Bollbach (Q), Gruppen-WV BHW

Grundwasserschutzzonen · Roggwil

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Roggwil
Kanton
Thurgau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AfU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
30.07.2025
In Kraft seit
15.09.2025

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau

Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Bollbach

Fassungen

Fassungseigentümerin : Gruppenwasserversorgung BHW

Gemeinde

: Roggwil TG Parz. Nr. 71

Lage der Fassungen

1 2 4 Nr. Nr. 5 6 Nr. Nr. 7 Nr. 13 Nr. 14 Nr.

Nr.

Parz. Nr. 70

2'747'858 / 1'261'053 2'747'891 / 1'261'041 2'747'924 / 1'261'029 2'747<948 / 1'261'058 2'747'951 / 1'261'072 2'747'953 / 1'261'089 2'747'956 / 1'261'104 2'747'958 / r261'121

Schutzzonenreglement Datum: 23. Juni 2022 / 23.Februar 2024

Öffentliche Auflage vom

12. AU6.2024 15.SEP.2025

In Kraft gesetzt per:

Departement für Bau und Umwelt chef DerDep

~^. ^ Dominik Diezi

bis

01.SEP.202t

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen........................................................................................ 1

Art.

1

Geltungsbereich

............................................................................................................................

1

Art. 2

Zweck und Ziele der Schutzzonen................................................................................................ 1

Art. 3

Gesetzliche Grundlagen / weitere Bestimmungen / Richtlinien .................................................... 2

Art. 4

Wegleitung des Bundes ................................................................................................................ 2

Art. 5

Einhaltung der Schutzzonenvorschriften....................................................................................... 2

Art. 6

Überwachung der Grundwasserqualität........................................................................................ 3

Art. 7

Informationspflicht......................................................................................................................... 3

2. Allgemeine Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen in der Landwirtschaft und im Wald...................................................................................... 3

2.1 Bestimmungen für die Zone 83 ................................................................................................. 3

Art. 8

Bodenbewirtschaftung................................................................................................................... 3

Art.

9

Düngung........................................................................................................................................

4

Art. 10

Pflanzenschutzmittel..................................................................................................................... 4

Art. 11

Holzschutzmittel............................................................................................................................ 5

2.2 Bestimmungen für die Zone S2 ................................................................................................. 5

Art. 12

Bodenbewirtschaftung................................................................................................................... 5

Art.

13

Düngung........................................................................................................................................

6

Art. 14

Pflanzenschutzmittel..................................................................................................................... 6

Art. 15

Holzschutzmittel............................................................................................................................ 6

2.3 Bestimmungen für die Zone S1 ................................................................................................. 6

100 weitere Artikel

Art. 16

Allgemeine Beschränkungen......................................................................................................... 6

Art.

17

Zutritt.............................................................................................................................................

6

3. Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für neue Bauten und

Art.

18

Anlagen.......................................................................................................................

7

Grundsatz......................................................................................................................................

7

3.1 Bestimmungen für die Zone S3 ................................................................................................. 7

Art. 19

Allgemeine Beschränkungen......................................................................................................... 7

Art. 20

Bauten und Anlagen...................................................................................................................... 7

Art. 21

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten........................................................................... 7

Art. 22

Anlagen, die der Störfallverordnung unterstellt sind ..................................................................... 8

Art. 23

Schmutzabwasserleitungen .......................................................................................................... 8

Art.

24

Versickerung..................................................................................................................................

8

Art. 25

Strassen und Parkplätze ............................................................................................................... 8

Art. 26

Landwirtschaftliche Anlagen.......................................................................................................... 9

Art. 27

Freizeit- und Sportanlagen............................................................................................................ 9

Art. 28

Geländeveränderungen und Materialentnahmen........................................................................ 10

Art. 29

Deponien und Ablagerungen....................................................................................................... 10

3.2 Bestimmungen für die Zone S2 ............................................................................................... 10

Art. 30

Allgemeine Beschränkungen....................................................................................................... 10

Art. 31

Bauten und Anlagen.................................................................................................................... 10

Art. 32

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten......................................................................... 11

Art. 33

Schmutzabwasserleitungen ........................................................................................................ 11

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Inhaltsverzeichnis

Art. 34

Regenabwasserleitungen und Versickerung............................................................................... 11

Art. 35

Strassen und Parkplätze............................................................................................................. 11

Art. 36

Freizeit- und Sportanlagen.......................................................................................................... 11

Art.

37

Weidetränken

..............................................................................................................................

12

3.3 Bestimmungen für die Zone S1 ............................................................................................... 12

Art. 38

Allgemeine Beschränkungen....................................................................................................... 12

4. Kontrollen für bestehende Bauten und Anlagen.................................................... 12 Art.

39

Grundsatz....................................................................................................................................

12

4.1 Bestimmungen für die Zone S3............................................................................................... 12

Art. 40

Schmutzabwasserleitungen ........................................................................................................ 12

Art. 41

Landwirtschaftliche Anlagen........................................................................................................ 12

Art. 42

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten......................................................................... 13

Art. 43

Belastete Standorte..................................................................................................................... 13

4.2 Bestimmungen für die Zone S2 ............................................................................................... 13

Art. 44

Schmutzabwasserleitungen ........................................................................................................ 13

5. Ubergangsbestimmungen / Schutzmassnahmen für bestehende Bauten und Anlagen.....................................................................................................................

Art.

45

Grundsatz....................................................................................................................................

13

13

5.1 Bestimmungen für die Zone S3............................................................................................... 14

Art. 46

Betriebe mit Stoffen, die Gewässer verunreinigen können......................................................... 14

Art. 47

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten......................................................................... 14

Art. 48

Verkehrsanlagen ......................................................................................................................... 14

5.2 Bestimmungen für die Zone S2 ............................................................................................... 15

Art. 49

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten......................................................................... 15

Art. 50

Verkehrsanlagen ......................................................................................................................... 15

Art. 51

Landwirtschaftliche Anlagen........................................................................................................ 15

6. Schlussbestimmungen............................................................................................ 16

Art.

52

Verfügungen................................................................................................................................

16

Art. 53

Ausnahmefälle............................................................................................................................. 16

Art. 54

Eintrag der Schutzzonen im Richtplan........................................................................................ 16

Art. 55

Strafbestimmungen ..................................................................................................................... 16

Art. 56

Aufhebung bisherigen Rechts..................................................................................................... 16

Art. 57

Inkrafttreten ................................................................................................................................. 16

Art. 58

Baulicher Unterhalt der Quellfassung ......................................................................................... 16

Art. 59

Entschädigung............................................................................................................................. 16

Art. 60

Überprüfung der Grundwasserschutzzonen ............................................................................... 17

Beilagen • Beiblatt Anmerkungen • Stand der Umsetzung der Ubergangsbestimmungen im bisherigen Schutzzonenreglement

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach

Seite 1

In Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (Art. 3 dieses Reglements) und unter Berücksichtigung der Wegleitung Grundwasserschutz (Art. 4 dieses Reglements) erlässt das Departement für Bau und Umwelt

(DBU) folgendes Reglement:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Schutzzonen der Quellfassungen Bollbach. Koordinaten der Quellschächte: Bezeichnung

Grundstück Nrn.

Koordinaten

Nr. 1

71 71 71 70 70 70 70 70

2'747'858/1'261'053

Nr. 2 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7

Nr. 13 Nr. 14

2'747'891/1'261'041 2'747'924/1'261'029

2'747'948/1'261'058 2'747'951 /1'261'072

2'747'953/1'261'089 2747'956/1'261'104 2'747'958/1'261'121

Das Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan.

Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haering AG Plan Nr.: 2017-157/1 Massstab: 1 : 1'000 Datum: 23. Juni 2022 / 23. Februar 2024 Das Reglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.

Die Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Schutzzonenbericht. Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haering AG Datum: 23. Juni 2022 / 23. Februar 2024 Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Roggwil sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.

Art. 2 Zweck und Ziele der Schutzzonen1

Die Schutzzonen bestehen bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern aus der Zone S1 , der Zone S2 und der Zone 33. Die Zonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungsanlage in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

1 Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (SR 814.201)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 2

Die Zone S1 dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Zone 32 soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Zone S3 ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

Art. 3 Gesetzliche Grundlagen / weitere Bestimmungen / Richtlinien

• Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewasserschutzgesetz, GSchG), SR 814.20;

Art. 20 • Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201

• Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten beson-

ders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung, ChemRRV), SR 814.81 • Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), SR 916.161

• Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0 • Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921.01 • Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.

Januar 1991 (EG GSchG), RB 814.20; §§1,9 • Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG), RB 814.211; §§2, 3 • Richtlinie: Leitlinie für gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen (SVGW, Regelwerk

W12, Ausgabe Mai 2017) Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten (vgl. Beiblatt 'Anmerkungen').

Art. 4 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 sowie das Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschütz "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" (BAFU)3 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 5 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Gruppenwasserversorgung BHW überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Gruppenwasserversorgung BHW kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Schutzzonen sind der Gruppenwasserversorgung BHW durch die Gemeindebaube-

hörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

2 Beiblatt Anmerkungen Bst. a Beiblatt Anmerkungen Bst. a

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 3

Art. 6 Überwachung der Grundwasserqualität4

Das Rohwasser ist durch die Gruppenwasserversorgung BMW regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung5 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)6.

Die Standortgemeinden und die kantonale Behörde (Kantonales Laboratorium) sind unverzüglich zu informieren, wenn:

a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an die chemisch-physikalische oder bakteriologi-

sehe Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch7 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung nicht er-

füllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung, die Gewässerschutzverordnung oder die Altlastenverordnung8 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 7 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in den Schutzzonen sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen sowie Unternehmer/innen, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

2. ALLGEMEINE NUTZUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSBE-

SCHRÄNKUNGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT UND IM WALD

2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Bodenbewirtschaftung

Die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen. Insbesondere sind dies Kleingärten, Sportrasen und Parkanlagen. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Uberwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben.

Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld ist verboten. Das Erstellen von Kompostmieten (namentlich die Feldrandkompostierung) auf unbefestigtem Boden, sofern dies den häuslichen Kleinbedarf übersteigt, ist verboten. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig. Die Freilandhaltung von Schweinen ist verboten. Bei der Bewässerung von Rasenflächen ist nur eine Einzelgabe kleiner als 20 mm pro Tag zulässig.

4 Art. 47 GSchV(SR 814.201) 5 Art. 6 ff., 10 und 23 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; LMG) 6 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (SR 814.201) 7 Beiblatt Anmerkungen Bst. b 8 Art. 9 und Anhang 1 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, SR 814.680; AltlV)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 4

Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenund Holzschutzmitteln sowie Düngern nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des

Waldes möglichst kleinflächig erfolgt. Das Anlegen fürstlicher Pflanzgärten bzw. von Baumschulen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweit.

Art. 9 Düngung

Düngung ist im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien9 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.

Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemes-

sung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von KIärschlamm ist verboten. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist verboten. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen

und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Verwendung von Düngern und Zusätzen im Wald ist verboten.

Art. 10 Pflanzenschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen10 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihrVermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung.

9 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV (SR 814.81); Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12; VBBo); Beiblatt Anmerkungen Bst. j 10 Anhang 2.5 Ziff. 1 ChemRRV (SR 814.81);

Art. 25

der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, SR 921.01; WaV); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161; PSMV); Beiblatt Anmerkungen Bst. k

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 5

Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, förderen Wirkstoff eine Zu-

lassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot gemäss aktuellem Pflanzenschutzmittelverzeichnis und gemäss der Liste 1 des Bundesamtes für Landwirtschaft in der Schutzzone unterliegen. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllegrube entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brüheresten ist verboten. Gemäss Bundesgesetz über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Im Wald und am Waldrand dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten.

Art. 11 Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen11 zu treffen. Wer in der Zone S3 Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.

2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S2 gelten die Bestimmungen der Zone S3, sofern die

Sachlage nicht durch die Artikel 13-16 geregelt wird.

Art. 12 Bodenbewirtschaftung

Die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau sowie das Anlegen von Rasenplätzen und Parkanlagen ist erlaubt. Die Bewirtschaftung von Obstanlagen ist erlaubt. Die entsprechenden Mindestanforderungen für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) müssen eingehalten werden. Landwirtschaftliche Spezialkulturen, wie Reben und Beeren, sowie Familiengartenareale (Schrebergär-

ten) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Eine intensive gemüsebauliche Nutzung ist verboten. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist verboten.

11 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 ChemRRV (SR 814.81)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 6

Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewäs-

sern bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten bzw. Baumschulen ist verboten. Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungsstellen ist verboten.

Art. 13 Düngung

Düngung richtet sich nach dem Bundesrecht12 und den ergänzenden Richtlinien13.

Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden.

Art. 14 Pflanzenschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach dem Bundesrecht14.

Art. 15 Holzschutzmittel

Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht15.

2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S1 gelten die Bestimmungen der Zonen S3 und S2, sofern

die Sachlage nicht durch die Artikel 17 und 18 geregelt wird.

Art. 16 Allgemeine Beschränkungen

In der Zone S1 sind nur Nutzungen zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen. Über Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht16. AusserWald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung verboten.

Art. 17 Zutritt

Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft mit geeigneten Mitteln zu markieren. Treten Missstände auf, ist die Zone S1 einzuzäunen (z.B. Elektro-Zaun oder Hecke). Beim Weidegang in der Zone S2 ist die Zone S1 einzuzäunen.

12 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV (SR 814.81) 13 Beiblatt Anmerkungen Bst. j 14 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (SR 814.81); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161; PSMV); Art.25WaV(SR921.01); Beiblatt Anmerkungen Bst. k 15 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 ChemRRV (SR 814.81); Art.25WaV(SR921.01);

16 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (SR 814.201); Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV (SR 814.81)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 7

3. SCHUTZMASSNAHMEN UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR NEUE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 18 Grundsatz

Die Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

3.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 19 Allgemeine Beschränkungen

Bauten, Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig17.

Art. 20 Bauten und Anlagen

Bauliche Eingriffe (inklusive Verankerungen und Injektionen) unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. in den Bereich derwasserführenden Schichten sind grundsätzlich verboten. Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten unter dem höchsten Grundwasserspiegel zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Solche Eingriffe (inklusive Sondierbohrungen) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt18. Der Einsatz von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffen) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon

bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt19. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen20 zu treffen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht21.

Folgende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind verboten: Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;

erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchs-

tens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2'000 Liter Nutzvolumen.

17 Anhang 4 Ziff. 221 GSchV (SR 814.201) 18 Anhang 4 Ziff. 221 GSchV (SR 814.201) 19 Beiblatt Anmerkungen Bst. d 20 Beiblatt Anmerkungen Bst. e 21 Art 22 GSchG (SR 814.20), Art. 32 und 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. e bis i GSchV (SR 814.201); Beiblatt Anmerkungen Bst. f

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 8

Ausnahmen für das Errichten, Betreiben und Ändern von Lager- und Betriebsanlagen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von bis zu 450 Litern, deren Errichtung dem Amt für Umwelt zu melden ist. Bei Lager- und Betriebsanlagen sowie Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert sowie aus-

laufende Flüssigkeiten leicht erkannt und vollständig zurückgehalten werden. Holzlagerplatze sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird. Das Anlegen neuer Holzlagerplätze bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Art. 22 Anlagen, die der Störfallverordnung unterstellt sind

Das Erstellen und Betreiben von der Störfallverordnung22 unterstellten Anlagen, Betrieben und Verkehrswegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Art. 23 Schmutzabwasserleitungen

Schmutzabwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen VorSchriften und Richtlinien23 entsprechen. Gebäudeintern sind Schmutzabwasserleitungen sichtbar zu führen

(Kellerdecke) und gesamthaftvia Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand,

mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sameren. Kläranlagen und Spezialbauwerke derAbwasserbehandlung sind verboten.

Art. 24 Versickerung

Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Regenabwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von Abwässern und Kühlwässem sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien24 massgebend.

Art. 25 Strassen und Parkplätze

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet"25 zu versehen. Strassen aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist grundsätzlich abzuleiten. Die Entwässe-

rung hat nach den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien26 zu erfolgen. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.

22 SR814.012;StFV 23 Art. 15 GSchG(SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. g 24 Beiblatt Anmerkungen Bst. c 25 Art. 46 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SR 741.21 ; SSV) 26 Beiblatt Anmerkungen Bst. b

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 9

Für wenig frequentierte private Abstellplätze, Geh-, Rad- und Flurwege sowie Forststrassen entfallen diese Massnahmen. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine bewachsene, biologisch aktive Bodenschicht ist zulässig27. Es muss aber ausgeschlossen werden, dass das Abwasser innerhalb der Schutzzone punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter" sind zu beachten. Die Deckschichten derwasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden.

Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten. Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist das Merkblatt "Entwässerung" des Amtes für Umwelt zu beachten.

Für industriell und gewerblich genutzte Plätze sowie grössere Parkplätze sind ein dichter Belag und eine dichte Entwässerung erforderlich. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefalle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Hauszufahrten, Vorplätze, Terrassen und Einzelparkplätze können mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen ausgeführt werden. Verkehrsflächen auf Landwirtschaftsbetrieben können mit Rasengittersteinen, Schotterrasen, Verbundoder Sickersteinen sowie chaussiert erstellt werden. Die Anwendung von Reinigungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Autowaschen, Unterhaltsarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserab-

leitung in die Kanalisation oder in die Güllegrube gestattet. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen

LageranlagenfürHofdünger(Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.), Raufuttersilos sowie Laufhöfe sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien28 zu erstellen und zu betreiben.

In den Güllebehälterentwässerte Mistplatten und Laufhöfe sowie Güllebehälter, erdverlegte Gülleleitungen und Grünfuttersilos müssen dicht ausgeführt sein. Neue erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Leckerkennungssystem zulässig. Alternativ sind doppelwandige, spiegelverschweisste PE-Rohre zu verwenden. Kontroll- und Entnahmestellen sowie Verzweigungen (T-Stellen) sind in einem Schacht (PE, verschweisst oder Polymerbeton ohne Fugen) zu erstellen. Neue Gullebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszustatten. Nach der Abnahmekontrolle ist eine Kopie des Abnahmeprotokolls dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt zuzustellen. Die

Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Neue Anlagen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzabwasserleitungen sinngemäss. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sameren.

Art. 27 Freizeit- und Sportanlagen

Der Bau von Trainings- und Spielplätzen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Es wird nur der Einbau von Produkten bewilligt, die in ihrem Kurz- und Langzeitverhalten keine negativen Einflüsse auf die Grundwasserqualität bewirken.

27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV (SR 814.201)

28 Art. 15 GSchG (SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. i

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 10

Trainings- und Allwetterplätze mit Kunststoffbelägen sind zugelassen, wenn sie auf einem dichten Unterbau aufgebaut und dicht entwässert werden. Das Erstellen von Kunsteisflächen und Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder sind verboten.

Art. 28 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für zulässige Bauten und Anlagen. Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten29 (Ausnahme: baubedingter Aushub).

Art. 29 Deponien und Ablagerungen

Das Errichten und Betreiben von Deponien30 und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern31 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten.

3.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S2 gelten die Bestimmungen der Zone S3, sofern die

Sachlage nicht durch die Artikel 32 - 39 geregelt wird.

Art. 30 Allgemeine Beschränkungen

In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassemutzung gefährden.

Art. 31 Bauten und Anlagen

Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten und Anlagen aller Art (inklusive Leitungsbauten) sind grundsätzlich verboten. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung derTrinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann32. Die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schütze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden, gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht und die Erneuerung in der bestehenden Grössenordnung erfolgt. Gebäudeteile, Pfähle sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau des höchsten Grundwasserspiegels bzw. der grundwasserführenden Schichten fundiert bzw. ausgeführt werden. Während der Bauphase unter Terrain ist der Betrieb der Fassung einzustellen bzw. das Wasser abzuleiten. Vor der Wiederinbetriebnahme der Fassung ist die Trinkwasserqualität nachzuweisen.

29 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (SR 814.20) 30 Anhang 2 Ziff. 1.1.1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600; WEA) 31 Anhang 7 Ziff. 1 1 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22; VTNP) 32 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (SR 814.201)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 11

Art. 32 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind verboten.

Für die Heizung von Gebäuden oder Betrieben sind Energieträger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen.

Art. 33 Schmutzabwasserleitungen

Es dürfen keine neuen Schmutzabwasserleitungen verlegt werden. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom Amt für Umwelt dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausgewichen werden kann. Bei der Ausführung neuer Schmutzabwasserleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Rohr-

qualität, Kontrollmöglichkeit, Doppelrohrsystem, Leitungstunnel). Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bei bewilligten Neubauten sind die notwendigen Kanalisationen auf ein Minimum zu beschränken. Gebäudeintern sind Schmutzabwasserleitungen so weit als möglich an der Kellerdecke aufzuhängen und

gesamthaft via Kontrollschacht in möglichst einfachen Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden. Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen.

Art. 34 Regenabwasserleitungen und Versickerung

Grundsätzlich dürfen keine neuen Regenabwasser- und Drainagevorflutleitungen verlegt werden. Be-

gründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Solche Leitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheitzu prüfen. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden. Versickerungen sind generell verboten.

Art. 35 Strassen und Parkplätze

Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen keine neuen Strassen erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. Grundsätzlich dürfen keine neuen Waldstrassen angelegt werden. Neue Waldstrassen können, wenn die topografischen Verhältnisse dies erfordern, ausnahmsweise erstellt werden und bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. Das Erstellen von Parkplätzen ist verboten.

Art. 36 Freizeit- und Sportanlagen

Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Das Erstellen von Schwimmbädern ist verboten. Abstell-, Zeit- und Campingplätze sind verboten. Das Erstellen von Erholungseinrichtungen ist verboten.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 12

Art. 37 Weidetränken

Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten.

3.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S1 gelten die Bestimmungen der Zonen S3 und S2, sofern

die Sachlage nicht durch den Artikel 40 geregelt wird.

Art. 38 Allgemeine Beschränkungen

In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen.

4. KONTROLLEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 39 Grundsatz

Die Schutzmassnahmen gelten für bestehende Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 40 Schmutzabwasserleitungen

Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements sind sämtliche bestehende SchmutzabWasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihre Dichtheit zu prüfen. All-

fällige Mängel sind umgehend zu beheben. Lässt sich bei Schmutzabwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) die geforderte Dichtheit mit Sanierungsmassnahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Reglements zu ersetzen.

Anschliessend sind die bestehenden Schmutzabwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen33. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie derVSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sameren. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 41 Landwirtschaftliche Anlagen

Die bestehenden Anlagen sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu hal-

ten. Bestehende Güllebehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements auf ihre Dichtheit zu prüfen.

33 Art. 15 GSchG (SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. g

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 13

Anschliessend sind die bestehenden Güllebehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze jährlich visuell zu kontrollieren und die Güllebehälter mindestens alle fünf Jahre zu entleeren und auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen.

Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

Art. 42 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden. Leckanzeigegeräte sind alle zwei Jahre auf ihre Funktion überprüfen zu lassen.

Art. 43 Belastete Standorte

Im Schutzzonenperimeter befindet sich gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV) vom 26. August 1998 der belastete Standort 4431 S 16. Der Fassungseigentümer ist verpflichtet, jährlich einmal das Grund- oder Quellwasser auf relevante Parameter untersuchen zu lassen. Wird einer der Toleranzwerte gemäss Lebensmittelrecht überschritten, so darf das Grund- bzw. Quellwasser nicht mehr zu Trinkzwecken genutzt werden.

Alle Terrainveränderungen in diesem Perimeter bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 82

Art. 44 Schmutzabwasserleitungen

Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements sind sämtliche bestehende SchmutzabWasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihre Dichtheitzu prüfen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.

Lässt sich bei Schmutzabwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) die geforderte Dichtheit mit Sanierungsmassnahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Reglements zu ersetzen.

Anschliessend sind die bestehenden Schmutzabwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen34. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie derVSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sameren. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

5. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN / SCHUTZMASSNAHMEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 45 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S35 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 3 (Art. 18 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen.

34 Art. 15 GSchG (SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. g 35 Art. 31 Abs. 2 GSchV(SR 814.201)

Schubzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 14

Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzabwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

5.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 46 Betriebe mit Stoffen, die Gewässer verunreinigen können

In bestehenden Betrieben mit Stoffen, die Gewässer verunreinigen können (z.B. Reparaturwerkstätten), sind innert fünf Jahren die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 47 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Tankanlagen und Gebindelagersind mit baulichen Massnahmen so abzuändern oder zu erganzen, dass sie den erhöhten Sicherheitsbestimmungen des Amtes für Umwelt und den Anforderungen dieses Reglements entsprechen oder sie sind ausser Betrieb zu setzen. Die Anpassung bzw. Ausserbetriebsetzung von Lageranlagen erfolgt auf Weisung des Amtes für Umwelt.

Die Dringlichkeit richtet sich insbesondere nach der Zonenzugehörigkeit, dem Alter und dem Zustand der Anlage sowie dem Grad der vorhandenen Sicherheit.

Jedes Ändern oder Anpassen von bewilligungspflichtigen Anlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Art. 48 Verkehrsanlagen

Die folgenden in der Zone S3 bestehenden Strassenabschnitte sind innert Jahresfrist an der Grenze zur Grundwasserschutzzone mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet"36 zu kennzeichnen: St. Gallerstrasse Käsereistrasse Wilerstrasse Die folgenden in der Zone 33 bestehenden Strassenabschnitte sind spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen durch die Anlageeigentümerin mit baulichen Massnahmen zu Lasten derAnlageeigentümerin so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwasserung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann: St. Gallerstrasse Käsereistrasse Wilerstrasse Die bezeichneten Strassenbereiche sind innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden AbSchlüssen zu versehen und in dichten Leitungen zu entwässern. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt zu realisieren. Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt im Sinne einer Ausnahme eine abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden.

36 Art.46Abs.4SSV(SR741.21)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 15

5.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 49 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision stillzulegen37. Der Zustand der Anlagen ist innert Jahresfrist zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sameren. Gebindelager sind innert dreier Monate nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen zu entfernen.

Art. 50 Verkehrsanlagen

Die folgenden in der Zone S2 bestehenden Strassenabschnitte sind innert Jahresfrist an der Grenze zur Grundwasserschutzzone mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet"38 zu kennzeichnen: Bergstrasse Die folgenden in der Zone S2 bestehenden Strassenabschnitte sind spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements durch die Anlageeigentümerin mit baulichen Massnahmen zu Lasten derAnlageeigentümerin so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung derStrasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann: Rappenstrasse Bergstrasse Die bezeichneten Strassenbereiche sind innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden AbSchlüssen zu versehen und in dichten Leitungen zu entwässern. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt zu realisieren. Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt im Sinne einer Ausnahme eine abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden. Die folgenden in der Zone S2 bestehenden Strassenabschnitte bzw. Flurwege sind nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements mit einem allgemeinen Fahrverbot (Ausnahme: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr der Anstösser sowie Werkverkehr) zu versehen: Rappenstrasse Die folgenden in der Zone S2 bestehenden Strassenabschnitte sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem Fahrverbotfür Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung zu versehen. Bergstrasse Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen durch

die Anlageeigentümer zu ihren Lasten mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und dicht zu entwässern oder aufzuheben. Die Anzahl der Parkplätze ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 51 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllebehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert fünf Jahren stillzulegen. Die Dichtheit der Anlagen ist innert Jahresfrist zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.

37 Art. 31 Abs. 2 Bst. b und Art. 32a GSchV (SR 814.201) 38 Art.46Abs.4SSV(SR741.21)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 16

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 52 Verfügungen

Das Amt für Umwelt erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig JSt39.

Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

Art. 53 Ausnahmefälle

In begründeten Ausnahmefällen kann der Fassungseigentümer im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.

Art. 54 Eintrag der Schutzzonen im Richtplan

Die genehmigte Schutzzone ist im kommunalen Richtplan einzutragen.

Art. 55 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden zur Anzeige gebracht.

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement, vom DBU erlassen am 3. Februar 2003, werden mit dem neuen Erlass aufgehoben.

Art. 57 Inkrafttreten

Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. 58 Baulicher Unterhalt der Quellfassung

Quellfassung, Brunnenstube und Ableitung sind, soweit notwendig, in baulich einwandfreien Zustand zu versetzen und zu unterhalten. Die Brunnenstube hat zudem den Sicherheitsvorschriften des Schweizerisehen Vereins des Gas- und Wasserfaches zu entsprechen.

Art. 59 Sanierung der ganzen Fassungsanlagen

Die Fassungsanlagen sind innert fünf Jahre nach Inkrafttreten derSchutzzonenbestimmungen gemässden allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunde zu sameren. Vorab hat die Fassungseigentümerin innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen die Fassungseigentümerin dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt zur Sanierung der Fassungsanlage gemäss SIA-Leistungsmodell zur Genehmigung einzureichen.

Art. 59 Entschädigung

Eine allfallige Entschädigung der Nutzungsbeschränkungen und schutzzonenbedingter MehraufWendungen wird in der Vereinbarung geregelt.

39 Art. 34 GSchVG (sGS 752.2)

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach Seite 17

Art. 60 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat der Fassungseigentümer umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.

Beiblatt Anmerkungen Stand Juni 2022 a. Wegleitung Grundwasserschutz; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), heute Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern; 2004. Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen; Bundesamt für Umwelt BAFU, 2012 b. Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfach-

leute (VSA), Glattbrugg; 2019. Merkblatt AFU: Entwässerung; Amt für Umwelt; Februar 2014 / korrigierte Auflage Juni 2016. Merkblatt AFU: Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen", Amt für Umwelt;

Mai 2015. c. Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631 ; BAFU, Bern; 2006. d. MerkblattAFU: Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen; Amt für Umwelt; 21.1.2015. e. Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten; BAFU, Bern; 9. März 2009.

Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Version 2.19 2006); VSE, Aarau; 1. März 2006. f. SIA-Norm 190, Kanalisationen; Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA); Ausgabe 2000, in Überarbeitung.

Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung (Schweizer Norm SN 592000); VSA/suissetec; Ausgabe 2012. Erhaltung von Kanalisationen, VSA, 2007/2009/2014: Ordner mit Richtlinien 1-5; insbesondere: Betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen; Ausgabe 2014; Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen; Ausgabe 2002; in Überarbeitung. g. Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen; BUWAL (heute BAFU), Bern; 2002. Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen; Bundesamt für Verkehr (BAV) und BAFU, Bern; Juli 2014. h. Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft; Umwelt-Vollzug Nr. 1101; BAFU und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Bern; 2021. Vollzugsblatt KVU-Ost: Erdverlegte Güllendruckleitungen; 26. Juni 2015. Wegleitung AFU: Wegleitung für den Bau von Güllebehältern und zugehörigen Anlagen, Amt für Umwelt i. Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft; Umwelt-Vollzug Nr. 1225; BAFU und BLW, Bern; 2012.

j. Pflanzenschutzmittelverzeichnis; BLW, Bern; laufend aktualisierte Datenbank. Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2 (z.T. auch gültig für Zone S3); BLW, Fachbereich nachhaltiger Pflanzenschutz, Bern; 7. November 2014.

k. Richtlinie W1 "Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005. Richtlinie W2 "Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005. Richtlinie W4 "Richtlinie für Wasserverteilung" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW),2013. Richtlinie W10 "Richtlinien für die Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen" des Schweizerisehen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 1989. Richtlinie W12 "Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwassen/ersorgungen" des Schweizerischen Ver-

eins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2017.

utzzonenreglement für die Quellfassungen Bollbach, Gemeinde Roggwil

nd der Umsetzung der Ubergangsbestimmungen im bisherigen Schutzzonenreglement m Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 3. Februar 2003) Nr.

Gegenstand

ausgeführte Arbeiten / Aktueller Stand

\uskunftsstelle

Datum der Überprüfung

leriges

lement)

,rt. 13.1

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>rt. 13.2

>rt. 13.3

j-t. 13.4

\n. 13.5

<rt. 13.6

^rt. 13.7

\rt. 13.8

iestandesaufnahme bestehender

jnbekannt

(analisationen und Hausanschlüsse in (onfliktplan 3ichtheitsprüfung von Abwasseranlagen,

jnbekannt

(analisationen, Güllegruben und Vlistplatten Anpassung bestehender Tankanlagen und 3ebindelager an Anforderungen Zone S3

jnbekannt

'\nbringn von Fahrverbotfür Fahrzeuge Tiit wassergefährdender Ladung in der

Es sind keine entsprechenden Fahrverbote angebracht

-ienert& HaeringAG

19.05.2021

7one S2

anbringen Hinweistafel Srundwasserschutz

Bauliche Sicherung und Anpassung der Bergstrasse und der St. Gallerstrasse

Es sind keine Hinweistafeln angebracht Die St. Gallerstrasse ist mit einer Entwässerung versehen. Die Bergstrasse

Lienert& HaeringAG Lienert& HaeringAG

mit einer Entwässerung. Randbordüren sind jedoch keine Vorhanden

duellfassungen, Brunnenstuben und

Semäss Kamerabefahrung vom 18. März 2020 ist die Fassungsanlage

Ableitungen, soweit notwendig, in

mittelfristig sanierungsbedürftig

19.05.2021

19.05.2021

Lienert& HaeringAG

18.03.2020

einwandfreien Zustand versetzten

Konflikte in der Zonenplanung bei der

unbekannt

nächsten Revision bereinigen.

Schutzzone im Richtplan eintragen

Dlogiebüro Lienert & Haerng AG

unbekannt

23.02.2024

Bollbach (Q), Gruppen-WV BHW, Roggwil | Lexipedia