Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Ausserberg
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Ausserberg
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 19.02.2003
- In Kraft seit
- 04.11.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Ausserberg.
A. EINGESEHEN
1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; 2.
Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);
3.
Den Katasterplan 3, tû der Gemeinde Ausserberg. Die ëffentllche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt vom 23. Juni 1994;
Ganzen Text zeigen
4.
Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il vom 3. Februar 2003;
5.
Das Schreiben der Gemeinde Ausserberg vom 24. Januar 2003;
6.
Den am 8. April 1998 homologierten Zonenplan der Gemeinde Ausserberg;
B. ERWAGEND 1.
Gernàss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststeliung zustândlq.
2.
Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Ausserberg an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstelit.
3.
Die ëffentllche Auflage erfolgte gemass Amtsblatt vom 23. Juni 1994. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden.
4.
Die Bestockungen wie sie im Situationsplan 1:1006 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff qernâss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.
2
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
1.
2.
Waldfeststellung a)
Die im Situationsplan 1:1000 (Katasterplan Nr. 3, 10) "Waldkataster der Gemeinde Ausserberg" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Hâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestell!.
b)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls n6tig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierlen Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleite!. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flàchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
3.
Kosten Gemàss Artikel 88 ft. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 Ii!.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:
4.
Gebühr Tuberkulosenmarke:
Fr. 510.-Fr. 5.--
Total
Fr. 515.--
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Ver6ftentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgerieht Wallis, 6ftentliehreehtliehe Abteilung, angefoehten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ft VVRG). Die Besehwerde ist beim Kantonsgerieht in so vielen Doppeln ais Interessierte sind elnzureiehen. Sie hat eine qedrànqte Darstellung des Saehverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefoehtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Besehwerdeführer diese in Handen ha!.
3
5.
Ertiffnung
Dieser Enlscheid wird durch die Dienslslelle für Wald und Landschafl wie folgl erôffnet: a) mil Einschreiben an: - Gemeinde Ausserberg, 3938 Ausserberg b) durch Publikalion im Amlsblatt des Kanlons Wallis mil ôffentllcher Auflage in der Gemeinde.
7.
Milteilung
-
Dienstslelle für Wald und Landschafl zur inlemen Verteilung nach erfolgler Nolifikalion Dienslslelle für Raumplanung Dlenslslelle für innere Angelegenheilen
So enlschieden lm Slaalsral zu Sitten, am
Der Prâsident:
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19. Februar 2003.