Heimenhofen/Dorfzone Andwil

Sondernutzungsplan · Birwinken

Dokument

Nummer
41
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Birwinken
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
24.06.2024
In Kraft seit
13.08.2024

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 24. Juni 2024

Entscheid Nr.0041 BOA/PG Nr. 2024.03-014

Politische Gemeinde Birwinken Gewässerraumlinienplan Giessen Andwil / Änderung Baulinienplan Andwil Dorfzone

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Birwinken am 12. Februar 2024 beschlossene Gewässerraumlinienplan „Giessen Andwil Hochwasserschutz“ wird genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Birwinken am 12. Februar 2024 beschlossene Änderung des Baulinienplans „Andwil Dorfzone“ wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Birwinken, Lochäckerstrasse 2, 8585 Mattwil, unter Beilage der Dossiers Gewässerraumlinienplan Giessen Andwil und Änderung Baulinienplan Andwil Dorfzone, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - i+geo, Ingenieure + Geomatiker, Stockenstrasse 7, 8575 Bürglen - Jägd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Gewässerraumlinienplan Giessen Andwil und Änderung Baulinienplan Andwil Dorfzone, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 21 . März 2024 ersucht die Politische Gemeinde Birwinken um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans „Giessen Andwil Hochwasserschutz“ und der Änderung des Baulinienplans „Andwil Dorfzone“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 7. November 2023 vorgeprüft.

Thurgau 2/2

2.

Mit dem zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplan möchte die Politische Gemeinde Birwinken den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für den Giessen (Gewässer Nr. 07.26) im Abschnitt Andwil bis Mairüti (km 12.875 bis km 12.550) grundeigentümerverbindlich festlegen. Die Festlegung erfolgt koordiniert und abgestimmt auf das Wasserbauprojekt „Giessen Andwil, Hochwasserschutz, km 12.850 bis km 13.550“. Die berechnete minimale Gewässerraumbreite von 1 1 m sowie die partielle Aufweitung aufgrund des Wasserbauprojektes auf 12.4 m im Abschnitt 07.26_05 erfüllen die Anforderungen von Art. 41a GSchV. Ebenfalls kann der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums in Abschnitt 07.26_06 auf Basis von Art. 41a Abs. 5 lit. b. GSchV genehmigt werden. In Andwil besteht der rechtskräftige Baulinienplan „Andwil Dorfzone“ vom 13. Oktober 1992 (genehmigt mit RRB Nr. 1700). Im Bereich der Parzellen Nrn. 2136, 2137, 2386 und 2527 ragen Baulinien in den neuen Gewässerraum hinein. Daher werden die Baulinien innerhalb der neuen Gewässerraumlinien aufgehoben. Gegen die Anpassungen am Baulinienplan haben wir keine Vorbehalte.

3.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Wir weisen darauf hin, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Politische Gemeinde Birwinken, die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

2 (. JUNI 2024