Schutzplan Natur- und Kulturobjekte
Schutzplan · Kradolf-Schoenenberg
Dokument
- Nummer
- 28
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Kulturobjekte
- Gemeinde
- Kradolf-Schoenenberg
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 02.04.2024
- In Kraft seit
- 15.05.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
2023.08-007C-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 2. April 2024
Entscheid Nr. 0028 BOA/PG Nr. 2023.08-007
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 1. November 2022, 14. Februar 2023 sowie 27. Juni 2023 beschlossene Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2022 / 2023) wird unter einer Auflage und mit Ausnahmen genehmigt: a. Die Gemeinde wird angewiesen, innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Naturinventar zu erstellen, bzw. das bestehende zu überarbeiten. Gestützt darauf ist der Schutzplan im Bereich der Naturobjekte zu überprüfen und allenfalls zu überarbeiten. b. Nicht genehmigt wird die Entlassung folgender Naturobjekte aus dem Schutzplan: - H12 Hecke (Parzelle Nr. 4881) - H20 Hecke (Parzelle Nr. 186) - B32 Baumbestand im Park (Parzelle Nr. 549) - B50 Linde (Parzelle Nr. 6455) Die betroffenen Naturobjekte werden im Situationsplan 1:5'000 sowie im Anhang der Schutz- und Pflegevorschriften mit Nichtgenehmigungsvermerken versehen.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11a, 9215 Schönenberg, unter Beilage der Dossiers zur Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte mit den notwendigen Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst
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- Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 24. August 2023 ersucht die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft. Der bestehende Schutzplan Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg wurde mit DBU-Entscheid Nr. 9 vom 4. Februar 2005 genehmigt. Seither wurden einzelne Anpassungen vorgenommen. Mit dem bestehenden Schutzplan wurden insgesamt 81 Kulturobjekte sowie diverse Naturobjekte unter Schutz gestellt. Bei der vorliegenden Änderung des Schutzplans stehen die Kulturobjekte im Vordergrund. So wurde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege eine detaillierte Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Gebäude vorgenommen. Zudem wurden alle bereits geschützten Naturobjekte auf ihre Schutzwürdigkeit überprüft.
2.
Kulturobjekte Mit der Überarbeitung des Schutzplans sollte insbesondere die Diskrepanz im Bereich der Kulturobjekte zwischen dem bestehenden Schutzplan und dem Hinweisinventar Bauten (HWI) beseitigt werden. Das HWI gehört gemäss § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (RRV NHG; RB 450.11) zu den kantonalen Inventaren und weist als sol ches auf erhaltenswerte Objekte gemäss § 2 Ziff. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) hin. Gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG haben die Gemeinden für entsprechend erhaltenswerte Objekte einen Schutzentscheid (Unterschutzstellung oder Nichtunterschutzstellung) zu fällen. Im Rahmen der mit dem Amt für Denkmalpflege durchgeführten Einstufungsüberprüfung wurden einige im HWI als wertvoll eingestufte Objekte auf bemerkenswert herabgestuft. Die herabgestuften Objekte können vom Gemeinderat aus dem Schutzplan entlassen werden. Entsprechend ihrer Einstufung im HWI wurden mit der vorliegenden Änderung 11 Kulturobjekte aus dem Schutz entlassen. Zudem hat der Gemeinderat zwei im Hinweisinventar als wertvoll eingestufte Objekte unter Schutz
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gestellt. Der zur Genehmigung eingereichte Schutzplan weist somit keine Differenzen gegenüber der im Rahmen der Schutzplanbegleitung erstellten Liste der identifizierten erhaltenswerten Einzelobjekte auf. An den drei bereits unter Schutz gestellten Ruinen Anwil, Last und Heuberg wurden keine Anpassungen vorgenommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass auch die Aufnahme der Ruine Burgstogg in Kradolf hätte in Betracht gezogen werden können. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Massnahmen für die Erhaltung der Reste der Ruine Heuberg noch ausstehen. 3.
Naturobjekte Die Naturobjekte wurden gemäss Planungsbericht anhand einer Begehung des zuständigen Gemeinderats, anhand von Luftbildern und der amtlichen Vermessung überprüft. Dabei wurden einige bisher geschützte Naturobjekte aus dem Schutz entlassen, da sie entweder durch übergeordnete Gesetzgebungen geschützt sind oder keinen Schutzwert mehr aufweisen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Änderung des Schutzplans erfolgte keine vorgängige Inventarisierung neuer Naturobjekte und schliesslich auch keine neuen Unterschutzstellungen. Die vorliegende Überarbeitung des Schutzplans für die Naturobjekte wurde wie erwähnt ohne Neuerhebung des Naturinventars durchgeführt. Bei den Anpassungen handelt es sich mehrheitlich um Anpassungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen und Formalitäten. Dies entspricht jedoch nicht den Anforderungen an eine grundlegende Überarbeitung des Schutzplans. Naturobjekte sind dynamische Elemente, weshalb eine Überprüfung auf dem gesamten Gemeindegebiet erforderlich ist, um eine fachlich ausreichende Grundlage für die Ausweisung von Naturobjekten zu schaffen. Gemäss Art. 10 TG NHG haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte zu sichern. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fand diesbezüglich am 8. Januar 2024 eine Besprechung zwischen der Politischen Gemeinde Kradolf-Schönenberg und dem Amt für Raumentwicklung statt. Es wurde vereinbart, dass die vorliegenden Anpassungen als Nachführung des Schutzplans betrachtet werden und eine grundlegende Überarbeitung des Schutzplans mit Aktualisierung des Naturinventars als Auftrag an die Gemeinde in den Entscheid aufgenommen wird. Deshalb wird die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg aufgefordert, den kommunalen Schutzplan für die Naturobjekte innerhalb der nächsten fünf Jahre vollumfänglich zu überarbeiten. Dazu gehört eine Aktualisierung und Überarbeitung des Naturinventars gemäss § 2 Abs. 2 TG NHG. Teil dieser Überarbeitung ist, dass sämtliche erhaltenswerten Objekte gemäss § 2 Abs. 1 TG NHG kartiert und erfasst werden. Dabei sind die Leitfäden und Vorlagen der Abteilung Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
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Neben den Entlassungen derjenigen Naturobjekte aus dem Schutzplan, welche durch übergeordnete Gesetzgebungen geschützt sind, möchte die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg auch mehrere Naturobjekte ersatzlos aus dem Schutzplan entlassen. Gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG sichern die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten unter anderem durch Regiemente und Nutzungspläne gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700). Der Schutzplan als Sondernutzungsplan gemäss PBG ist eine solches Instrument. Eigentümer geschützter Objekte sind laut § 4 TG NHG dazu verpflichtet, die Objekte zu erhalten und zu pflegen. Wird der geschützte Lebensraum beeinträchtigt, muss der Verursacher gemäss § 8 Abs. 3 TG NHG für einen Ersatz sorgen. In § 25 Abs. 1 TG NHG wird festgelegt, dass bei einem Eingriff entgegen dem Schutzzweck in ein geschütztes oder vorsorglich geschütztes Objekt eine Wiederherstellung oder ein angemessener Ersatz verfügt werden kann. Gemäss § 25 Abs. 2 TG NHG ist im Falle der Anordnung gemäss § 10 TG NHG die Gemeindebehörde zuständig, in allen anderen Fällen das Departement für Bau und Umwelt. Auf einen Ersatz kann verzichtet werden, wenn das Objekt durch den Einfluss höherer Gewalt (Blitzeinschlag) zerstört wurde und somit kein Verursacher festgestellt werden kann. Wenn geschützte Naturobjekte über andere Gesetzgebungen genügend geschützt sind, können sie aus dem Schutzplan entlassen werden. Dies sind beispielsweise Hecken innerhalb der statischen Waldgrenze oder Fliessgewässer, welche über die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt sind. Ist die Beeinträchtigung des Objekts jedoch klar auf eine Vernachlässigung oder falsche Bewirtschaftung zurückzuführen, muss ein Ersatz gefordert werden. Die Entlassung der Naturobjekte H12, H20, B32 und B50 aus dem Schutzplan kann aus nachfolgenden Gründen nicht genehmigt werden: Gemäss Planungsbericht sind aus der Hecke H12 in der Zwischenzeit Bäume entstanden, weshalb aus Sicht der Gemeinde kein schützenswertes Naturobjekt mehr vorhanden ist. Die Hecke H12 befindet sich jedoch nicht an der im Planungsbericht eingezeichneten Stelle. Die Baumhecke östlich des eingezeichneten Naturobjekts ist die Hecke H12 (2'730'604, 1'262'332). Es handelt sich weiterhin um ein schutzwürdiges Naturobjekt. Da die Baumhecke nicht als Wald im Rechtssinn ausgeschieden ist, kann die Entlassung aus dem Schutzplan nicht genehmigt werden. Bei der nächsten Überarbeitung ist der Perimeter des Naturobjekts auf die Baumhecke zu verschieben und anzupassen. Die Hecke H20 beim "Klein Rigi" ist auch im gleichnamigen Gestaltungsplan (DBUEntscheid Nr. 182 vom 2. Oktober 1998) aufgeführt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften sollten die bestehenden Rottannenbestände mindestens zur Hälfte reduziert und durch standortgerechte Hecken ersetzt werden. Die Reduktion
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wurde vorgenommen, daher ist entsprechend § 25 Abs. 1 TG NHG sowie den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Klein Rigi" für Ersatz zu sorgen. Eine Entlassung des Naturobjekts H20 aus dem Schutzplan ohne Ersatz kann nicht genehmigt werden. Die Baumgruppe B32 besteht gemäss Planungsbericht nicht nur aus einheimischen, sondern auch aus exotischen Bäumen und Sträuchern. Ein Teil der noch bestehenden Baumgruppe liegt zudem innerhalb der statischen Waldgrenze. Ein schützenswerter Baumbestand ist daher aus Sicht der Gemeinde nicht mehr gegeben. Die Flächen innerhalb der statischen Waldgrenze können aus dem Objekt entlassen bzw. der Perimeter des Naturobjektes entsprechend angepasst werden. Die Baumgruppe ausserhalb der statischen Waldgrenze hat jedoch im Schutzplan zu verbleiben. Die Tatsache, dass die Baumgruppe auch aus exotischen Baumarten besteht, wird aus kantonaler Sicht nicht als Grund für eine Entlassung der Baumgruppe aus dem Schutzplan erachtet. Vielmehr ist eine sukzessive Umwandlung der Baumgruppe zu einheimischen Arten voranzutreiben. Eine Entlassung der Baumgruppe B32 wird nicht genehmigt. Die Linde B50 ist laut Planungsbericht nicht mehr vorhanden. Wann und weshalb die Linde gefällt wurde, ist nicht bekannt. Aufgrund der ursprünglichen Lage der Linde nahe am Gebäude erscheint eine Ersatzpflanzung aus Sicht der Gemeinde nicht verhältnismässig. Eine Entlassung des Naturobjekts aus dem Schutzplan ist jedoch von kantonaler Seite nicht nachvollziehbar und auch nicht genehmigungsfähig, da es sich um einen Fall von vernachlässigter Pflege bzw. der bewussten Entfernung des Baumes handelt. Ein Ersatz weiter westlich auf der Pferdekoppel mit einer Linde ist aus kantonaler Sicht verhältnismässig, ohne dass dabei die Nutzung erneuerbarer Energien auf dem Dach des Gebäudes beeinträchtigt wird. Die Entlassung des Einzelbaumes B35 aus dem Schutzplan kann gutgeheissen werden. Dieser Baum wurde vom Blitz getroffen und danach gefällt. Wir empfehlen, in der Nähe des gefällten Baumes eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, kann auf den Ersatz verzichtet werden. 4.
Schutz- und Pflegevorschriften Im Rahmen der weiteren Überarbeitung des Schutzplans betreffend Naturobjekte sollte Art. 5 Abs. 2 der Schutz- und Pflegevorschriften von "jährlich mindestens drei Weidenutzungen" zu "mindestens einmal jährlich und angepasst an die Wüchsigkeit des Standortes" angepasst werden. Die Weideintensität ist stark vom Bestand und der Wüchsigkeit des Standortes abhängig. Eine dreimalige Nutzung kann auch zu einer zu intensiven Nutzung führen und sich negativ auf die Artenvielfalt auswirken. Entsprechend sollte das Minimum herabgesetzt werden.
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Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG weitgehend und wird mit wenigen Ausnahmen und einer Auflage genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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2023.08-007C-S-1.pdf
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg
Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Entscheid DBU Nr. 9 vom 04.02.2005, Nr. 5 vom 08.02.2017 sowie diverse Einzelverfügungen des Gemeinderates)
Schutz- und Pflegevorschriften - Änderungen 2022 / 2023
Öffentliche Auflage vom
25.11.2022 bis 14.12.2022/ 03.03.2023 bis 22.03.2023 / 30.06.2023 bis 19.07.2023
Vom Gemeinderat beschlossen am 01.11.2022 / 14.02.2023 / 27.06.2023
Der ßemeinde chreiber
Jörg Fässler TEILWEISE
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
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vom .
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per Stand: 21 . August 2023
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Schutz- und Pfleqevorsch ritten
Inhaltsverzeichnis I.
II.
ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
1
Art. 1
Art. 2 1
1
Zweck Geltungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2
Art. 3 2
Bewilligungspflicht für Eingriffe
III. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN OBJEKTEN
2
Art. 4 Magerwiesen (Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen)
Art. 5 Extensiv genutzte Weiden
2 2
Art. 6 Gewässer (stehendes Gewässer und Fliessgewässer)
3
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Hecken
3 3
Bachgehölze Einzelbäume und Baumgruppen Hochstammobstgärten
Ausführungsbestimmungen zu den Schutz- und Pflegevorschriften
Art. 11 Gebäude
Art. 12 Ruinen
IV. BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN
25 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14 Beiträge und Abgeltungen
Art. 16 Bewirtschaftungsverträge
Weitere Schutzobjekte
Art. 19 Inkrafttreten
4 5
5
5
Bewilligungsinstanz Ausnahmen
Art. 1 7
Art. 18 4
5 5
V. 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 15 3
4
5 5 5 5 6
Rechtsmittel
ANHANG
6
Verzeichnis der geschützten Naturobjekte
6
Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte
9
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Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg TG
Schutz- und Pfleqevorschriften
Der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg erlässt, gestützt auf §§ 18 und 19 Planungs- und Baugesetz vom 16.8.1995 (PBG), §§ 2 und 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8.4.1992 (NHG), den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte mit den dazugehörenden Vorschriften.
I.
Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1
Der Schutzplan bezweckt die Erhaltung und die fachgerechte Pflege der Naturund Kulturobjekte der Gemeinde Kradolf-Schönenberg.
2
Der Schutzplan umfasst die Schutz- und Pflegevorschriften samt Anhang sowie den Situationsplan 1:5'000.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Die Bestimmungen des Schutzplanes gelten für folgende im Situationsplan bezeichneten Objekte: Naturobjekte • Magerwiesen (Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen) •
Extensiv genutzte Weiden
•
Gewässer (Stehende Gewässer und F lie ssg ew äs se r)
•
Hecken
•
Einzelbäume und Baumgruppen
•
Hochstammobstgarten
Kulturobjekte •
Gebäude
•
Ruinen
2 Soweit durch den Schutzplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde. Die Erlasse des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten.
1
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Schutz- und Pfleqevorschriften
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe
1 Alle Eingriffe in Naturobjekte, die über die übliche Pflege hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. 2 Alle baulichen Vorkehrungen, Änderungen und Erneuerungen an Kulturobjekten (Innen und Aussen) sind bewilligungspflichtig.
III. Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Objekten
Art. 4 Magerwiesen (Extensiv genutzte, artenreiche Wiesen)
1
Die im Situationsplan eingetragenen Wiesen sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Wiesen sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.
2 Vorbehältlich anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften:
Art. 5 •
jährlich mindestens ein Schnitt (frühester Schnitttermin: 15. Juni);
•
Schnittgut abführen, auch wenn es keine Verwendung als Futter findet;
•
keine Düngung;
•
keine Beweidung, Ausnahme Herbstweide ab 15. September;
•
keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide / Herbizide), äusser für Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen.
Extensiv genutzte Weiden 1
Die im Situationsplan eingetragenen Weiden sind für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Die Weiden sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.
2 Vorbehältlich anderer vertraglicher Regelungen gelten folgende Pflegevorschriften: • • • •
jährlich mindestens drei Weidenutzungen mit mehrwöchigem Unterbruch; Säuberungsschnitt erlaubt; keine Düngung, äusser durch Weidetiere; keine Pflanzenschutzmittel (Pestizide / Herbizide), äusser für Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen.
2
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Art. 6 Schutz- und Pfleqevorschriften
Gewässer (stehendes Gewässer und Riessgewässer) Die im Situationsplan eingetragenen Gewässer sowie deren Uferbereiche sind ökologisch sowie für die Tier- und Pflanzenwelt von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche bzw. Länge, natürliche sowie naturnah verbaute Böschungen) geschützt und zu erhalten. Gewässer dürfen nicht eingedeckt werden.
Art. 7 Hecken
1
Die im Situationsplan eingetragenen Hecken sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.
2 Die Hecken sind fachgerecht zu pflegen. Sie sind bei natürlichem Abgang durch Pflanzungen mit einheimischen Gehölzarten an einem gleichwertigen Standort zu ersetzen. Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind zwischen November und Februar erlaubt. Dabei dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und davon höchstens Abschnitte von rund 50 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden. 3 Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist beidseits der Hecken ein Krautsaum von mindestens 3 m extensiv zu bewirtschaften (gemäss Art. 4 Magerwiesen). 4 Das Roden von Hecken sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Rodungsbewilligung kann erteilt werden, sofern ein übergeordnetes öffentliches Interesse geltend gemacht und gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann.
Art. 8 Baohgehälze
4 Die im Situationsplan eingetragenen Bachgehölze sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten 2
sind sinngemäss für Bachgehölze anzuwenden.
Art. 9 Einzelbäume und Baumgruppen
1
Die im Situationsplan eingetragenen, markanten Einzelbäume und Baumgruppen sind für das Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.
2 Die Einzelbäume und Baumgruppen sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Bäumen sind durch einheimische Jungpflanzen, soweit möglich am selben Standort, zu ersetzen.
3
Schutz- und Pfleqevorsch ritten
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
3 Das Fällen der Einzelbäume und Baumgruppen sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Schlagbewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für gleichwertigen Ersatz sorgt.
Art, 10
Hochstammobstgärten 1
Die im Situationsplan eingetragenen Obstgärten sind ökologisch sowie bezüglich Sortenvielfalt von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Anzahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten.
2 Die Obstgärten sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind durch hochstämmige Jungpflanzen zu ersetzen. 3 Die Beseitigung der Obstgärten sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und der Gesuchsteller für angemessenen Ersatz sorgt.
Ausführungsbestimmungen zu den Schutz- und Pflegevorschriften Zu Art. 10: Hochstammobstgärten
1 Als Hochstammobstgärten gelten Gärten mit mindestens 10 Hochstammobstbäumen und mindestens 5 verschiedenen Sorten. Die Baumdichte muss dabei mindestens 30 und maximal 100 Bäume pro Hektare betragen. 2 Hochstammobstgärten müssen mindestens alle vier Jahre geschnitten werden.
Art. 11 Gebäude
1
Die im Situationsplan eingetragenen Gebäude umfassen Bauten, Bauteile und zugehörige Anlagen, die ortsbaulich, architektonisch, künstlerisch oder geschichtlich von besonderer Bedeutung sind. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungs- / Vorentscheidsverfahren gemäss §§ 86 ff. PBG festgelegt. Die Gebäude sind fachgerecht zu unterhalten.
2 Der Abbruch dieser Objekte oder eine Zerstörung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. Der Wiederaufbau nach einem Natur- oder Gewaltereignis ist gewährleistet. 3 Bauliche Veränderungen können nur unter Wahrung des besonderen Charakters dieser Bauten vorgenommen werden. Bei Um- und Ausbauten sowie Renovationen ist die kantonale Denkmalpflege beratend beizuziehen. Unter angemessener Berücksichtigung der Nachbarinteressen können Abweichungen von den Regelbauvorschriften bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Objektschutzes oder der Wohnhygiene liegt. 4 In der Umgebung von geschützten Gebäuden sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. 4
Schutz- und Pfleqevorschriften
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Art. 12 Ruinen
1
Die im Situationsplan eingetragenen Ruinen Anwil, Heuberg und Last sind für das Landschaftsbild sowie als kulturgeschichtliche Erben von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Volumen und Eigenart) geschützt und zu erhalten.
2 Geländeveränderungen in der unmittelbaren Umgebung der Ruinen sind bewilligungspflichtig dem kantonalen Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
IV. Beiträge und Abgeltungen
Art. 13 Beiträge und Abgeltungen
Für besondere Aufwendungen der Bewirtschafter und Grundeigentümer sowie für Ertragsausfälle aufgrund von Nutzungsbeschränkungen dieses Schutzplanes, leistet die Gemeinde gestützt auf § 15 NHG Beiträge und Abgeltungen. Massgebend ist das Beitragsreglement für Natur- und Kulturobjekte.
Art. 14 Bewirtschaftungsverträge
Der Gemeinderat kann mit den Bewirtschaftern Verträge abschliessen. Darin können weitere Ausführungen über den Schutzumfang, die Pflege, die Aufwertung sowie die Abgrenzung von Pufferzonen / Krautsaum usw. gemacht werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Bewilligungsinstanz
Zuständig für Bewilligungen im Rahmen dieses Schutzplanes ist der Gemeinderat, der auch die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ausübt. Er kann die kantonalen Fachstellen als beratende Instanzen beiziehen.
Art. 16 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann nach Einholung einer Stellungnahme der Umweltkommission (Naturobjekte) resp. der kantonalen Denkmalpflege (Gebäude) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Schutzplanes bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Art. 17 Weitere Schutzobjekte
Der Gemeinderat kann gestützt auf § 10 NHG weitere Schutzobjekte durch Entscheid bezeichnen.
Art. 18 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Bestimmungen erlassen werden, kann innert 2Q 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs geführt werden. 5
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Art. 19 Schutz- und Pfleqevorsch ritten
Inkrafttreten Der Schutzplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft. Die Änderungen 2022 treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
Anhang Verzeichnis der geschützten Naturobjekte Rot. Inhaltliche Änderungen (S treichung e n ) / blau: redaktionelle Änderungen / Notizen
Nr.
Objekt
Flurname
Parz. Nr.
M1
Hard, Buhwil
6642
M3
Magerwiese (Lage gemäss AV nachgeführt) Magerwiese
Bötschimüli, Buhwil
6693, 6719
M9
Magerwiese
Ruine Last, Schönenberg
639, 641
M10
Magerwiese
Heuberg
657, 660
M15
Magerwiese
Epnet, Buhwil
6347, 6722, 6350
M16
Magerwiese
Buhwil
6696
M8
Waldhof, Neukirch
4627
M9
Weide (Lage wurde an Waldfestlegung angepasst) Weide
Ruine Last, Schönenberg
641
M10
Weide
Heuberg
665, 657
M10a
Weide (Lage gemäss AV nachgeführt) Weide (Lage gemäss AV nachgeführt)
Klein Rigi
186
Rohrenberg, Kradolf
2457, 2458, 2420, 2093, 2094, 2095, 2096, 2097 2091
M13
M13a
Weide
Rohrenberg, Kradolf
M14
Weide
Oberfeld, Kradolf
2322, 2519, 2325, 2397
SG2
Weiher
Mülitobel, Neukirch
4627
FG4
Bach (z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Bach (in ÖREB-Erfassung nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Bach-(Verlauf entspricht nicht AV. z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Flues (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer Kanal (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Kanal (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer)
Hardr -Buhwil
Hi'iarco VJIVV' UV
HinriArhach rTH !V!V>! vCIUT !“ Riihuvil LjU* itTII
diverse
Uiiatihnz'h V
rliworpo KJ ! V KJ ! UV
FG2 FG3
FG4 F(35 FQ6
Klg>i ilzirz K V VJUTaTT vi T
Thun Kradolf-Schönenberg
d VIIiuAXKA ▼ V/l UV
Kradolf
VI! ▼ v-*l
Schönenberg
447
6
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Nr.
Objekt
EG7
Bach (Verlauf entspricht nicht AV. z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Bach (teilweise Wald, in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Bach (Verlauf entspricht nicht AV. z.T. Wald und offiziell Gewässer gemäss AV) Bach (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer Bach (in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer) Lage im bisherigen Schutzplan veraltet. Bach-(in ÖREB nicht erfasst, weil gemäss AV Gewässer Bach (teilweise Wald, andere Lage gemäss AV) Bach (in ÖREB nur teilweise erfasst, weil gemäss AV Gewässer)
FG9
EGW
EG44 •
7 t
EG42 T
f M
FG14
NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. 2g vom ? -Q -2
•
Î “7
Schutz- und Pfleqevorschriften
Flurname
Parz. Nr. Hi ware a VI ! V V* 1 UV
Heilig brune. Buhwil
diverse
Wnodprqa L-Z V4 f r V V > 1 ▼ VWWI WM? Riihwil
Hiworca VII V V*l vv
Ti'llaKofh k'rorirJf • wVVz uviv/tij, rXÎ OVfV'T!
diverse
Bitzibach. Kraddf
diverse
Roorbach, Schönenberg
diverse
Olmerschwiil, Neukirch
Hiwp>rcp V« 1 * V* 1
Wiesenbach; Waldhcf.
diverse
H1
Hecke
Hard, Buhwil
6713
H4
Hecke
Chleggi, Buhwil
6321
H4a
Hecke
Buhwil
6105, 6535
H5
Hecke
Rietwies, Buhwil
6304
H6
Hecke
Riisler, Buhwil
6305
H7
Hecke (Lage gemäss AV korrigiert)
Ruebärg, Buhwil
6870, 6373, 6396
H8
Hecke
Underzälg, Neukirch
4400
H10
Hecke
Oberzälg, Neukirch
4457
H11
Hecke
Asperüti, Neukirch
4164
H12
1 iWRV
Ol morschwill ikirc.h 1 IV*! UVI TTVT1Î, Mai 1 VlrXtT vT T
4SS1
H15
Hecke
Schluuch, Schönenberg
641, 642
H17
Hecke
Städeli, Schönenberg
691
H18
Stoggete/Weitenau, Schönenberg Hohle Gasse, Schönenberg
5, 713
H19
Hecke (Lage wurde korrigiert an Waldfestlegung) Hecke
26
'
V
Hfìckfì
Chli Rigi, Schönenberg
T UV
H23
Hecke
Waldhof, Schönenberg
336, 339, 343
H26
Hecke (Lage gemäss AV korrigiert)
Hoorüüti, Kradolf
2024, 2025
H28
Hecke
Oberau, Kradolf
2211
H30
Hecke
Kradolf
2116, 2477, 2130
H32
Hecke
Fäld, Neukirch
4430
UG4
Bachgehölz (Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert)
Rütibach, Buhwil
6590, 6596, 6800, 6802 6790 6756
1 JG3
Bachgehölz (Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert)
Hinderbach, Buhwil
6854:6833' 6836 6002, 6626 6436 6587 6696 6825
7
Schutz- und Pfleqevorschriften
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Objekt
Flurname
Bachgehöl2-( Pflege mit Bach unterhaltskonzept definiert) B a chg e hö l z (Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert) B a chg e hö lz ( Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert) B a chg ehö l z ( Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert) B achge hölz ( Pflege mit Bachunterhaltskonzept definiert)
Heiligbrun e , Buh wil
BI
Eiche
Luutebraate, Buhwil
6713
B2
Nussbaum
Hard, Buhwil
6640
B3
Linde
Buhwil
6716
B4
Linde
Underdorf, Buhwil
6699
B5
Linde
Underdorf, Buhwil
6699
B6
Eiche
Oberbuhwil, Buhwil
6836
B8
Eiche
Riisler, Buhwil
6707
B9
Linde
Riisler, Buhwil
6335
B10
Linde, Nussbaum
Ruine Anwil, Buhwil
6852
B13
Linde
Hindermüli, Buhwil
6362
B16
Linde
Hinterdorf, Neukirch
4503
B17
Linde
Hinterdorf, Neukirch
4765
B18
Nussbaum
Hörmoos, Neukirch
4322
B21
Linde
Huswis, Neukirch
4164
B22
Nussbaum
Neuhof, Neukirch
4165
B23
Linde
Hueb, Neukirch
4260
B24
Linde
Mos, Neukirch
4629
B27
Linde
Waad, Neukirch
4683
B28
Linde
Hasenager, Neukirch
4673
B29
Linde
Mittlerstug, Neukirch
4708
B30
2 Linde n, 1 E ich e
Stoggete, Schönenberg
5
B31 B32
Linde
Schönenberg
R Q1 1m hoc t q nT\J H TFT in PorU r CTI n L7QUI 1 IVvUlUi
Schönenberg
550 549
B35
inrip 1l_î! fVIkz
Obe rdorf s tr a s se, Schönenb
742
B36
Linde
Chli Rigi, Schönenberg
186
B39
Linde
Waldhof, Schönenberg
343
B40
Linde
Dreiangel, Kradolf
2013
B45
Bergahorn
Kradolf
2101
B49
Linde
Hinderbach, Buhwil
irB50
Linde
Pnnof Ri iKxavìI 1 VT 1 1 L— B-M I *-z l , L7UT
6729 6455
B51
Linde
Büel, Neukirch
4213
B53
Eiche
Lifang, Neukirch
4634
B54
Linde
Hofägger, Neukirch
4464
B55
Linde
Asperüti, Neukirch
4162
UG5 UG4Ö UG44
ENTSCHEID Nr. ZF
vom Z.V’Zrtif'
UG13
NICHT GENEHMIGT
Parz. Nr.
Nr. 1 IQ/!
1 IUU'X'i • I lUUUUUVi', Kloiii/irnh
6865 4260
Kanal Kradolf
2014
Tiilahanh KroHplf • WIKrfMUIV'i TXT V IT
2-2 4 1 , 22 1 2 , 22 1 3
Miifìhhfich • imwmmvi i, Nfìnkirch t wmimi vz» i 4Ä40 Tv Tw
8
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Schutz- und Pfleqevorschriften
Nr.
Objekt
Flurname
Parz. Nr.
B56
Linde
Bitzi, Neukirch
4630
B57
Blutbuche
Kradolf
2199
B58
Friedenslinde
Räbraa, Kradolf
2095
HO1
Hochstammobstgarten
Mülimos, Neukirch
4380
HO2
Hochstammobstgarten
Bühl, Neukirch
4680
HO3
Hochstammobstgarten
Aspenreuti, Neukirch
4247
HO4
Hochstammobstgarten
Langhalden, Neukirch
4708
HO5
Hochstammobstgarten
Kuderacker, Neukirch
4820
HO6
Hochstammobstgarten
Kuderacker, Neukirch
4012
HO7
Hochstammobstgarten
Kuderacker, Neukirch
4049
HO8
Hochstammobstgarten
Oberdorf, Neukirch
4234
HO8a
Hochstammobstgarten
Oberdorf, Neukirch
4216
HO9
Hochstammobstgarten
Sonnenbühl, Neukirch
4675
H0 TV • T\~r 10
Hoch s ta m mob s tg a rte n
Rote nz el g, N e uk i rch
4676.4894,4805
Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte Rot: Inhaltliche Änderungen (Streichungen / neue Unterschutzstellungen) blau; redaktionelle Änderungen
Assek.Nr. Beschreibung
Adresse
Ortsteil
Parz. Nr.
46/7-0222 46/7-0227
Wohnhaus Schulhaus
Hauptstrasse 35 Hauptstrasse 38
Kradolf Kradolf
2199 2211
46/7-0241
Wohnhaus Alte Post
Heldswilerstrasse 10
Kradolf
2174
46/7-0245
Wohnhaus / Remise
Heldswilerstrasse 3
Kradolf
2102
46/7-0253
Wohnhaus / Restaurant
Rosengartenstrasse 4
Kradolf
2170
46/7-0256
Wohnhaus
Rosengartenstrasse 1
Kradolf
2147
46/7-0258 46/7-0260 46/7-0264
Teigi-Areal
Ruhbergstrasse 2
Kradolf
2110
Wohnhaus / Restaurant
Heldswilerstrasse 1 1
Kradolf
2530
46/7-0370
Bahnhof Stationsgebäude Hauptstrasse 57
Kradolf
2181
46/7-0379
Wohnhaus / Schopf
Austrasse 16
Kradolf
2074
46/7-1657
Kirchenzentrum
Neueckstrasse 1 1
Kradolf
2263
46/6-0370
Wohnhaus
Störehuus 370
Schönenberg
655
46/4-0398
Schönenberg
447
46/4-0437
Verwaltungsgebäude, Kraft- Thurbruggstrasse 4 zentrale, Teil alte Fabrikhalle Wohnhaus, Laden Hauptstrasse 19
Schönenberg
389
46/4-0410
Schulhaus
Thurbruggstrasse 10
Schönenberg
134
46/4-0443
Wohnh a us
Q / ivwIVI Ul IVI W UUUV CT ■NpukirchArgtraRCQ
Schönenberg
462
46/4-0469
Wohnhaus
Oberdorfstrasse 4a
Schönenberg
101
46/4-0449
Wohnhaus / Restaurant
Haldenstrasse 1
Schönenberg
168
46/4-0444
9
Schutz- und Pfleqevorsch ritten
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Adresse
Ortsteil
Parz. Nr.
Hauptstrasse 31
Schönenberg
186
46/6-0457
Wohnhaus / Restaurant / Dancing ehemaliges Schützenhaus
Roore 2
Schönenberg
648
46/4-0458
Wohnhaus
Thurbruggstrasse 26
Schönenberg
179
46/4-0460 / 46/ 4- 17 4 7
Wohnhaus / Restaurant / Sch e une
Neukircherstrasse 1
Schönenberg
179
Assek.Nr. Beschreibung 46/4-0456
APJA C\A£.A
448
46/4-0466
Wohnhaus
Oberdorfstrasse 7
Schönenberg
115
46/4-0468
Wohnhaus / Scheune
Oberdorfstrasse 9
Schönenberg
362
46/4-0471
Wohnhaus / Schopf
Oberdorfstrasse 13
Schönenberg
109
46/4-0472
Wohnhaus
Oberdorfstrasse 15
Schönenberg
109
46/4-0477
Wohnhaus / Scheune
Städeli 1
Schönenberg
499
46/4-0480
Wohnhaus (ehemalige Mühle) Remise / Waschküche
Untermühle 2
Schönenberg
11
Untermühle —
Schönenberg
11
46/4-0499
Feuerwehrdepot (altes Spritzenhaus)
Bachstrasse 3.1
Schönenberg
706
46/4-0500
l.A/A.hnhaiic 1 Pornico ▼ WH IT ÎT lUUO T IWIIHUV
B a ch s tr asse 4
Schön e nberg
420
46/4-0501
Mitteldorfstrasse 5
Schönenberg
448
46/4-0502
Wohnhaus / Garagen / Lager Wohnhaus
Mitteldorfstrasse 3
Schönenberg
699
46/4-0519
Wohnhaus
Schlössli 1
Schönenberg
493
46/4-0525
ehemaliges Postgebäude
Poststrasse 2
Schönenberg
441
46/1-0145
Wohnhaus
Hintermühle 1
Buhwil
6775
46/1-0148
Wohnhaus / Restaurant
Hintermühle 2
Buhwil
6690
46/1-0156
Wohnhaus / Sch e un e
Hinterbach 2
Buhwil
6443 6453
46/4-0481
46/1-0173
Wohnhaus
Ebnet 2
Buhwil
46/1-0175
Wohnhaus
Oberdorf 1 5
Buhwil
6861
46/1-0179
Wohnhaus
Oberdorf 8
Buhwil
46A-040Ö
ir Wnhnhai V WH ÎT 1! TQUO
Am L7CTVÎ T ? C. “f ! ! Rach
Buhw il
6609 64
46/1-0199
Wohnhaus / Scheune
Dorfstrasse 26
Buhwil
6151
46/1-0200
Wohnhaus / Scheune
Dorfstrasse 24
Buhwil
6699
46/1-0203
Wohnhaus
Dorfstrasse 9
Buhwil
6745
46/1-0205
Schulhaus
Guggenbühl 5
Buhwil
6714
46/1-0210
Wohnhaus
Dorfstrasse 19
Buhwil
6526
46/1-0217
Wohnhaus / Schopf
Am Bach 5
Buhwil
6538
46/3-0001
Wohnhaus
Poststrasse 7
Neukirch
4464
46/3-0002
Waschhaus
Poststrasse 7
Neukirch
4464
46/3-0003
Reformierte Kirche
Kirchstrasse 7.1
Neukirch
4615
46/3-0004
Wohnhaus / Schopf
Poststrasse 9
Neukirch
4463
46/3-0008
Wohnhaus / Scheune / Stall
Hinterdorf 7
Neukirch
4663
46/3-0011
Wohnhaus
Hinterdorf 13
Neukirch
4503
46/3-0013
Haus Neukirch
Hinterdorf 15
Neukirch
4889/4504
46/3-0015
Waschhaus / Schopf
Hinterdorf 15
Neukirch
4889
46/3-0018
Wohnhaus
Poststrasse 12
Neukirch
4501
10
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberq TG
Schutz- und Pfleqevorschriften
Assek.Nr. Beschreibung
Adresse
Ortsteil
Parz. Nr.
46/3-0020
Wohnhaus
Poststrasse 8
Neukirch
4500
46/3 0091I T wf V WC.
Wohnhaus Garage
Postshasse 5
Neukirch
4466
46/3-0022
Wohnhaus
Poststrasse 6
Neukirch
4498
46/3-0023
Waschküche
Poststrasse 6
Neukirch
4498
46/3-0026
Wohnhaus / Restaurant
Bühlstrasse 2
Neukirch
4879
46/3-0039
Wohnhaus
Mühletobel 39
Neukirch
4762
46/3-0056
Wohnhaus / Remise
Hueb 1
Neukirch
4203
46/3-0057
Schopf
Hueb —
Neukirch
4203
46/3-0063
Wohnhaus
Olmerswil 63
Neukirch
4196
46/3-0064
Scheune / Stall
Olmerswil —
Neukirch
4196
46/3-0066
Wohnhaus
Aspenrüti 66
Neukirch
4162
46/3-0067
Waschhaus
Aspenrüti 67
Neukirch
4162
46/3-0074
Wohnhaus
Aspenrüti 74
Neukirch
4661
46/3-0087
Wohnhaus
Langhalden 87
Neukirch
4673
46/3-0089
Wohnhaus / Scheune
Anwachs 89
Neukirch
46/3-0101
Wohnhaus
Rothen 101
Neukirch
4017 4644
46/3-0 103
Wohnhaus
Rothen 103
Neukirch
4643
46/3-0104
Wnhnhqi v wi irrt ici Uico
Rothen 104
Neukirch
4651T “VV
46/3-0127
Altes Schulhaus
Bühlstrasse 7
Neukirch
4707
46/3-0142
Sägegebäude
Mühletobel ---
Neukirch
4762
S1
Ruine Anwil
Buhwil
6852
S2
Ruine Last
Schönenberg
640
S3
Ruine Heuberg
Schönenberg
665
21.08.2023/lst/1483.31/Schutz- und Pflegevorschriften def.docx
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