Revision NHG-Schutzplan

Schutzplan · Stettfurt

Dokument

Nummer
16
Art
Schutzplan
Unterart
Kulturobjekte
Gemeinde
Stettfurt
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass (ersetzt 2003-2019)
Beschlossen
21.03.2025
In Kraft seit
01.06.2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 21. März 2025

Entscheid Nr. 0016 BOA/PG Nr. 2024.05-010

Politische Gemeinde Stettfurt Revision NHG-Schutzplan

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1 . Die vom Gemeinderat Stettfurt am 7. Mai 2024 beschlossene Änderung des NHGSchutzplans der Natur- und Kulturobjekte sowie die Änderung des am 22. Februar 2024 beschlossenen Schutzreglements Natur- und Heimatschutz werden mit folgender Ausnahme genehmigt: a. Die Extensivwiese N3 (Halbtrockenrasen) wird koordiniert mit dem Rekursentscheid nicht genehmigt. Die Politische Gemeinde Stettfurt wird angewiesen, das Objekt N3 innert 6 Monate zu überprüfen und den schützenswerten Teil des Halbtrockenrasens grundeigentümerverbindlich unter Schutz zu stellen. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt, unter Beilage der Dossiers der Schutzplanrevision, mit den notwendigen Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Schutzplanrevision, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Thurgau 2/3

Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 ersucht die Gemeinde Stettfurt um Genehmigung der Revision des NHG-Schutzplans und des Schutzreglements. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen das Planungsgeschäft ging beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ein Rekurs ein. Über diesen Rekurs befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Dieser ist inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung koordiniert. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 8. September 2023 vorgeprüft. 2. Der rechtskräftige Schutzplan der Gemeinde Stettfurt wurde vom DBU am 14. Februar 2003 mit Entscheid Nr. 15 genehmigt. Seither gab es nur eine geringfügige Änderung (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 47 vom 14. August 2019). Mit der zur Genehmigung eingereichten Schutzplanänderung wurden die Schutzobjekte gesamthaft überprüft und das Schutzreglement an die aktuellen Beg rifflichkeiten und Schutzplaninhalte angepasst. 3. Im Schutzplanteil der Kulturobjekte waren keine Anpassungen bei den Einzelobjekten erforderlich. Alle im Hinweisinventar Bauten (HWI) als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ eingestuften Objekte waren bereits im rechtskräftigen Schutzplan erfasst. Neu in den Schutzplan aufgenommen wurden der im Süden der Gemeinde verlaufende historische Verkehrsweg von nationaler Bedeutung (Abschnitt „Schürli - Ruggenbüel") und das Umgebungsschutzgebiet auf der Parzelle Nr. 628 und einem Teil der Parzelle Nr. 116, welches innerhalb des ISOS-Gebiets 1 „Mitteldorf“ mit dem Erhaltungsziel A liegt. 4. Als Grundlage für die Überprüfung des Schutzplanteils der Naturobjekte wurde ein neues Naturinventar erstellt. Bestehende Schutzobjekte wurden überprüft und neue prägende Naturobjekte erfasst. Insgesamt wurden 14 Objekte aus dem Schutzplan entlassen und 17 Objekte neu aufgenommen. Die 14 zu entlassenden Objekte betreffen Baumgruppen und Hecken, welche mittlerweile zum festgesetzten Waldareal gehören. Des Weiteren wurden die Objektkategorien Waldschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete aufgehoben, da diese über eine Schutzanordnung oder den Zonenplan bereits ausreichend geschützt sind. Gegen diese Schutzplanänderungen ist nichts einzuwenden. 5. Gegen die Unterschutzstellung der Extensivwiesen N1, N2 und N3 wurde Rekurs erhoben. Es handelt sich bei den drei Objekten um Halbtrockenrasen, welche zu den schützenswerten Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Verordnung überden Naturund Heimatschutz (NHV; SR 451.1) gehören. Für die Unterschutzstellung der Objekte N1 und N2 liegen fachliche Gründe vor, weshalb der Rekurs in dieser Sache

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abgewiesen wird. Das Objekt N3 umfasst indes auch Flächen, welche nicht als Halbtrockenrasen gelten und daher auch keine Schutzwürdigkeit aufweisen. Ein vollständiger Schutz der Fläche des Objektes N3 ist somit nicht verhältnismässig. Das Objekt N3 wird daher gestützt auf den Rekursentscheid nicht genehmigt und zur Neubeurteilung an die Gemeindebehörde zurückgewiesen. Die Politische Gemeinde Stettfurt hat innert sechs Monaten das Objekt N3 neu zu beurteilen und die effektiv schützenswerten Teile untergrundeigentümerverbindlichen Schutz zu stellen. 6. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird mit einer Ausnahme und einem Auftrag genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt Der Departem ntschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

2 1. MRZ. 2025