Nr. 25 Thurfeld

Sondernutzungsplan · Weinfelden · Aufgehoben am 01.08.2024

Dokument

Nummer
44
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Arealüberbauungsplan
Gemeinde
Weinfelden
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
25.06.2024
In Kraft seit
01.08.2024
Aufgehoben
01.08.2024

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 18. Juni 2024

Entscheid Nr.0044 BOA/PG Nr. 2024.03-013

Stadt Weinfelden Aufhebung Arealüberbauungsplan Nr. 25 „Thurfeld“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Weinfelden am 13. Februar 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 25 „Thurfeld“ wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 25 „Thurfeld“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (1), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 25 „Thurfeld“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 21 . März 2024 ersucht die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 25 „Thurfeld“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.

2.

Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan Nr. 25 „Thurfeld“ wurde mit RRB Nr. 1286 vom 14. Juli 1981 genehmigt. Er umfasst die Parzellen Nrn. 2900 und 3296. Der Arealüberbauungsplan bezweckt nebst der Erschliessung auch die Dimensionierung und die Anordnung der Baukörper. Das vom Arealüberbauungsplan erfasste Gebiet ist nach dem rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) der Wohnzone W5 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht.

Thurgau 2/2

3.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 201 3 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.

Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die im Arealüberbauungsplan festgelegte Erschliessung und Bebauung lediglich teilweise umgesetzt ist. Im rechtskräftigen Zonenplan liegt das Areal in der Wohnzone W5. Damit ist die Regelbauweise wesentlich grosszügiger als die nach Arealüberbauungsplan zulässigen Bauten, weshalb es mit der Aufhebung zu keinen Abweichungen von der Regelbauweise kommt. Die prägende Buche ist wie bisher über den kommunalen Schutzplan geschützt. Es besteht daher kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 25 „Thurfeld“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

20. JÜNI 2024