Zonenplan <2021>(Anpassung infolge Bundesgerichtsurteil)
Zonenplan · Wuppenau
Dokument
- Nummer
- 51
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Wuppenau
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 30.06.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 30. Juni 2025
Entscheid Nr. 0051 BOA/PG Nr. 2025.03-007
Politische Gemeinde Wuppenau Revision Ortsplanung (Anpassung Entscheid infolge Bundesgerichtsurteil)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Dispositiv-Ziff. 1 Bst. c des DBU-Entscheids Nr. 60 vom 6. Dezember 2022 wird wiedererwägungsweise wie folgt geändert: „Der Absatz 1 - mit Ausnahme des ersten Teilsatzes - und der Absatz 2 (Festlegungen) der Richtplanmassnahme "E 2.1 Windkraftanlagen'’ werden nicht genehmigt.“
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Wuppenau, Dorfstrasse 10, 9514 Wuppenau, unter Beilage des Richtplantextes, mit den angepassten Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat - Amt für Raumentwicklung
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Erwägungen: 1.
Die Ortsplanungsrevision der Politischen Gemeinde Wuppenau wurde mit DBU-Entscheid Nr. 60 vom 6. Dezember 2022 mit Ausnahmen und Hinweisen genehmigt. Nicht genehmigt wurden u. A. die Absätze 1 und 2 der Festlegungen der Richtplanmassnahme "E 2.1 Windkraftanlagen". Bei den Erläuterungen zur entsprechenden Richtplanmassnahme wurde ein Hinweisvermerk angebracht. Nicht genehmigt wurden weiter die Absätze 3, 4, 6 und 7 von Art. 44 des Baureglements betreffend Grosswindanlagen.
2.
Gegen die vorgenannten Nichtgenehmigungen erhob die Politische Gemeinde Wuppenau Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche jedoch am 13. September 2023 abgewiesen wurde. Infolgedessen gelangte die Gemeinde Wuppenau am 3. Januar 2024 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Thurgau 2/2
Bundesgericht und beantragte, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Genehmigung der Änderungen des kommunalen Richtplans und des kommunalen Baureglements an die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz zurückzuweisen. 3.
Im Urteil vom 29. Januar 2025 erkennt das Bundesgericht, dass die Beschwerde teilweise, in Bezug auf die Nichtgenehmigung von Absatz 1 Teilsatz 1 der kommunalen Richtplanmassnahme ”E 2.1 Windkraftanlagen’’, gutgeheissen wird. Dies, weil sich der erste Satzteil lediglich auf "übermässige" Beeinträchtigungen bezieht und daher genügend Spielraum für die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall lässt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. September 2023 wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur Genehmigung an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
4.
Gestützt auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) kann ein Entscheid durch die Behörde, die ihn gefällt hat oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Infolge des Bundesgerichtsurteils vom 29. Januar 2025 wird der Absatz 1 Teilsatz 1 der kommunalen Richtplanmassnahme "E 2.1 Windkraftanlagen" genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
30. JUNI 2025
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund