Staatsratsentscheid

Grundwasserschutzzonen · Visp

Dokument

Nummer
1
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Visp
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
06.09.2017
In Kraft seit
06.12.2019

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2017.03139

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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS Ao DER GEMEINDE VISP AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON VIsP, BÜRCHEN, EGGERBERG, RARON, VISPERTERMINEN UND ZENEGGEN

(QUELLFASSUNGEN : VSP101, VSP102, VSP103, VSP104, VSP106, VSP107, VSP108, VSP201, VSP202, VSP203, VSP301, VSP302, VSP401, VSP601)

Eingesehen

die Gesuche der Gemeinde Visp vom 1. April 2016 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereiches A, für die Trinkwasserpumpstationen Chatzuhüs und Hohbrunnu (der nicht öffentlich aufgelegte Quellschutzzonenplan im Massstab 1: 5‘000 „Grundwasserfassungen Chatzuhüs VSP301 und Hohbrunnu VSP302“ vom 25. Februar 2016 erstellt durch das Büro OSPAG);

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die Gesuche der Gemeinde Visp vom 9. Januar 2013 und 27. November 2013 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Schutzzonenpläne im Massstab 1: 5'000 und 1:10‘000 vom 12. März 2007, 18. Juli 2013, die Schutzzonenvorschriften vom März 2007 und 18. Juli 2013, ergänzt durch die hydrogeologischen Berichte vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 erstellt durch das Büro OSPAG);

der Hydrogeologische Synthesebericht „Grundwasserproblematik Visp, vom Büro OSPAG vom 12. Februar 2010;

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2012 (Schutzzonenpläne vom 12. März 2007 und Schutzzonenvorschriften vom März 2007 erstellt durch das Büro OSPAG), sowie die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 38 vom 20. September 2013 (Schutzzonenpläne vom 18. Juli 2013 und Schutzzonenvorschriften vom 18. Juli 2013 erstellt durch das Büro OSPAG) und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

das Schreiben der DUS „Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Visp“ an die Gemeinde Visp vom 4. März 2015;

die Stellungnahmen der Gemeinde Visp vom 9. Januar 2013, 27. November 2013, 16. Februar 2016 (inklusive Beilagen „Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Visp“) und 1. April 2016;

die Stellungnahmen zu der öffentlichen Auflage vom 9. November 2012 im Amtsblatt Nr. 45 der Gemeinde Bürchen vom 25. Januar 2013, der Gemeinde Eggerberg vom 18. Dezember 2012, der Gemeinde Raron vom 8. Dezember 2012, der Gemeinde Visperterminen vom 19. Dezember 2012 und 24. März 2016 sowie der Gemeinde Zeneggen vom 4. Dezember 2012;

die aktuellen und durch den Staatsrat homologierten Zonennutzungspläne der Gemeinden Visp vom 18. Juni 2008, Bürchen vom 19. Oktober 2005, Eggerberg vom 28. Juni 1996, Raron vom 3. April 1996, Visperterminen vom 6. März 1996 und den Zonenplan von Zeneggen vom 4.Juni 1980;

das Schreiben „Bahnanlagen in den Grundwasserschutzzone S1 und S2 - Sanierung gemäss Art.31 der Gewässerschutzverordnung“ vom Bundesamt für Verkehr an die Matterhorn Gotthard Bahn vom 17. April 2012;

- den hydrogeologischen Bericht „Nutzungskonflikte Quellschutzzonen - Matterhorn Gotthard Bahn - Gornergratbahn - Gemeinden Obergoms, Visp und Zermatt‘ vom 3. Dezember 2012 erstellt durch das Büro OSPAG;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VURB);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Visp genutzten Trinkwasserquellen deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Visp, Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen liegen.

Nach der öffentlichen Auflage vom 9. November 2012 wurden die Schutzzonenpläne der Quellen Eyholzerwald vom 12. März 2007 am 18. Juli 2013 angepasst und am 20. September 2013 nochmals öffentlich aufgelegt. Die Schutzzonenpläine vom 25. Februar 2016 auf denen die Grundwasserschutzzonen Si der beiden Trinkwasserpumpstationen Hohbrunnu (VSP302) und Chatzuhüs (VSP301) auf die Fassungsanlage redimensioniert und der Gewässerschutzbereich A, ergänzt wurden, wurden nicht öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Gemeinden Visp und Visperterminen haben zu diesen Änderungen (S1 und A,) jeweils am 1. April 2016 und 24. März 2016 eine positive Stellungnahme abgegeben.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und dem Gewässerschutzbereich A, wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen der hydrogeologischen Berichte ergänzt respektive präzisiert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 3.10.100 hat die Gemeinde Visp zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32 Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss den Hydrogeologischen Berichten vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 sowie den

Schutzzonenvorschriften vom März 2007 und 18. Juli 2013 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Visp zu regeln.

Gemeinde Vi Visp, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von von Visp, Bürchen, Eggerberg, | Raron, Visperterminen, Zeneggen 2/4

Die Matterhorn Gotthard Bahn durchquert die Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der TW- Pumpstationen Hohbrunnu (VSP302) und Chatzuhüs (VSP301). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat hierzu die Matterhorn Gotthard Bahn im 17. April 2012 auf ihre Sanierungspflicht hingewiesen. Daraufhin wurde im Auftrag der Matterhorn Gotthard Bahn vom Büro OSPAG der hydrogeologische Bericht „Nutzungskonflikte Quellschutzzonen Matterhorn Gotthard Bahn“ vom 3. Dezember 2012 erstellt und spezifische Massnahmen für den Gewässerschutz definiert sowie die Zuständigkeiten für deren Umsetzung festgelegt.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereichens A, erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Visp, Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen.

Die Schutzzonenpläne vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 sowie die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom März 2007 und 18. Juli 2013 der Quellfassungen von Visp erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Visp für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne im Massstab 1:5'000 und 1:10'000 vom 12. März 2007 (Quellgruppe Tuntscheta: VSP201-203 und Private Quellen: VSP401 und VSP601) und 18. Juli 2013 (Quellgruppe Eyholz: VSP101-104 und VSP106-108) sowie 25. Februar 2016 (Chatzuhüs: VSP301 und Hohbrunnu: VSP302) der Quellfassungen der Gemeinde Visp sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom März 2007 (ausser für die Quellgruppe Eyholz) und 18. Juli 2013 präzisiert durch die hydrogeologischen Berichte vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013 erstellt durch das Büro OSPAG werden hiermit genehmigt.

2. Die Abwasserleitungen in den Grundwasserschutzzone S2 und S3 der Trinkwasserbrunnen Hohbrunnu und Chatzuhüs sind durch die Gemeinden Visp und Visperterminen auf Ihren jeweiligen Gemeindegebieten regelmässig zu kontrollieren und allenfalls zu sanieren.

3. Die Massnahmen vom hydrogeologischen Bericht „Nutzungskonflikte Quellschutzzonen Matterhorn Gotthard Bahn“ vom 3. Dezember 2012 der OSPAG (S. 8, Kapitel 6.2) sind umzusetzen. Die langfristig umzusetzenden Massnahmen (Technische Bodenabdichtung, Gleisentwässerung) sind in die Unterhalts und Betriebsplanung der Matterhorn Gotthard Bahn baldmöglichst zu integrieren.

4. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. 5. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sowie der Gewässerschutzbereich A, sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Visp,

Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen zu übertragen.

6. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereichs A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

7. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24.

Gemeinde Visp, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Visp, Bürchen, Eagerberg, Raron, Visperterminen, Zeneggen 3 N 4

Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften der hydrogeologischen Berichte vom 12. März 2007 und 18. Juli 2013) erfüllt.

8. Die Gemeinden Visp, Bürchen, Eggerberg, Raron, Visperterminen und Zeneggen überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

9. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

10. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 558.-- (Gebühren Fr. 550.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Visp auferlegt.

6. Sep. 2017

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

Im Namen des Staatsrates

Der IR Der Staatskanzler

Jacques Melly

/ ocntamtiein Lhrung Die vorliegende Verfügung kann innert 30-Tager.beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnet am: 12 SEP. 2017

Verteiler a) Zustellung:

. Gemeindeverwaltung Visp, 3930 Visp;

D Gemeindeverwaltung Bürchen, 3935 Bürchen;

. Gemeindeverwaltung Eggerberg, 3939 Eggerberg;

. Gemeindeverwaltung Raron, 3942 Raron;

° Gemeindeverwaltung Visperterminen, 3932 Visperterminen; ° Gemeindeverwaltung Zeneggen, 3934 Zeneggen;

. Matterhorn Gotthard Bahn, Bahnhofplatz 7, 3900 Brig

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft . Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Gemeinde Visp, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Visp, Bürchen, | Eggerberg, Raron, Visperterminen, Zeneggen 414