Zonenplan <2020> Zonenplanänderung Weiherdamm Biessenhofen
Zonenplan · Erlen
Dokument
- Nummer
- 65
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Erlen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Gemehmigung Änderung
- Beschlossen
- 29.07.2025
- In Kraft seit
- 01.10.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Dateien
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. Juli 2025
Entscheid Nr.0065 BOA/PG Nr. 2025.04-015
Politische Gemeinde Erlen Zonenplanänderung Weiherdamm Biessenhofen
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Erlen am 16. Januar 2025 beschlossene Zonenplanänderung „Weiherdamm Biessenhofen“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Erlen, Aachstrasse 11, Postfach, 8586 Erlen, unter Beilage der Dossiers Zonenplanänderung „Weiherdamm Biessenhofen“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Forstamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Zonenplanänderung „Weiherdamm Biessenhofen“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 23. April 2025 ersucht die Politische Gemeinde Erlen um Genehmigung der Zonenplanänderung „Weiherdamm Biessenhofen“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.
2.
Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung „Weiherdamm Biessenhofen“ betrifft Teile der Parzellen Nrn. 4341 und 4428 im Bereich des Biessenhofer Weihers. Gemäss Planungsbericht ist der Auslöser für die Zonenplanänderung die stautechnische Sanierung und ökologische Aufwertung des Biessenhofer Weihers. Aus Sicherheitsgründen und auf Basis des Waldgesetzes (Art. 2 Abs. 3 WaG;
Thurgau 2/2
SR 921.0) wurde der Wald im Bereich des Dammes und dem unmittelbaren Vorgelände gerodet und wird neu als ökologische Fläche angelegt. Die statische Waldfeststellung wurde entsprechend auf das Projekt angepasst. Somit sind die nicht mehr als Wald geltenden Flächen einer geeigneten Nutzungszone zuzuweisen. Auf gründ der Lage im Wald und der ökologischen Aufwertung der entsprechenden Flächen ist die Zuweisung zu einer Naturschutzzone sinnvoll. Die neu der Naturschutz zone zugewiesenen Flächen im Umfang von 1'651 m2 decken sich mit der angepassten Waldfeststellung. Die Zonenplanänderung ist insgesamt zweckmässig. Es stehen ihr aus kantonaler Sicht keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
31. JULI 2025
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund