GewR_Gewässerraumlinienpläne Etappe 2

Sondernutzungsplan · Kreuzlingen

Dokument

Nummer
21
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gewässerraum
Gemeinde
Kreuzlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
25.03.2025
In Kraft seit
01.09.2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. März 2025

Entscheid Nr. 0021 BOA/PG Nr. 2024.12-005

Stadt Kreuzlingen Gewässerraumlinienpläne Etappe 2

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 22. Oktober 2024 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne werden mit Ausnahme der Gewässerraumlinie auf Parzelle Nr. 912 (ge-

mäss Ziffer 2) genehmigt: Gewässerraumlinienplan "Bodenseeufer West" Gewässerraumlinienplan "Schoderbach Süd 01" Gewässerraumlinienplan "Schoderbach Süd 03 und Chräbsbach 01 und 02" Gewässerraumlinienplan "Töbelibach Nord" Gewässerraumlinienplan "Brunnenbächli und Breitäggerlibach" Gewässerraumlinienplan "Chräbsbach 03 und 04, Geissbärgerbach 01, 02 und 03, Alpbächli und Friedhofbächli". Gewässerraumlinienplan "Geissbärgerbach 04 und Waldhofbach" Gewässerraumlinienplan "Geissbärgerbach 05, Pfaffeweier, Groossweier, Stogghaubach, Loggebach und Chogebach" Gewässerraumlinienplan "Remisbergbach 2. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 22. Oktober 2024 beschlossene Gewässerraumlinienplan Geissbärgerbach 01-03 (Gewässer Nr. 03.07.01) wird im Bereich der Parzelle Nr. 912 nicht genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadt Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage der Dossiers Gewässerraumlinien Etappe 2, mit den notwendigen Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (charge) - ERR RaumplanerAG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen Forstamt

Amt für Umwelt Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Gewässerraumlinien Etappe 2, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie übriger Akten.

Thurgau 2/4

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Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 ersucht die Stadt Kreuzlingen um Genehmigung der Gewässerraumlinienpläne Etappe 2. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 6. März 2024 vorgeprüft. 2. Gemäss Planungsbericht hat die Stadt Kreuzlingen entschieden, bei der Festlegung der Gewässerräume etappiert vorzugehen. In einer ersten Etappe wurden die Gewässerräume für den östlichen Teil des Bodensees, den nördlichen Teil des Schodebaches sowie den Chogebach festgelegt. Die zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienpläne umfassen die zweite Etappe (nachfolgend: Gewässerraumlinienpläne). Mit dieser Etappe legt die Stadt Kreuzlingen die grundeigentümerverbindlichen Gewässerräume nach Art. 41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für den mittleren Teil des Stadtgebiets fest. Vorliegend wurden zehn Gewässerraumlinienpläne zur Genehmigung eingereicht. Diese Gewässerraumlinienpläne sind mehrheitlich zweckmässig und mit den Anforderungen gemäss GSchV vereinbar. Sie können deshalb mehrheitlich genehmigt werden. 3. Im Prüfbericht vom 6. März 2024 wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich des Geissbärgerbaches der erforderliche Mindestabstand von 5.5 m zwischen Gewässerraumlinie und Gewässermitte an mehreren Stellen unterschritten wird und diese Abstände zu erhöhen sind. Im Bereich der Parzellen Nrn. 1275 und 912 ist die Stadt Kreuzlingen aber nicht gewillt, den Abstand zu vergrössern. Die Unterschreitung des Mindestabstands auf Parzelle Nr. 1275 kann insofern dennoch akzeptiert werden, weil auf dieser Parzelle der Mindestabstand nur geringfügig und punktuell (Gebäudeecke) unterschritten wird. Beim Abschnitt 01 des Geissbärgerbachs (Gewässer Nr. 03.07.01, Abschnitt 01) wird der erforderliche Mindestabstand hingegen erheblich unterschritten. Im Bereich des Gebäudes (Assek. Nr. 8) auf Parzelle Nr. 912 wird der Abstand zur Bachmitte auf ca. 3 m reduziert. Gemäss Planungsbericht handelt es sich beim betroffenen Gebäude um eine Schule, deren Fortbestand auch bei einem allfälligen Abbruch gesichert werden soll. Mit einem reduzierten Abstand soll den bestehenden Bauten und Anlagen Rechnung getragen werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei einer asymmetrischen Anordnung von Gewässerraumlinien gemäss kantonalem Leitfaden "Grundeigentümerverbindliche Festlegung Gewässerraumlinien" einseitig mindestens ein Abstand von 5.5 m zur Gewässermitte eingehalten werden muss.

Thurgau 3/4 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss genutzte Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraumes sind in ihrem Bestand derweil geschützt. Aufgrund der topograf ischen Verhältnisse mit einem linksufrigen Steilufer ist bei einem etwaigen Rückbau des bestehenden Gebäudes in diesem Bereich die Einhaltung eines rechtsseitigen Mindestabstandes für Bauten und Anlagen von 5.5 m von der Gewässerachse unbedingt erforderlich, um die natürlichen Funktionen des Gewässers zu erhalten. Würde dieser Abstand Unterschriften, würde die naturnahe, eigendynamisehe Entwicklung des Gewässers durch erneuten Uferverbau somit auf Dauer verhindert. Es liegen daher überwiegende öffentliche Interessen vor, die gegen eine Unterschreitung eines Mindestabstands von 5.5 m sprechen. Folglich wir die Gewässerraumlinie auf Parzelle Nr. 912 nicht genehmigt. 4. Sobald die Stadt Kreuzlingen die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41 c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feldund Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese oder Weide sowie als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41 c Abs. 4 GSchV). Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden mehrheitlich berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Mit Ausnahme des erwähnten Gewässerraumlinienplans Geissbärgerbach 0103 (Gewässerraumlinie auf Parzelle Nr. 912) erfüllen die Vorlagen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt. Wir weisen darauf hin, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumiinienpläne durch die Stadt Kreuzlingen die Geodaten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen.

Departement für Bau und Umwelt lentschef

Dominik Diezi

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert: ^5. MRZ. 2025