Breitenaach

Sondernutzungsplan · Amriswil

Dokument

Nummer
40
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Amriswil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
11.06.2024
In Kraft seit
15.07.2024

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 1 1 . Juni 2024

Entscheid Nr. 40 BOA/PG Nr. 2024.03-002

Stadt Amriswil - Gestaltungsplan Breitenaach -Änderung Quartierplan „Oberes Tellenfeld“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Amriswil am 28. November 2023 beschlossene Gestaltungsplan Breitenaach wird genehmigt.

2.

Die vom Stadtrat Amriswil am 28. November 2023 beschlossene Änderung des Quartierplans „Oberes Tellenfeld“ wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan Breitenaach und zur Änderung des Quartierplans „Oberes Tellenfeld“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Rietmann, Raum- und Projektentwicklung, Sitegässli 8, 9562 Märwil - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Amt für Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan Breitenaach und zur Änderung des Quartierplans „Oberes Tellenfeld“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 1 2. Februar 2024 ersucht die Stadt Amriswil um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans Breitenaach sowie der Änderung des Quartierplans Tellenfeld. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen

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werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan bzw. gegen die Änderung des Quartierplans keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 5. Oktober 2023 vorgeprüft. 2.

Der Gestaltungsplan Breitenaach umfasst die Parzellen Nrn. 5001-5005, 5643 und Teile der Parzellen Nrn. 2669 und 6137. Das Gestaltungsplangebiet weist eine Fläche von ca. 1.2 Hektaren auf und liegt im Dreieck der Hagenwiler-, Breitenaachund Quellenstrasse. Es liegt am südwestlichen Siedlungsrand von Amriswil. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Planungsgebiet der dreigeschossigen Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Planerische Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein Vorprojekt, welches als Siegerprojekt aus einem Studienauftrag hervorging. Die Genehmigung des Gestaltungsplans bedingt, dass der Quartierplan „Oberes Tellenfeld“ (genehmigt RRB Nr. 697 vom 23. April 1985) im Bereich des Gestaltungsplans aufgehoben wird. Gegen diese Teiländerung des Quartierplans bestehen keine Vorbehalte. Der Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan 1:500, den Sonderbauvorschriften SBV, dem Planungsbericht und Beilageplänen (Art. 1 Abs. 1 SBV). Allgemeinverbindlich sind sämtliche Festlegungen im Situationsplan sowie in den SBV. Allgemeinverbindlich sind auch die Beilagepläne bezüglich architektonischem Ausdruck, Fassadengestaltung, Konstruktion und Materialisierung sowie Gestaltung des Aussenraums. Sie bilden den Massstab für die Beurteilung der Bauten und der Freiräume. Der Planungsbericht dient der Erläuterung (Art. 1 Abs. 3 SBV). Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch hochwertigen Gesamtüberbauung. Diese soll eine hohe Wohnqualität, eine auf die Lage und die Bebauung abgestimmte Umgebungsgestaltung sowie eine siedlungsgerechte Organisation der Erschliessung des Areals aufweisen. Aus planerischer Sicht ist der Zweckartikel sachgerecht und mit den Vorgaben von § 23 Abs. 1 PBV vereinbar. Zur planerischen Umsetzung des Zweckartikels regelt der Gestaltungsplan insbesondere die interne Erschliessung und Parkierung (Art. 3-5 SBV), die Bebauung (Art. 6-12 SBV) sowie die Umgebung (Art. 13-16 SBV). Die planerische Umsetzung des Zweckartikels im Situationsplan 1:500 und den SBV ist zweckmässig und mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Um die planerische Kontinuität und hohen architektonischen sowie aussenräumlichen Qualitäten sicherzustellen, wird empfohlen, mit den bisherigen Projektverfassern weiter zusammenzuarbeiten. Zudem wird empfohlen, vor der Ausführung grossflächige Fassadenmuster (Material- und Farbkonzept) zu erstellen. Auch sollten die Glasbrüstungen der Loggien noch kritisch hinterfragt werden (evtl. Staketengeländer).

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Laut den eingereichten Unterlagen soll das Planungsgebiet im modifizierten Mischsystem (Abflusskoeffizient 0.1 auf Mischabwasser) entwässert werden. Das anfallende Niederschlagsabwasser soll grösstenteils versickert werden, was vorab über Versickerungsversuche getestet wurde. Geplant sind insgesamt sechs Sickerschächte entlang der Breitenaach- und der Hagenwilerstrasse. Das hofseitig anfallende Wasser wird über Mulden gesammelt, welche als Retentions- und Versickerungsflächen dienen. Das Wasser soll über den KS9 der Mischwasserkanalisation (Haltung 1229 bis RB Breitenaach) zugeführt werden. Das Gebiet ist im aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP 2.0) nicht enthalten. Im Planungsbericht ist jedoch die nötige Betrachtung aufgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die zusätzlichen Wassermengen keine weiteren Massnahmen an der öffentlichen Kanalisation erfordern werden (maximaler Belastungsgrad: 72 %). Die geplanten abwassertechnischen Anlagen (Versickerungs- oder Retentionsanlagen) sind aus planerischer Sicht zweckmässig und mit den Vorgaben von § 24 PBG vereinbar. Gemäss Kapitel 5.2 des Planungsberichts weicht der Gestaltungsplan in der Wohnund Arbeitszone WA3 von den Vorschriften der Regelbauweise ab. Insbesondere wird die Gesamthöhe von 15.50 m auf 17.70 m (+ 2.20 m), die Fassadenhöhe von 1 1 .50 m auf 14.50 m (+ 3.00 m) und die Geschossflächenziffer von 1 .05 auf 1 .25 erhöht. Gleichzeitig wird die max. Gebäudelänge von 50.0 m auf 36.50 m (- 13.50 m) reduziert. Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 5.2 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Der Gestaltungsplan Breitenaach und die Änderung des Quartierplans „Oberes Tellenfeld“ erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. ■Expediert:

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