Schutzplan <2012>

Schutzplan · Muenchwilen

Dokument

Nummer
74
Art
Schutzplan
Unterart
Kulturobjekte
Gemeinde
Muenchwilen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
25.10.2024
In Kraft seit
01.01.2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. Oktober 2024

Entscheid Nr. 0074 BOA/PG Nr. 2024.06-002

Politische Gemeinde Münchwilen (TG) Genehmigung Schutzplan Natur und Kultur

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Münchwilen am 8. November 2022 erlassenen Änderungen des Schutzplans Natur und Kultur werden genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Münchwilen am 8. November 2022 erlassenen Vorschriften zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte werden mit einem Hinweisvermerk zu Art. 9 genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Gemeinde Münchwilen, Im Zentrum 4, 9542 Münchwilen, unter Beilage der Dossiers zum Schutzplan, mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Amt für Archäologie - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Schutzplan, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 ersucht die Politische Gemeinde Münchwilen um Genehmigung der Änderung des Schutzplans Natur und Kultur. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Prüfbericht vom 23. März 2022 vorgeprüft.

Thurgau 2/3

Der bestehende Schutzplan der Politischen Gemeinde Münchwilen wurde mit DBUEntscheid Nr. 99 vom 20. Dezember 2012 genehmigt. Seither wurden einzelne Anpassungen vorgenommen. Die rechtskräftigen Vorschriften zum Schutzplan wurden mit RRB Nr. 50 vom 25. Januar 2000 genehmigt und mit der Revision des Schutzplans im Jahr 2012 ergänzt. Das bestehende Naturinventar von 1995 wurde zwischenzeitlich komplett revidiert und auch das kantonale Hinweisinventar der Kulturobjekte (HWI) wurde durch das Amt für Denkmalpflege überprüft und punktuell aktualisiert. Diese Inventare dienen als Grundlage für die vorliegende Schutzplanänderung. Zusätzlich hat die Gemeinde die Vorschriften zum Schutzplan komplett überarbeitet. 2.

Kulturobjekte Das HWI der Gemeinde Münchwilen wurde 1996 erstellt. Seither wurden punktuelle Überprüfungen und Ergänzungen vorgenommen. Im Rahmen der Schutzplanüberarbeitung hat das Amt für Denkmalpflege das HWI überprüft. Dabei wurden einzelne Objekte neu aufgenommen und die Einstufungskategorie bei verschiedenen Objekten angepasst. Insgesamt sind darin 392 Bauten aufgenommen, wovon fünf als besonders wertvoll und 63 als wertvoll eingestuft sind. Im bestehenden Schutzplan sind 64 Objekte als Schutzobjekte aufgenommen. Sämtliche Objekte behalten ihren Schutz bei. Zusätzlich werden 6 Objekte neu in den Schutzplan aufgenommen, da diese besondere architektonische, ortsbauliche oder handwerkliche Qualitäten aufweisen und damit für die Identität der Gemeinde Münchwilen wichtig sind. Diese Objekte sind im HWI als wertvoll eingestuft. Damit verfügen alle gemäss HWI erhaltenswerten Einzelobjekte über einen Eintrag im vorliegenden Schutzplan und sind daher grundeigentümerverbindlich geschützt. Zusätzlich wurden Streckenabschnitte der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung in den Schutzplan aufgenommen. Es ist festzuhalten, dass die Bemerkungen aus der Vorprüfung, die das Inventar der Historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) betrafen, in die Unterlagen eingeflossen sind. Da auf absehbare Zeit eine Revision des IVS auf Stufe Bund bevorsteht, stellen die nun vorliegenden Unterlagen aus Münchwilen ein wertvolles Beispiel für die planerische Umsetzung dar.

3.

Naturobjekte Als Grundlage für die Überprüfung und Überarbeitung des Schutzplans im Bereich der Naturobjekte wurde das bestehende Naturinventar von 1995 komplett überarbeitet und neue Objekte inventarisiert. Auf der Grundlage dieses gut strukturierten Inventars wurden viele neue Naturobjekte in den Schutzplan aufgenommen, was sehr zu begrüssen ist. Die Entlassungen aus dem Schutzplan betreffen vor allem Naturobjekte, die neu als Wald definiert werden und damit über die Waldgesetzgebung geschützt sind.

Thurgau 3/3

4.

Vorschriften zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte In Art. 9 der Vorschriften zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte hat sich ein offensichtlicher Fehler eingeschlichen. Mit der Bestimmung von Art. 9 der Vorschriften zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte soll offensichtlich nicht das "Beitragsreglement an Natur- und Kulturobjekte, welches an der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 1999 genehmigt wurde” aufgehoben werden (zumal dessen Aufhebung bereits in Art. 13 des Reglements über die Beitragsleistungen an die Kosten zum Schutz und zur Pflege erhaltenswerter Objekte geregelt ist), sondern die bisher geltenden Vorschriften zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte, welche vom Gemeinderat Münchwilen am 6. April 1999 beschlossen und mit RRB Nr. 50 vom 25. Januar 2000 genehmigt wurden. Die Politische Gemeinde Münchwilen wird aufgefordert, die Bestimmung redaktionell anzupassen.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

25. OKT. 2024