Felsenburg

Sondernutzungsplan · Frauenfeld · Aufgehoben am 01.11.2024

Dokument

Nummer
68
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Arealüberbauungsplan
Gemeinde
Frauenfeld
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
25.09.2024
In Kraft seit
01.11.2024
Aufgehoben
01.11.2024

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024

Entscheid Nr. 0068 BOA/PG Nr. 2024.06-026

Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan "Felsenburg"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Felsenburg" (RRB Nr. 1238 vom 13. Juli 1982) inkl. der späteren Planänderung (RRB Nr. 2239 vom 21. Dezember 1982) wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Felsenburg" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Arealüberbauungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan "Felsenburg" wurde mit RRB Nr. 1238 am 13. Juli 1982 genehmigt. Eine geringfügige Planänderung wurde mit RRB Nr. 2239 am 21. Dezember 1982 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen betreffend Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände, Erschliessung und Parkierung, Umge-

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bungsgestaltung inkl. Randbegrünung, Fussgängerpassagen sowie Schutzräume. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 1824 und 954. Es ist der Kernzone Vorstadt zugewiesen und mit einer Ortsbild- und Umgebungsschutzzone überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 201 3 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan 1 984 vollständig umgesetzt wurde und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. Die Stadt Frauenfeld begründet die Aufhebung des Arealüberbauungsplans nachvollziehbar. Das dem Arealüberbauungsplan zu Grunde liegende Bauprojekt wurde vor 40 Jahren erstellt. Bauliche Anpassungen oder Erweiterungen lässt der Arealüberbauungsplan keine zu, da der Arealüberbauungsplan im Grundsatz aus den damaligen Projetplänen besteht. Anordnung und Gestaltung der Bauten und der Umgebung sind allein durch die konkreten Projektpläne festgeschrieben. Notwendige oder gewünschte Erweiterungen hätten wohl eine Totalrevision des Arealüberbauungsplanes zur Folge, was dem Erlass eines neuen Gestaltungsplanes gleichkommen würde. Der Arealüberbauungsplan enthält eine Fussgängerpassage als Verbindung zur Haltestelle Marktplatz der Frauenfeld-Wil-Bahn. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass diese Verbindung auch in Zukunft gewährleistet ist. Gemäss Planungsbericht ist diese Passage grundbuchrechtlich gesichert. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplans verursacht gemäss Stadt keine Konflikte. 5. Es ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Ortsund Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

Thurgau

Insgesamt stehen der Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Felsenburg" keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Aufhebung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

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Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

25. SEP. 2024