Departementsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Varen
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Varen
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 02.12.2011
- In Kraft seit
- 12.11.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Dateien
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Text
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„Departement des transports, de l'Squipement etxde l'environnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt
HEHE
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄREALE DER GEMEINDE VAREN - (QUELLFASSUNG: VARNERALPE)
Eingesehen:
- das Gesuch ‚vom 17.10.2008 der Gemeinde- Varen betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale der Quellfassung Varneralpe (Schutzzonenplan vom "19.10.2000 und hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Vorschrifteri vom 08.11.2000);
\ - die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 28 vom 13.7.2001, gegen welche keine Einsprache erhoben wurde; ' - .
“- die Stellungnahme der Gemeinde Varen vom 17.10.2008;
Ganzen Text zeigen
- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Varen,'.‚homologiert durch den Staatsrat am 20.4.1994 ; . \ .
- die Art. 19 bis 24 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
"= den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (nachfolgend: Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des Reglements des Staatsrates betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 -(WRB); j a
- das Gesetz betreffend. den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor. Gerichts- oder . Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (STar); 5
€ Erwägend:
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Varen genutzten Trinkwasserfassung auf dem Gemeindegebiet von Varen.
Die zum Schutz der. Trinkwasserfassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen im hydrogeologischen Bericht und in den Schutzzonenvorschriften ergänzt respektive präzisiert.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Varen. .
Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Quellfassung‘ von Varen erfüllen die - rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Att. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Varen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit = sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. .
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,
Entscheidet DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
1. Der Schutzzonenplan vom 19.10.2000 der Quellfassung Varneralpe (Massstab 1:5'000) sowie die : dazugehörigen Schutzzonenvorschriften (Schutzmassnahmen) vom 8.11.2011 ‘werden hiermit genehmigt. .
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Grundwasserschutzzonen. und -areale werden als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Varen übertragen:
4. “Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle.für Umweltschutz unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz -des BUWAL von 2004, ‚technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 08.11.2000) erfüllt.
6 Die Gemeinde Varen überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassung müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Efitscheides von Fr 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Varen auferlegt.
Sitten, den |, "2. DEC. 201
. Gemeinde Varen, „ Guchiassung: Vamerabe. m TE u . u a u 273
Rechtsmittelbelehrung . ,
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte - ‚bestehen (Art. 72 VVRG).: Die’Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am:.. | 2. DEC. 201
Verteiler
a) Zustellung: D Gemeindeverwaltu ng, 3953 Varen
b) Mitteilung: « Dienststelle für Raumentwicklung *e _ Dienststelle für Landwirtschaft * _ Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Varen, Quellfassung: Varneralpe 313
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund