Hydrel-Areal

Sondernutzungsplan · Romanshorn

Dokument

Nummer
16
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Romanshorn
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
15.02.2024
In Kraft seit
27.03.2024

Karte

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 15. Februar 2024

Entscheid Nr. 0016 BOA/PGNr. 2023.09-012

Politische Gemeinde Romanshorn Gestaltungsplan Hydrel-Areal

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Romanshorn am 20. Juni 2023 erlassene Gestaltungsplan HydrelAreal wird mit Ausnahme von Art. 23 Abs. 2 SBV sowie den Hinweisvermerken zu Art. 22 SBV (Bepflanzung) und zum Eintrag "Max. Gebäudehöhe in m" in der Planlegende genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Romanshorn, Bausekretariat, Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan Hydrel-Areal, mit den notwendigen Genehmigungs-, Hinweis- (Art. 22 SBV, Planlegende "Max. Gebäudehöhe in m") und Nichtgenehmigungsvermerken (Art. 23 Abs. 2 SBV) (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan Hydrel-Areal, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 27. September 2023 ersucht die Stadt Romanshorn um Genehmigung des Gestaltungsplans Hydrel-Areal. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 20. Dezember 2022 vorgeprüft.

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2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Hydrel Areal (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft das gleichnamige Areal (Parzelle Nr. 2500) am Nordrand von Romanshorn. Es befindet sich an direkter Seelage zwischen dem nördlichen Hafenbecken und dem Seebad. Im Westen befindet sich auf Parzelle Nr. 33 die geschützte Villa Bänziger. Im Norden grenzt das Hydrel-Areal an den Seepark, der sich in östlicher Richtung bis zur Seepromenade erstreckt. Südlich grenzt es an die Badstrasse, über welche das Planungsgebiet verkehrstechnisch erschlossen wird. In den Gestaltungsplan miteinbezogen werden die Parzelle Nr. 2500 und teilweise die Parzellen Nrn. 1884 und 2228. Im rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 45 vom 4. Oktober 2022) ist das Areal der Wohnzone W 3 zugewiesen. Die nördlich und östlich angrenzenden Flächen des Seeparks befinden sich in der Freihaltezone Fh.

3.

Städtebauliche Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein Richtprojekt der Max Dudler Architekten. Dieses Richtprojekt sieht den Neubau eine Wohnüberbauung mit mehreren Innenhöfen vor. Die neue Bebauung ermöglicht die Integration des alten Fabrikgebäudes (Assek. Nr. 683) und den Erhalt der alten Ufermauern. Der Charakter des ehemaligen Fabrikareals wird mit der geplanten Bebauung teilweise erhalten bzw. in eine Überbauung mit Neubauten transformiert. Innerhalb der Bebauung erfolgt eine höhenmässige Staffelung der Volumina. Diese fallen in Richtung See ab. Gleichzeitig wird das nördliche, lange Volumen (B1-B5) durch ein Aufund Abspringen von vier zu drei Geschossen wellenartig aufgelockert. Dadurch resultiert eine Gesamtanlage, die einen sehr guten, auf den gebauten Kontext und auf den einzigartigen Landschaftsraum abgestimmten Eindruck macht. Insgesamt führt das, sich bewusst auf die industrielle Vergangenheit und die Parkanlage beziehende, übersichtliche Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch vorzüglichen Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Insbesondere das auf den Seepark ausgerichtete Volumen (Baubereichen B1 bis B5) - mit einem ruhigen Fassadenbild, dem «Fabriktor», einer sehr gut gestalteten Dachlandschaft und Silhouette - ist integraler und identitätsstiftender Bestandteil einer an die charakteristische Eigenart von Industriebauten erinnernden Architektur. Die allgemeine Umgebungsfläche (Art. 21 SBV) wird im Wesentlichen in fünf kontextuelle Felder (Baumkörper, Baumhof, Baumspur, Fabrikplatz, Gartenhof) unterteilt. Dabei ist vorgesehen, diese Felder entsprechend ihrer Funktionen differenziert zu gestalten. Damit sollen sie teilweise auch eine vermittelnde Funktion zur Umgebung übernehmen, was zu begrüssen ist.

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4.

Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) besteht der Gestaltungsplan aus einem Situationsplan 1:5'000, den Sonderbauvorschriften, Höhenaufnahmen sowie den Richtprojekten Architektur der Max Dudler Architekten und Umgebung der vetschpartner Landschaftsarchitekten vom 7. März 2023. Laut Art. 1 Abs. 2 SBV sind alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die SBV sowie die Inhalte der Richtprojekte, soweit in den Vorschriften erwähnt, verbindlich. Im Übrigen sind die Inhalte des Gestaltungsplans und der Richtprojekte erläuternd. Nach Art. 2 Abs. 1 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die Transformation eines historischen Industriegebietes mit einem hervorragenden Gesamtprojekt aus Architektur und Umgebung sowie einer guten städtebaulichen und architektonischen Einbindung in das bestehende Ortsgefüge. Er stellt die planungsrechtliche Umsetzung der Richtprojekte sicher. Namentlich bezweckt der Gestaltungsplan a) eine ortsbaulich gut eingepasste Bebauung mit hoher Lebensqualität; b) die Sicherung einer hochwertigen Architektur und Siedlungsrandgestaltung; c) die Sicherstellung attraktiver Freiräume und die Erhöhung der Biodiversität mit einer standortgerechten Bepflanzung; d) die Errichtung eines attraktiven Fusswegnetzes; e) eine nachhaltige Bauweise und Versorgung mit erneuerbaren Energien.

5.

Um die Planungsziele (Art. 2 Abs. 2 SBV) zu erreichen, regelt der Gestaltungsplan unter anderem die Lage, Grösse und Gestaltung der geplanten Bauten und Anlagen. Speziell zu begrüssen ist, dass mit dem Gestaltungsplan auch verschiedene Elemente der Richtprojekte zum verbindlichen Inhalt des Gestaltungsplans erklärt werden. Mit Art. 5 SBV enthält der Gestaltungsplan weiter eine Regelung pro Baubereich zu den maximalen Fassaden- und Gesamthöhen. In der Planlegende mit Verweis auf Art. 5 SBV wird aber fälschlicherweise der Begriff "Max. Gebäudehöhe in m" verwendet. Die Bezeichnung "Gebäudehöhe" gibt es seit Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) nicht mehr. Bei der Bezeichnung "Gebäudehöhe" handelt es sich offensichtlich um einen redaktionellen Fehler. Daher wird bei "Max. Gebäudehöhe in m" in der Planlegende ein Hinweisvermerk angebracht. Die Stadt Romanshorn wird aufgefordert, den Gestaltungsplan vor der Inkraftsetzung redaktionell anzupassen. Im Weiteren legt der Gestaltungsplan die Lage und Gestaltung der Umgebungsflächen sowie der Sammelgarage fest. Positiv hervorzuheben ist, dass der Gestaltungsplan verbindliche Regelungen für die Ausgestaltung der Umgebungsflächen (Richtprojekt für die kontextuellen Felder "Baumkörper, Baumhof, Fabrikplatz, Gartenhof und Baumspur") enthält (Art. 21 SBV). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflanzenarten nicht weiter eingeschränkt werden.

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Im Gestaltungsplan wird in Art. 22 SBV lediglich geregelt, dass "ausschliesslich standortgerechte und nicht invasive Pflanzenarten" zu verwenden sind. Im Prüfbericht vom 20. Dezember 2022 wurde eine Regelung gefordert, welche im Planungsperimeter nur "einheimische" Arten zulässt. Dass nun eine solche Regelung fehlt, wird bedauert. Denn einheimische Pflanzen bieten Nahrung und Lebensraum für einheimische Tiere und Insekten. Bei fremden Pflanzenarten ist dies nur bedingt der Fall. Der Stadt Romanshorn wird deshalb empfohlen, soweit möglich, im Baubewilligungsverfahren einheimische Pflanzenarten einzufordern. Unter dieser Voraussetzung kann Art. 22 SBV akzeptiert werden. Bei Art. 22 SBV wird ein Hinweisvermerk angebracht. 6.

In Art. 19 SBV wird geregelt, dass mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept einzureichen ist. Eine solche Regelung ist aus kantonaler Sicht grundsätzlich zu begrüssen. Vorliegend ist allerdings unklar, was mit dieser Regelung genau bezweckt werden soll. Auslöser für ein Mobilitätskonzept ist in der Regel, dass bei einem Wohnbauprojekt die minimal notwendige Anzahl Pflichtparkplätze unterschritten werden soll. Was Gegenstand bzw. Inhalt des Mobilitätskonzepts sein soll, geht vorliegend weder aus Art. 1 9 SBV, noch aus dem Planungsbericht hervor. Der Stadt Romanshorn wird deshalb empfohlen, sich noch vor der Inkraftsetzung des Gestaltungsplans mit der betroffenen Grundeigentümerschaft über die Ziele und Inhalte des Mobilitätskonzepts zu verständigen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt Romanshorn mit dem revidierten Art. 31 Abs. 4 des Baureglements eine Grundlage schaffen will, welche erlaubt, mit einem Mobilitätskonzept die minimale Anzahl Pflichtparkplätze zu unterschreiten. Noch ist diese Regelung aber nicht genehmigt. Im weiteren Verfahren gilt es dies zu berücksichtigen.

7.

Art. 35 Abs. 2 des Baureglements schreibt vor, dass beim Bau von Mehrfamilienhäusern auf privatem Grund Spielplätze im Umfang von mindestens 15 % der Hauptnutzfläche zu erstellen sind. Die erforderlichen Spiel- und Freizeitflächen sind im Planungsbericht (Kapitel 3.4.3) ausgewiesen. Gleichzeitig wird im Planungsbericht darauf hingewiesen, dass eine Ersatzabgabe zu leisten ist, sofern innerhalb der Überbauung nur Flächen für Kinder im Vorschulalter realisiert werden können. Eine entsprechende Pflicht für eine Ersatzabgabe ist in Art. 23 SBV verankert. Dabei ist zu beachten, dass eine Ersatzabgabe nach § 87 Abs. 1 PBG nur in Frage kommt, wenn die Erfüllung der Realleistungspflicht nicht möglich, sinnvoll oder zumutbar ist. Die "Unmöglichkeit" der Erstellung von Spielplätzen oder Freizeitflächen muss auf objektiven Gründen beruhen, die sich aus dem Grundstück selbst ergeben, wie beispielsweise aus der Topografie des Baugrundstücks. Unbeachtlich sind dagegen subjektive Gründe der Bauherrschaft. Die "Unzumutbarkeit" der Erstellungspflicht beschlägt im Wesentlichen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Als unzumutbar erweist sich die Erstellungspflicht etwa dann, wenn die Kosten für die

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Erstellung unverhältnismässig hoch wären (vgl. M. Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, Norderstedt 2021, S. 304). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird im Planungsbericht nicht dargelegt, inwiefern die Erstellung der erforderlichen Spiel- und Freizeitflächen unmöglich oder unzumutbar sein soll. Wie aus dem Wortlaut von § 86 PBG hervorgeht, müssen Spielplätze oder Freizeitflächen grundsätzlich auf privatem Grund, mithin auf den Baugrundstücken bzw. innerhalb des Gestaltungsplangebiets erstellt werden. Die in Kapitel 3.4.3 des Planungsberichts erwähnte Möglichkeit, dass sich die Bauherrschaft an der Erneuerung und Erweiterung des bestehenden öffentlichen Spielplatzes im anliegenden Seepark beteilige, genügt nicht, um die Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerschaft von der Realleistungspflicht auf privaten Grund zu entbinden (vgl. M. Janser, a.a.O., S. 303 f.). Zudem geht aus Kapitel 3.4.3 des Planungsberichts (Abbildung 30) hervor, dass die Fläche auf dem Areal genügend gross ist, um die notwendigen Spiel- und Freizeitflächen auf privatem Grund realisieren zu können. Somit ist Art. 23 Abs. 2 SBV (Abgabepflicht) nicht mit § 87 Abs. 1 PBG vereinbar und wird daher nicht genehmigt. 8.

Gemäss Kapitel 4.2 des Planungsberichts weicht der Gestaltungsplan von den Vorschriften der Regelbauweise ab. Insbesondere wird die Gesamthöhe von 14.0 m punktuell auf 17.20 m (Baubereich G2), die Fassadenhöhe von 11.0m auf 14.20 m und die Gebäudelänge von 40.0 m auf 86.0 m (Baubereich B) erhöht. Gleichzeitig wird die Grünflächenziffer von 0.45 auf 0.42 reduziert. Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 4.2 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG.

9.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden weitgehend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt mit Ausnahme von Art. 23 Abs. 2 SBV die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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HAFENSTADT 1

Sonderbauvorschriften

ROMANSHORN

Gestaltungsplan Hydrel-Areal

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.

WyCise Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: Mit Entscheid Nr.

VfLM /AS , 2 .

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt:

Strittmatter Partner

F RR Raumplaner AG ESU SIA

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

* Sonderbauvorschriften I.

Art. 1 Gestaltungsplan Hydrel-Areal

9. Juni 2023

Allgemeines Geltungsbereich

1

Der Gestaltungsplan «Hydrel-Areal» besteht aus: a) dem Situationsplan 1:500; b) den Sonderbauvorschriften; c) das Geometer-Aufmass, Höhenaufnahmen Parzelle 2500 der Wälli AG Ingenieure vom 9. Februar 2023; d) dem Richtprojekt Architektur der Max Dudler Architekten vom 7. März 2023; e) dem Richtprojekt Umgebung der vetschpartner Landschaftsarchitekten vom 7. März 2023; f) dem Planungsbericht

2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften sowie die Inhalte des Geometer-Aufmasses, der Richtprojekte Architektur und Umgebung, soweit in den Vorschriften erwähnt, sind verbindlich. Die Hinweise im Gestaltungsplan, die übrigen Aussagen der Richtprojekte und der Planungsbericht sind für die Projektierung und die Baubewilligung erläuternd.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die T ransformation eines historischen Industriegebietes mit einem hervorragendem Gesamtprojekt aus Architektur und Umgebung so-

1

wie einer guten städtebaulichen und architektonischen Einbindung in das bestehende Ortsgefüge. Er stellt die planungsrechtliche Umsetzung der Richtprojekte gemäss Art. Id und le sicher. 2 Der Gestaltungsplan bezweckt namentlich: a) eine ortsbaulich gut eingepasste Bebauung mit hoher Lebensqualität; b) die Sicherung einer hochwertigen Architektur und Siedlungsrandgestaltung; c) die Sicherstellung attraktiver Freiräume und die Erhöhung der Biodiversität mit einer standortgerechten Bepflanzung; d) die Errichtung eines attraktiven Fusswegnetzes; e) eine nachhaltige Bauweise und Versorgung mit erneuerbaren Energien.

II.

Art. 3 Bebauung

Massgebendes Terrain

1 2

Das Geometer-Aufmass gemäss Arti c ist für die Höhenlage verbindlich. Das festgelegte massgebende Terrain bezeichnet die Interpolation der Höhenkoten

des bestehenden Terrains entlang der Parzellengrenzen sowie der Höhenkoten der alten Ufermauer entlang der Parzellengrenze.

Art. 4 Baubereiche, allgemein

1 Die Baubereiche definieren die horizontale und vertikale Ausdehnung der Gebäude. Abweichungen der Baubereiche gegen innen sind bis 0.50 m je Gebäudeseite zulässig, sofern der architektonische Ausdruck gewahrt bleibt. 2 Die als solche bezeichneten Bauten und Anlagen sind abzubrechen.

Art. 5 Baubereiche A -G

Die festgelegten maximalen Fassaden- und Gesamthöhen in den Baubereichen A - G dürfen nach unten angepasst werden, sofern der architektonische Ausdruck ge1

wahrt bleibt. 2

Neben Wohnnutzungen sind in den Erdgeschossen der Baubereiche A, C, D und E

auch Dienstleistungsnutzungen im Einklang mit Wohnnutzungen zulässig. Im südlichen Teil von Baubereich C kann auch eine gastronomische Nutzung realisiert werden. 3 In den speziell bezeichneten Bereichen der Baubereiche C, F und G kann ein Attika erstellt werden.

Art. 6 Baubereich Balkone

1 2

Balkone sind ausschliesslich innerhalb des Baubereichs Balkone möglich. Die Balkone müssen ein regelmässiges und einheitliches Erscheinungsbild aufwei-

sen und sich ins Gesamtkonzept einfügen. 3 Am Schutzobjekt können im festgelegten Bereich Balkone erstellt werden.

Art. 7 Baubereich Aussenküche

Im bezeichneten Bereich können offene Installationen (Grill, Kochplatte, Kühleinrichtung) für eine offene Aussenküche mit einer Fläche von maximal 10.00 m2 erstellt werden.

Art. 8 Schutzobjekt

1

Das alte Fabrikgebäude der Hydrel (Assek. Nr. 863) an der Badstrasse 14 ist ge-

schützt

Art. 9 Fussweg-Passage

2

Die Volumetrie sowie die Gliederung sind zu erhalten.

1

Die Fussweg-Passage A als öffentlicher Durchgang mit Treppenanlage zum See hat

eine lichte Höhe von mindestens 6.90 m zum Seepark beziehungsweise 5.30 m zum Innenhof und eine Breite von mindestens 7.50 m aufzuweisen. 2 Die Fussweg-Passage B innerhalb der Wohnüberbauung hat eine lichte Höhe von mindestens 2.80 m und eine Breite von mindestens 3.70 m aufzuweisen. 3 Abweichungen von bis zu 0.50 m sind zulässig.

Art. 10 Innerhalb des Baubereichs unterirdische Bauten ist eine unterirdische Sammelga-

Baube reich unterirdische

1

Bauten

rage zu erstellen. 2 Unterirdische Bauten müssen in Grünbereichen eine Überdeckung von mindestens 1.20 m aufweisen. 3 In der Sammelgarage sind Stromanschlüsse zur Schnellladung von Elektrofahrzeugen vorzusehen. Für sämtliche Parkplätze in der Sammelgarage sind Leerrohrkanäle für Elektrofahrzeug-Ladestationen einzubauen.

Art. 11 Gestaltung

Die Bauten haben eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Dazu werden folgende Elemente aus dem Richtprojekt Architektur (Beilagepläne 1A - IE) gemäss Art. Id für verbindlich erklärt: a) Höhenstaffelung mit differenzierter Höhenausbildung b) Fassadensilhouette, -Struktur und -gliederung

Art. 12 Materialisierung

1

Die Materialisierung der Gebäude hat in Massivbauweise mit zweischaligem Klin-

kermauerwerk oder einer Verkleidung in Natur- oder Kunststein zu erfolgen und insgesamt einen mineralischen Charakter aufzuweisen. 2 Die neu interpretierte alte Ufermauer hat sich gegenüber der Materialisierung der Gebäude abzugrenzen und muss ebenfalls einen mineralischen Charakter aufweisen. 3 Das Material- und Farbkonzept gemäss Beilageplan 1F (Richtprojekt Architektur) vom 7. März 2023 ist verbindlich. 4 Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen und bewilligen zu lassen. Es sind grossflächige Bemusterungen vorzulegen.

18 weitere Artikel

Art. 13 Dachgestaltung

1

Die Dachflächen der Flachdächer sind gesamthaft und auch bei energetischer Nut-

zung extensiv zu begrünen. Ausgenommen davon sind Flächen, welche als Terrassen genutzt werden sowie die intensiv zu begrünenden Dachflächen der Baubereiche C (ohne Bereich Attika) und D. 2 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sowie technisch bedingte Dachaufbauten dürfen auf den Dächern installiert werden und die maximale Gesamthöhe konstruktionsbedingt überschreiten, wenn sie auf das erforderliche Minimum beschränkt werden, um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt angeordnet werden und das Fassadenbild nicht beeinträchtigen. 3 Für die Begrünung sowie die energetische Nutzung ist das Merkblatt «Dachbegrünung und Solarenergieanlagen» von Gebäudehülle Schweiz zwingend zu beachten. 4 Für die ökologisch wertvolle Dachbepflanzung sind die intensiven und extensiven Aufbauten sowie die Strukturvielfalt der Schemaschnitte 3 und 4 gemäss Beilageplan 2B (Richtprojekt Umgebung - Situation Dachflächen und Terrassen) verbindlich.

Art. 14 Terrassengestaltung

1

Die maximalen Ausdehnungen der Terrassen gemäss Beilageplan 2B (Richtprojekt

Umgebung -Situation Dachflächen und Terrassen) dürfen nicht überschritten werden. 2 Die als Terrassen genutzten Flächen sind mit Fassadenbrüstungen zu versehen. Geländer sind nicht zulässig. Die Höhen der Fassadenbrüstungen der Schemaschnitte 3 und 4 gemäss Beilageplan 2B (Richtprojekt Umgebung -Situation Dachflächen und Terrassen) sind verbindlich. 3 Elemente des Sonnenschutzes sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten 4 Die räumliche Abgrenzung zwischen den Terrassen ist mit Pflanztrögen auszugestalten. Diese haben eine einheitliche Bepflanzung über alle Terrassen aufzuweisen.

III.

Art. 15 Erschliessung

Motorisierter Verkeh r

1 Die Zu-und Wegfahrt zur Sammelgarage erfolgt für den motorisierten Verkehr am bezeichneten Standort über die interne Verkehrsfläche. 2 Die erforderlichen Sichtfelder bei der Zu- und Wegfahrt sind nach VSS SN 40 273a freizuhalten.

Art. 16 Langsamverkehr

Die Erschliessung des Planungsgebiets und der einzelnen Wohneinheiten für den Langsamverkehr erfolgt über die öffentlichen und internen Fusswege zwischen den

1

Häuserzeilen. 2 Die öffentlichen Fusswege stellen die Durchwegung des Areals sowie die Anbindung an den Seepark sicher. Der westliche öffentliche Fussweg ist behindertengerecht auszugestalten. 3 Die öffentlichen Fusswege haben eine Mindestbreite von 2.00 m aufzuweisen. Die internen Fusswege haben eine Mindestbreite von 1.50 m aufzuweisen. 4 Die internen Fusswege sowie der westliche öffentliche Fussweg sind mit einem sickerfähigen Belag auszugestalten. 5 Die Platzfläche zwischen Baubereich A und Baubereich C kann als Aussenbereich für die angrenzende Gastronomie genutzt werden. 6 Alle internen Wege sind behindertengerecht zu gestalten. Davon ausgenommen ist der Anschluss an den Seepark im Nordosten des Geltungsbereichs.

Art. 17 Autoabstellplätze

1 Sämtliche Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher sind innerhalb der Sammelgarage anzuordnen. Anzahl, Abmessung und Anordnung der Parkfelder (inkl. Behindertenparkfelder) richten sich nach den aktuell gültigen VSS-Normen. 2 Für die Besucherparkfelder ist in der Sammelgarage ein separater Bereich zu erstellen. Dieser muss ohne Einschränkung zugänglich sein.

Art. 18 Veloabstellplätze

1 Es ist 1 Veloabstellplatz pro Zimmer zu erstellen. 2 Die Veloabstellplätze für Bewohner sind in der Sammelgarage anzuordnen und abschliessbar auszubilden. 3 Die Veloabstellplätze für Besucher sind oberirdisch an den bezeichneten Standorten anzuordnen und zu beleuchten. 4 Die separate Zu- und Wegfahrt zur Sammelgarage erfolgt für den Veloverkehr am bezeichneten Standort über die interne Verkehrsfläche.

Art. 19 Mobilitätskonzept

1 Mit dem Baugesuch ist ein mit der Stadt Romanshorn abgestimmtes Mobilitätskonzept einzureichen.

Art. 20 Notzufahrt

Die Notzufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge hat über die bezeichneten Bereiche zu erfolgen und ist dauerhaft freizuhalten. Die Bereiche sind als Notzufahrten und Stellflächen gemäss der Richtlinie der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) vom 4. Februar 2015 auszuführen.

IV.

Art. 21 Umgebung

Allgemeine Umgebungsfläche

1 Der Aussenraum hat eine hohe gestalterische Qualität aufzuweisen. Dabei sind die kontextuellen Felder (Baumkörper, Baumhof, Baumspur, Fabrikplatz, Gartenhof) gemäss Plan umzusetzen. Für die Ausgestaltung ist der Beilageplan 2C (Richtprojekt Umgebung- Kontextuelle Felder) gemäss Art. le verbindlich. 2 Eine Grünflächenziffer von mindestens 0.42 ist einzuhalten. 3 Terrainveränderungen sind harmonisch auszubilden und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf anzupassen. 1

Es sind ausschliesslich standortgerechte und nicht invasive Pflanzenarten zulässig.

2 Mit dem Baugesuch ist die Ausgestaltung gemäss Beilageplan 2C (Richtprojekt Umgebung - Kontextuelle Felder) soweit notwendig zu konkretisieren. 3

Der Stockabstand für neugepflanzte hochstämmige Bäume beträgt entlang der

Badstrasse 1.00 m.

Art. 23 Bereich Spiel- und Freizeit-

1

Die vorgeschriebenen Spiel- und Freizeitflächen sind innerhalb der bezeichneten

fläche

Bereiche im Baumkörper, im Baumhof, im Gartenhof und beim Fabrikplatz anzuordnen. Dabei sind mindestens Spiel- und Freizeitflächen für Kinder im Vorschulalter zu realisieren.

Art. 24 Vorgarten

2

Für fehlende Spiel- und Freizeitflächen ist eine Ersatzabgabe zu leisten.

1

Die Ausbildung der Vorgärten erfolgt nach einem einheitlichen Konzept mit Sträu-

chern und Gräsern. 2 Umzäunungen sind nach einem einheitlichen Konzept durch die Bauherrschaft

NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. / Jo

vom AS -2-,

auszubilden. 3 Versiegelungen sind mit Ausnahme der Hauszugänge nicht zulässig.

Art. 25 Bereich Versickerung und

Retention

Innerhalb der Bereiche Versickerung und Retention (sekundäre Oberflächenentwässerung / Sammelgaragendecke) sind im Baumhof und im Gartenhof mindestens je 18.00 m2 sowie innerhalb des Bereichs auf dem Fabrikplatz 5.00 m2 für Aussparungen vorzusehen, welche die sekundäre Oberflächenentwässerung der Sammelgaragendecke und allenfalls Teile vom Oberflächenwasser sicherstellen.

Art. 26 Freihaltebereich

1 Der Freihaltebereich ist Bestandteil der Freihaltezone gemäss Art. 17 und der überlagernden Baumschutzzone gemäss Art. 24 BauR. 2 Der bestehende Weg im Osten ist zu erhalten. 3 Die Wegverbindungen gemäss Art. 16 Abs. 2 sind zulässig und können durch die Bauherrschaft erstellt werden.

Art. 2 7

V.

Art. 28 Weitere Schutzobjekte

1 Die bezeichnete alte Ufermauer ist zu erhalten. 2 Das bestehende Fledermausquartier muss mit den Neubauten in geeigneter Form ersetzt werden.

Umwelt Energie

Es dürfen höchstens 25 % des gewichteten, zulässigen Energiebedarfs (Basis EnG Stand 2010) für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie gedeckt 1

werden. 2 Die Bebauung soll nachhaltig und auf erneuerbare Energien ausgerichtet realisiert werden. Die Bauten sollen sich am SIA-Efflzienzpfad Energie orientieren. 3 Für die Bebauunggilt eine Anschlusspflicht an die thermische Seewassernutzung der Stadt Romanshorn, sofern die notwendige Infrastruktur bis zum Bezug der Bauten vorhanden ist 4 Mit dem Baugesuch ist ein ausführliches Energie- und Nachhaltigkeitskonzept einzureichen.

Art. 29 Lärm

1

Die Regenrinnen der Sammelgaragenrampe sind lärmarm auszubilden und zu ver-

schrauben. 2 Die Wand- und Deckenbereiche der Sammelgaragenrampe sind schallabsorbierend a uszugestalten. 3 Lärmempfindliche Wohnräume der Wohnung im 1. Obergeschoss direkt über der Sammelgaragenrampe dürfen nicht entlang der Südfassade angeordnet werden.

Art. 30 Hochwasserschutz

Um einen ausreichenden Objektschutz gegen ein Hochwasserereignis sicherzustellen (HQ300), ist das Erdgeschoss der Bauten auf einer Höhe von mind. 398.09 m ü. M. zu erstellen.

VI.

Art. 31 Infrastruktur

Kehrichtentsorgungsmöglichkeiten

442/545/430/02/SBV_230607.docx

An den bezeichneten Standorten ist nach Vorgaben der Stadt Romanshorn eine Kehrrichtsammelstelle in Form von Unterflurcontainern zu errichten.