GewR_Grenzbach, Abschnitte 11-14

Sondernutzungsplan · Dozwil

Dokument

Nummer
10
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Dozwil
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
13.02.2025
In Kraft seit
11.03.2025

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 13. Februar 2025

Entscheid Nr. 0010 BOA/PG Nr. 2024.10-010

Politische Gemeinde Dozwil Gewässerraumlinienplan Grenzbach, Abschnitte 11-14

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Dozwil am 1. Juli 2024 beschlossene Gewässerraumlinienplan Grenzbach, Abschnitte 11-14 wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8582 Dozwil, unter Beilage der Dossiers zum Gewässerraumlinienplan Grenzbach, Abschnitte 11-14 mit dem notwendigen Genehmigungsvermerk (chargé) - Gemeinde Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gewässerraumlinienplan Grenzbach, Abschnitte 11-14, mit dem Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 ersucht die Gemeinde Dozwil um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans Grenzbach, Abschnitte 11-14. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gewässerraumlinienplan sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 4. März 2024 vorgeprüft.

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2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan Grenzbach, Abschnitte 11-14 (nachfolgend: Gewässerraumlinienplan) betrifft den Grenzbach. Mit dem Gewässerraumlinienplan legt die Gemeinde Dozwil für die gleichnamigen Abschnitte den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich fest. Da der Grenzbach teilweise die Gemeindegrenze zwischen Kesswil und Dozwil markiert, wurde die Festlegung des Gewässerraums für die Abschnitte 1 1-14 inhaltlich und zeitlich mit der Nachbargemeinde Kesswil koordiniert. Die Abschnitte 10 und 12 sind eingedolt. Deshalb wurde für diese Abschnitte auf eine Gewässerraumfestlegung verzichtet. Aus kantonaler Sicht ist der Gewässerraumlinienplan sachgerecht und zweckmässig. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Der Gewässerraumlinienplan Grenzbach, Abschnitte 11-14 erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Inkraftsetzung des Gewässerraumlinienplans durch die Gemeinde Dozwil die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle an das Amt für Geoinformation zu liefern sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 3. FEB. 2025

Departement für Bau und Umwelt

Gemeinde Dozwil

£ 2 5 (Ikt. ZOZ'i

Kesswilerstrasse 16 8582 Dozwil E-Mail [email protected] Internet www.dozwil.ch Telefon 071 414 54 54 Telefon 071 414 54 58 (direkt)

Gemeinde Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8282 Dozwil

Planungen Departement für Bau und Umwelt Verwaltungsgebäude Promenade 8510 Frauenfeld

24. Oktober 2024

Dossier Genehmigung: Gewässerraumausscheidung Grenzbach zu Kesswil Kl □ □ □

zur Einreichung zur Genehmigung zur Stellungnahme zur Kenntnis bitte Rücksprache

Beilagen: -

4 Dossiers (1 Bericht davon ungebunden).

Freundliche Grüsse Dienste Dozwil

Klavdija Odermatt

□ K □ □

zu Ihren Akten zur Unterschrift / Visum gemäss Besprechung zur Erstellung einer Gutschrift