Rebstrasse

Sondernutzungsplan · Frauenfeld · Aufgehoben am 01.12.2024

Dokument

Nummer
71
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Arealüberbauungsplan
Gemeinde
Frauenfeld
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
02.10.2024
In Kraft seit
01.12.2024
Aufgehoben
01.12.2024

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 2. Oktober 2024

Entscheid Nr. 0071 BOA/PG Nr. 2024.06-027

Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan "Rebstrasse"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans „Rebstrasse“ (RRB Nr. 487 vom 7. Mai 1996) wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Rebstrasse“ mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplanes. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Rebstrasse“ wurde mit RRB Nr. 487 am 7. Mai 1996 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan basiert auf einem Richtporjekt und regelt die Verkehrserschliessung, die Bebauungsstruktur, die architektonische Gestaltung, die Umgebungsgestaltung und enthält Vorgaben zur Energie sowie zum Schallschutz. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 637, 639, 640, 1915 sowie einen Teil der Strassenparzelle Nr. 641. Das Gebiet ist der Wohnzone W2b und der Kernzone Stadt zugewiesen. Weiter ist das Gebiet mit

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Thurgau 2/3

einer Ortsbild- und Umgebungsschutzzone sowie einer Baumschutzzone überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Gemäss Planungsbericht sollte nördlich der Zürcherstrasse zwischen der Rebund der Stammeraustrasse eine Arealüberbauung realisiert werden, mit welcher die Baulücken zwischen den Bestandsbauten geschlossen werden. Im Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass die Überbauung bis auf die Baufelder D und E umgesetzt wurde. Zudem sei im Baufeld D aufgrund einer geänderten Parzellierung eine Umsetzung des Richtprojekts deutlich erschwert. Im Baufeld E sei die Umsetzung des Richtprojekts unverändert möglich. Gemäss Planungsbericht sei es aber fraglich, ob ein künftiges Neubauprojekt basierend auf einer rund 30 Jahre alten Gestaltungsabsicht sinnvoll sei, da zwischenzeitlich das Baureglement und der Zonenplan geändert wurden und z.B. für die Baufelder D und E die gleiche Anzahl Vollgeschosse auch ohne Gestaltungsplan zulassen. Im Arealüberbauungsplan werden die Gebäudelängen mittels Baufelder beschränkt. Mit dem Aufheben des Arealüberbauungsplans wird auch diese Beschränkung aufgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dies nicht zu einem Verlust städtebaulicher Qualitäten führt. Es liegt allerdings im Ermessen der Stadt Frauenfeld zu beurteilen, ob sie mit den Instrumenten der Regelbauweise - dem Baureglement, der Ortsbild-ÆJmgebungsschutzzone und der Baumschutzzone - weiterhin die geforderte Qualität in der Arealentwicklung gewährleisten kann. Insgesamt besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplanes. 5. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

Thurgau

Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Rebstrasse“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt üerd epaffërhentschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 2. OKI. 2024