GewR_Pläne

Sondernutzungsplan · Stettfurt

Dokument

Nummer
69
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Stettfurt
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
26.09.2024
In Kraft seit
01.01.2025

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 26. September 2024

Entscheid Nr. 0069 BOA/PG Nr. 2024.07-008

Politische Gemeinde Stettfurt Gewässerraumausscheidung

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die nachfolgend aufgeführten und vom Gemeinderat Stettfurt am 23. April 2024 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden genehmigt: -

2.

Gewässerraumlinienplan (Ü1) Übersichtsplan Nord Gewässerraumlinienplan (Ü2) Übersichtsplan Süd Gewässerraumlinienplan (1) Amslenätschbach Abschnitt 2, Chöllbach Abschnitt 1 Gewässerraumlinienplan (2) Bachtöbelibach Abschnitt 2, Laabach Abschnitt 3 Gewässerraumlinienplan (3) Laabach Abschnitt 5 und 7 Gewässerraumlinienplan (4) Lauche Abschnitt 2 und Abschnitt 3 West, Laabach Abschnitt 1 Gewässerraumlinienplan (5) Lauche Abschnitt 3 Ost Gewässerraumlinienplan (6) Lauche Abschnitt 4A West Gewässerraumlinienplan (7) Lauche Abschnitt 4A Ost, Hörnligraben Abschnitt 1A Gewässerraumlinienplan (8) Chöllbach Abschnitt 3 Gewässerraumlinienplan (9) Weiher Waldbach

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Mitteilung an: - Gemeinderat Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt, unter Beilage der Dossiers zur Gewässerraumausscheidung, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Säntisstrasse 6, 8570 Weinfelden - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Gewässerraumausscheidung, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Thurgau 2/3

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersucht die Gemeinde Stettfurt um Genehmigung diverser Gewässerraumlinienpläne. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die entsprechenden Gewässerraumlinienpläne keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 29. Januar 2024 vorgeprüft.

2.

Mit den zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplänen legt die Gemeinde Stettfurt die Gewässerräume nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für mehrere Gewässer grundeigentümerverbindlich fest. Dazu erlässt die Gemeinde neun Gewässerraumlinienpläne (1:500). Diese betreffen den Amslenätschbach, den Chöllbach, den Bachtöbelibach, den Laabach, die Lauche, den Hörnligraben sowie den Weiher Waldbach. Bei eingedolten Gewässern sowie Gewässern im Wald, verzichtet die Gemeinde Stettfurt bewusst auf die Festlegung von Gewässerräumen. Dieser Verzicht wird in zwei Übersichtsplänen (1:2'500) abgebildet. Ein Teil der unterbreiteten Gewässerraumlinienpläne tangiert Grenzgewässer. Gestützt auf§ 17Abs. 2 des Wasserbaugesetzes (WBSNG; RB 721.1) werden die entsprechend gekennzeichneten Gewässerräume koordiniert mit den betroffenen Nachbargemeinden festgelegt. Dieser Schritt soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und betrifft folgende Abschnitte: -

3.

Gewässerraumlinienplan (1) Tuenbach Abschnitt 2 und 3 Gewässerraumlinienplan (2) Wasserfuribach Abschnitt 2, Hörnligraben Abschnitt 3, 10.04.02V1 Abschnitt 1 Gewässerraumlinienplan (7) Lauche Abschnitt 4B, Hörnligraben Abschnitt 1B

Das Departement für Bau und Umwelt begrüsst, dass auch beim Weiher Waldbach eine Gewässerraum festgelegt wird. Damit wird ein Beitrag zum Artenschutz sowie -erhalt im Kanton Thurgau geleistet. Beim betroffenen Weiher handelt es sich um ein Laichgewässer der Geburtshelferkröte, eine gefährdete Art von nationaler Priorität.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Gewässerraum ein kantonales Geodatenmodell des GIS-Verbundes Thurgau besteht. Die Gewässerraumlinienpläne sind auf dieses Geodatenmodell abzustimmen. Nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Stettfurt müssen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden.

I

Thurgau 3/3

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Gewässerraumausscheidung Stettfurt erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

0 1. OKT. 2024