzungsverzeichnis 4. Index 5. Genehmigungsvermerk 16

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1. Skizze zu Art. 5 Abs. 3: Höhenfestlegungen für Bauten Diese Skizzen weisen darauf hin, welche Festlegungen zur Bestimmung der vertikalen Gebäudedimension, in Abhängigkeit zur Dach- und Geländeform, massgebend sind. Die Messweisen der Fassaden- und Gesamthöhe, etc. werden durch die «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB) definiert.

2. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die IVHB, publiziert im Amtsblatt Nr. 17 vom 30.04.2017, ist online auf der Website des Amtes für Raumentwicklung abrufbar (www.raumentwicklung.tg.ch). Die «Begriffe und Messweisen» (z. B. Voll-, Dach- und Attikageschoss, Fassaden- und Gesamthöhe etc.) sind in Anhang 1, die erläuternden «Skizzen» in Anhang 2 der IVHB zu finden.

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3. Abkürzungsverzeichnis Gesetze, Verordnungen und Reglemente BauR Baureglement der Politischen Gemeinde Schlatt TG FlGG

[RB 913.1]

Gesetz über Flur und Garten

IVHB

[RB 700.2]

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

LSV

[SR 814.41]

Lärmschutzverordnung

PBG

[RB 700]

Planungs- und Baugesetz

PBV

[RB 700.1]

Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

StrWG

[RB 725.1]

Gesetz über Strassen und Wege

StrWV

[RB 725.10]

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

Normen: VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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4. Index Schlagwort Ablagerungsverbot Abstände − Ausnahmen

BauR

− Gebäudeabstand − Gewässerabstand − Grenzabstand klein/gross − Näherbaurecht − Pflanzungen und Einzäunungen

Art. 25 − Strassenabstand

− Terrainveränderungen

Baubewilligungsverfahren / Baugesuch − Auflage − Ausnahmen vom kantonalen Recht − Ausnahmen vom kommunalen Recht − Bauausführung / Baukontrolle

PBV

IVHB

Art. 31

Art. 76

Art. 30

Art. 44

Art. 25

Art. 25 Weitere

Art. 47 StrWG

Art. 16 StrWV

7.2 7.1

Art. 77

Art. 96

Art. 45 StrWG

Art. 42 f. StrWG

Art. 3 ff. FlGG

Art. 42 ff. StrWG

Art. 43 StrWG

Art. 15 StrWV

Art. 74

Art. 25 − Wald- / Ufergehölzabstand

Abstellplätze und Garagen Antennen

Art. 35 Attikageschoss

Auflage − Einsprachen − Publikation − von Baugesuchen − von Planungszonen − von Rahmennutzungsplänen (Zonenplan, BauR) − von Sondernutzungsplänen (Gestaltungs-, Baulinien-, Schutzplan / inkl. Bestimmungen) Ausnahmebewilligung

PBG

Art. 97

Art. 75

Art. 43

Art. 46 StrWG

Art. 98

Art. 99

Art. 30

Art. 29 6.4

Art. 31

Art. 30

Art. 102

Art. 29

Art. 29

Art. 29

Art. 6

Art. 8

Art. 92

f.

Art. 98

ff.

Art. 51

ff.

Art. 102

Art. 93

Art. 92

Art. 110

f.

Art. 54 20

− Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone − Bewilligungspflicht / Ausnahmen − Einsprachen (allg. / gegen übermässige Einwirkungen / privatrechtliche Einsprachen) − Gesuchsunterlagen − Vereinfachtes Verfahren − Visierpflicht − Vorentscheid − Vorprüfung − Bauweise − Definition (offen, halboffen, geschlossen, verdichtet) − Zusammenbau (Brandmauer) − Erschliessung (Grundsätze, Finanzierung, Beiträge, Gebühren) Baugesuch Baulinien (-plan) Baumassenziffer Baureife Besitzstandgarantie Dachgeschoss Einsprache − gegen Abrechnung (Erschliessung) − gegen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone − gegen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone − gegen Einleitungsbeschluss Landumlegung − gegen Kostenverteiler (Erschliessung) − gegen Neuzuteilung (Landumlegung) − gegen Pläne, Vorschriften und Planungszonen Ersatzabgaben

Art. 53

Art. 98

f.

Art. 103

ff.

Art. 51

Art. 107

Art. 101

Art. 108

Art. 120

Art. 55

Art. 36

Art. 37

Art. 36

ff.

Art. 98

ff.

Art. 25

ff.

Art. 51

ff.

Art. 33 8.3

Art. 28 6.3

Art. 72

Art. 94

Art. 48

Art. 53

Art. 103

ff.

Art. 54

Art. 46

Art. 58

Art. 31

Art. 87

Art. 89 21

Gebäudelänge und -breite

Art. 25 Geschosshöhe / Lichte Höhe

Art. 26

Art. 32 Geschossflächenziffer

− Ausnahmen (Lichte Höhe) − Definition − Unternutzte Liegenschaf- Art. 26 ten (Haushälterische Bodennutzung) − Zuschlag für energieeffizientes Bauen − Zuschlag für privilegierte Parkierungsanlagen Gestaltungsplan − Auflage − Einleitungsbeschluss − Einsprachen − Gestaltungsplanpflicht − Inhalt − Zweck Gestaltungsvorschriften für Art. 29 f. Bauten und Anlagen Gesundheit Grenzbereinigung Hindernisfreies Bauen Inanspruchnahme anderer Grundstücke Kehrichtbeseitigung Klein- und Anbauten Landumlegung / Grenzbereinigung − Amtliche Schätzung − Einleitungsbeschluss − Kosten − Lastenbereinigung − Mitwirkung, Auflage, Einsprachen − Zuteilungsart Mehrwertabgaben Oeffentliche Einrichtungen auf privatem Grund

4.1 4.2 5.4 5.5

Art. 32 8.2

Art. 35

Art. 34

Art. 23

ff.

Art. 29

Art. 27

Art. 31

Art. 20

Art. 24

Art. 23

Art. 78

Art. 83

Art. 59

f.

Art. 84

Art. 81

Art. 42

Art. 41

Art. 91

Art. 22 2.2

2.3

Art. 51

ff.

Art. 56

Art. 53

Art. 61

f.

Art. 57

Art. 54

Art. 58

Art. 55

Art. 63

ff.

Art. 95

Art. 44a

ff.

22

Parkierung / Parkfelder Planungszone Reklamen Rekurs gegen − Baubewilligungsentscheid − Veranlagungsentscheide der Steuerverwaltung − vorzeitiger Baubeginn Richtplan Sicherheit Sichtzonen Spielplätze, Freizeitflächen Strassenreklamen Teilung eines überbauten Grundstücks Terrainveränderungen und -gestaltung Terrassenhäuser Untergeschoss Unterniveaubauten Verkehrsintensive Einrichtungen Vorspringende und (unbedeutend) rückspringende Gebäudeteile Zerstörte Bauten und Anlagen Zonenplan Zugänge / Zufahrten

Art. 40 f. § 88

Art. 32

ff.

Art. 98

Art. 99

Art. 4

Art. 70

Art. 110

Art. 12

ff.

Art. 82

Art. 41 StrWG

Art. 39

Art. 86

Art. 52 StrWG

Art. 18 StrWV

Art. 80

Art. 37

Art. 79

Art. 73

Art. 90

Art. 39

Art. 27

Art. 23

Art. 40

Art. 24 6.2

2.5

3.4 3.5

Art. 85

Art. 17

Art. 40 StrWG

Art. 12 StrWV

23

5. Genehmigungsvermerk Ausgabe 2018: Ersterlass Öffentliche Auflage vom 25.09. bis 14.10.2017 Von der Gemeindeversammlung erlassen am 02.01.2018 Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau teilweise genehmigt am 19.09.2018 mit Entscheid Nr. 50 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.11.2018. Ausgabe 2024: Änderungen aufgrund der Gesamtrevision der Kommunalplanung Von der Gemeindeversammlung erlassen am 04.10.2021 Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt am 11.12.2023 mit Entscheid Nr. 68 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 04.03.2024* * Aufgrund der umfangreichen Änderungen am Ersterlass wurden in der «Ausgabe 2024» sämtliche Überschrift-, Artikel- und Absatznummern im Sinne einer formellen Neufassung einheitlich durchnummeriert sowie die im Rahmen des Ersterlasses 2018 nicht genehmigten Inhalte formell gestrichen. Entsprechend wurden auch sämtliche Querverweise auf andere Artikel (insbesondere der Index in Anhang 4) nachgeführt. BauR Ausgabe 2018

Art. 1 Zweck

Art. 2 Geltungsbereich

Art. 3 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 4 Zuständigkeiten

Art. 5 Zoneneinteilung

BauR Ausgabe 2024

Art. 1 Zweck

Art. 2 Geltungsbereich

Art. 3 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 4 Zuständigkeiten

Art. 5 Zoneneinteilung

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Dorfzone Klosterareal DKA

Weilerzone WZ Dorfzone D2 Wohnzonen W1 / W2 Wohn- und Arbeitszone WA2 Arbeitszone A Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA Zone für öffentliche Anlagen OEA Kleingartenzone KG Sportzone Gishalde SZG Fischzuchtzone FZ Landwirtschaftszone LW Naturschutzzone NS

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Abbauzone AB

Art. 20 Deponiezone DZ

Art. 21 Gestaltungsplanpflicht GP

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Umgebungsschutzbereich

Dorfzone US

-

Dorfzone Klosterareal DKA Weilerzone WZ Dorfzone D2 Wohnzonen W1 / W2 Wohn- und Arbeitszone WA2 Arbeitszone A Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA Zone für öffentliche Anlagen OEA Kleingartenzone KG Sportzone Gishalde SZG Fischzuchtzone FZ Landwirtschaftszone LW Naturschutzzone NS / Naturschutzzone im Wald NSW Abbauzone AB Deponiezone DZ Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Bemerkung

Bestimmungen teilweise geändert, insbesondere bei Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

Name angepasst und Abs. 2 (NSW) ergänzt

Name angepasst aufgehoben

24

BauR Ausgabe 2018

Art. 23 Freihaltebereich FB

Art. 24 Zone für archäologische Funde

AF

Art. 25 Wald WD

Art. 26 Naturschutzzone im Wald

NSW

Art. 27 Gewässer GEW

Art. 28 Hecken und Feldgehölze NO

Art. 29 Hauptbauten

BauR Ausgabe 2024

Art. 22 Freihaltebereich FB

Art. 23 Zone für archäologische Funde

AF -

Art. 30 Besondere Abstände und

Masse

Art. 25 Grenzabstände

Art. 31 Haushälterische Bodennutzung

Art. 32 Ökologischer Ausgleich im

Siedlungsgebiet

Art. 33 Künstliche Beleuchtung

Art. 34 Abstellräume und -anlagen

Art. 26 Haushälterische Bodennutzung

Art. 27 Ökologischer Ausgleich im

Siedlungsgebiet

Art. 28 Künstliche Beleuchtung

-

Art. 35 Grundsatz

Art. 36 Dach- und Fassadengestaltung

Art. 29 Grundsatz

Art. 30 Dach- und Fassadengestaltung

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43 Grundsatz

Fassaden und Fenster Lauben, Balkone Dächer Aussenantennen Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen und -gestaltung

Art. 44 Aussenraum

Art. 45 Kinderspielplätze

Art. 46 Parkierung

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46 Verfahrensbestimmungen

Begutachtung Gebühren Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 51 Hängige Verfahren

Art. 52 Inkrafttreten

Art. 24 Gefahrenzone GZ

-

Grundsatz Fassaden und Fenster Lauben, Balkone Dächer Aussenantennen Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen und -gestaltung

Art. 38 Aussenraum

Art. 39 Kinderspielplätze

Art. 40 Parkierung für motorisierte

Fahrzeuge Parkierung für Fahrräder Nebennutzflächen Verfahrensbestimmungen Begutachtung Gebühren Aufhebung bisherigen Rechts

Bemerkung

Hinweisartikel wurden 2018 nicht genehmigt

Neue Zone Artikel wurde 2018 nicht genehmigt Name geändert und Bestimmungen teilweise geändert

Bestimmungen finden sich in angepasster Form im neuen Art. 42 Nebennutzflächen wieder Bestimmungen teilweise geändert

Abs. 7 ergänzt

Name geändert und Bestimmungen teilweise geändert Neuer Artikel Neuer Artikel

Abs. 2 und Zonenzuweisungstabelle im Anhang aufgehoben

Art. 47 Hängige Verfahren

Art. 48 Inkrafttreten

25

Inhaltsverzeichnis: Zweck ......................................................................................................................... 3 Geltungsbereich ......................................................................................................... 3 Bestandteile der Kommunalplanung ........................................................................... 3 Zuständigkeit .............................................................................................................. 3 Zoneneinteilung .......................................................................................................... 4 Dorfzone Klosterareal DKA......................................................................................... 6 Weilerzone WZ ........................................................................................................... 6 Dorfzone D2 ............................................................................................................... 6 Wohnzonen W1 / W2 ................................................................................................. 6 Wohn- und Arbeitszone WA2 ..................................................................................... 6 Arbeitszone A ............................................................................................................. 7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA ......................................................... 7 Zone für öffentliche Anlagen OEA .............................................................................. 7 Kleingartenzone KG ................................................................................................... 7 Sportzone Gishalde SZG ............................................................................................ 7 Fischzuchtzone FZ ..................................................................................................... 8 Landwirtschafts- zone LW .......................................................................................... 9 Naturschutzzone NS ................................................................................................... 9 Naturschutzzone im Wald NSW ................................................................................. 9 Abbauzone AB............................................................................................................ 9 Deponiezone DZ ......................................................................................................... 9 Zone mit Gestaltungsplan- pflicht GP ......................................................................... 9 Freihaltebereich FB .................................................................................................... 9 Zone für archäologische Funde AF ............................................................................ 9 Gefahrenzone GZ ....................................................................................................... 9 Grenzabstände ......................................................................................................... 10 Haushälterische Bodennutzung ................................................................................ 10 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet ............................................................. 11 Künstliche Beleuchtung ............................................................................................ 11 Grundsatz ................................................................................................................. 11 Dach- und Fassaden- gestaltung .............................................................................. 11 Grundsatz ................................................................................................................. 12 Fassaden und Fenster .............................................................................................. 12 Lauben, Balkone ....................................................................................................... 12 Dächer ...................................................................................................................... 13 Aussenantennen ....................................................................................................... 13 Umgebungs- gestaltung............................................................................................ 13 Terrainveränder- ungen und ..................................................................................... 14 -gestaltung ................................................................................................................ 14 Aussenraum ............................................................................................................. 14 Kinderspielplätze ...................................................................................................... 14 Parkierung für motorisierte Fahrzeuge ..................................................................... 15 Parkierung für Fahrräder .......................................................................................... 15 Nebennutzflächen ..................................................................................................... 15 Verfahrens- bestimmungen ...................................................................................... 15 Begutachtung ........................................................................................................... 16 Gebühren.................................................................................................................. 16 Aufhebung bisherigen Rechts................................................................................... 16 Hängige Verfahren ................................................................................................... 16 Inkrafttreten .............................................................................................................. 16 26

1. 2. 3. 4. 5.

Skizze zu Art. 5 Abs. 3: Höhenfestlegungen für Bauten ................................. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) 18 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................... 19 Index ............................................................................................................... 20 Genehmigungsvermerk................................................................................... 24

27