Weinfelderstr. Märwilerstr., Furtbach
Sondernutzungsplan · Bussnang · Aufgehoben am 22.11.2024
Dokument
- Nummer
- 95
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Bussnang
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Beschlossen
- 22.11.2024
- In Kraft seit
- 22.11.2024
- Aufgehoben
- 22.11.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt I
Thurgau Frauenfeld, 22. November 2024
Entscheid Nr.0095 BOA/PG Nr. 2024.08-009
Politische Gemeinde Bussnang Aufhebung Baulinienpläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Bussnang am 29. Februar 2024 beschlossenen Aufhebungen der folgenden Baulinienpläne werden genehmigt: -
2.
Baulinienplan „Scheffgässli“ (genehmigt mit RRB Nr. 810 vom 12. Juni 1990) Baulinienplan „Furtbach / Parzellen 141, 143“ (genehmigt mit RRB Nr. 1276 vom 11. August 1992) Verkehrslinienplan „Dorf“ (genehmigt mit RRB Nr. 504 vom 31. März 1987) Baulinienplan „Weinfelderstrasse, Märwilerstrasse, Furtbach“ (genehmigt mit RRB Nr. 915 vom 23. August 1994) Baulinienplan „Hauptstrasse und südlicher Dorfteil“ (genehmigt mit RRB Nr. 915 vom 23. August 1994) Baulinienplan „Itobel“ (genehmigt mit RRB Nr. 552 vom 12. April 1988) Baulinienplan „Unteroppikon-Ost“ (genehmigt mit RRB Nr. 883 vom 8. Juli 1993)
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Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Baulinienpläne, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (1), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Baulinienpläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
I
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 29. August 2024 ersucht die Politische Gemeinde Bussnang um Genehmigung der Aufhebung von sieben Baulinienplänen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.
2.
Sondernutzungspläne (u.a. Baulinienpläne) sind periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen (§ 8 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz; PBG, RB 700). Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) haben die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 anzupassen. Bestehende, altrechtliche Sondernutzungspläne sind somit an die neuen Gesetze und die Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen oder aufzuheben. Im Weiteren muss entlang von Gewässern der Gewässerraum mittels Gewässerraumlinien nach § 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) festgelegt werden. Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums sind keine kommunalen Baulinien oder sonstige Festlegungen von Sondernutzungsplänen zulässig. Diese müssen aufgehoben oder angepasst werden. Dies muss inhaltlich und zeitlich mit der Ausscheidung der Gewässerraumlinien koordiniert werden. Aus obengenannten Gründen hat die Politische Gemeinde Bussnang ihre Sondernutzungspläne überprüft. Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Gewässerraumfestlegung sollen nun sieben Baulinienpläne, welche sich grossteilig im Bereich von Gewässern befinden, aufgehoben werden. Die betroffenen Baulinienpläne wurden auf ihre Zweckmässigkeit überprüft und mit den neuen Gewässerraumlinien abgeglichen. Die Genehmigung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinienpläne erfolgt koordiniert mit der Aufhebung der Baulinienpläne in einem separaten Entscheid.
3.
Die aufzuhebenden Baulinienpläne regeln die Abstände gegenüber Strassen, Gewässern und dem Wald. Die Baulinien gegenüber den Strassen sind meist grösser als die ordentlichen Strassenabstände nach § 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1). Unterschreitungen liegen im Bereich von bestehenden Bauten vor, welche teilweise von den Baulinien umfahren werden. Oft sind diese Bauten prägend für das Ortsbild und in einigen Fällen auch geschützte Kulturob-
Thurgau
jekte. Bestehende Bauten, welche in den ordentlichen Strassenabstand hineinragen, haben unabhängig der Baulinie eine Besitzstandsgarantie nach § 94 PBG. Die aufzuhebenden Baulinienpläne liegen mit Ausnahme der Baulinienpläne „Scheffgässli“ in Bussnang und „Dorf“ in Oberbussnang nicht in geschützten Ortsbildern. Die beiden Ortsbilder Bussnang und Oberbussnang sind gemäss kantonalem Richtplan (KRP) als wertvoll eingestuft. Gemäss KRP sind diese Ortsbilder in Erscheinung, Substanz und Struktur zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. Eingriffe in die bestehende Bausubstanz sind nach strengem Massstab zu beurteilen. Allfällige ergänzende Neubauten haben sich in die Struktur einzufügen. Der Baulinienplan „Scheffgässli“ und der Verkehrslinienplan „Dorf“ definieren im Wesentlichen grosszügige Strassenabstände. Dabei werden die näher an der Strasse stehenden, prägenden Bauten von den Baulinien umfahren. Da es sich dabei nicht um Pflichtbaulinien handelt, haben die Baulinien nur eine untergeordnete Bedeutung für den Erhalt des Ortsbildes. Der Schutz erfolgt primär über die Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement mit Einpassungsvorschriften). Die beiden Baulinienpläne sind daher für den Erhalt der wertvollen Ortsbilder nicht massgebend. Wir weisen dennoch darauf hin, dass insbesondere für das Ortsbild von Oberbussnang, ein Sondernutzungsplan in den für das Ortsbild besonders prägenden Bereichen (z.B. Strasse „Im Sedei“ oder Kreuzungsbereich „Am Furtbach“ - „Furtbachstrasse“ - „Im Sedei“) die Rahmennutzungsplanung verfeinern könnte, zum Beispiel durch das Festlegen von Pflichtbauecken oder Pflichtbaulinien. Dazu müsste aber ein neuer Sondernutzungsplan unter Berücksichtigung von Entwicklungspotentialen ausgearbeitet werden. Zusammenfassend sind die sieben Baulinienpläne aufgrund ihres Alters und den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen oder aufzuheben. Die vorgebrachten Gründe für die Aufhebung der Baulinienpläne sind nachvollziehbar. Die Aufhebungen der sieben Baulinienpläne erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Departement für Bau und Umwe rtementschef
Dominik Diezi
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jekte. Bestehende Bauten, welche in den ordentlichen Strassenabstand hineinragen, haben unabhängig der Baulinie eine Besitzstandsgarantie nach § 94 PBG. Die aufzuhebenden Baulinienpläne liegen mit Ausnahme der Baulinienpläne „Scheffgässli“ in Bussnang und „Dorf“ in Oberbussnang nicht in geschützten Ortsbildern. Die beiden Ortsbilder Bussnang und Oberbussnang sind gemäss kantonalem Richtplan (KRP) als wertvoll eingestuft. Gemäss KRP sind diese Ortsbilder in Erscheinung, Substanz und Struktur zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. Eingriffe in die bestehende Bausubstanz sind nach strengem Massstab zu beurteilen. Allfällige ergänzende Neubauten haben sich in die Struktur einzufügen. Der Baulinienplan „Scheffgässli“ und der Verkehrslinienplan „Dorf“ definieren im Wesentlichen grosszügige Strassenabstände. Dabei werden die näher an der Strasse stehenden, prägenden Bauten von den Baulinien umfahren. Da es sich dabei nicht um Pflichtbaulinien handelt, haben die Baulinien nur eine untergeordnete Bedeutung für den Erhalt des Ortsbildes. Der Schutz erfolgt primär über die Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement mit Einpassungsvorschriften). Die beiden Baulinienpläne sind daher für den Erhalt der wertvollen Ortsbilder nicht massgebend. Wir weisen dennoch darauf hin, dass insbesondere für das Ortsbild von Oberbussnang, ein Sondernutzungsplan in den für das Ortsbild besonders prägenden Bereichen (z.B. Strasse „Im Sedei“ oder Kreuzungsbereich „Am Furtbach“ - „Furtbachstrasse“ - „Im Sedei“) die Rahmennutzungsplanung verfeinern könnte, zum Beispiel durch das Festlegen von Pflichtbauecken oder Pflichtbaulinien. Dazu müsste aber ein neuer Sondernutzungsplan unter Berücksichtigung von Entwicklungspotentialen ausgearbeitet werden. Zusammenfassend sind die sieben Baulinienpläne aufgrund ihres Alters und den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen oderaufzuheben. Die vorgebrachten Gründe für die Aufhebung der Baulinienpläne sind nachvollziehbar. Die Aufhebungen der sieben Baulinienpläne erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Dej>Deoartementschef
Q&
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
22. NOV. 2024