Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Wiler (Lötschen)
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Wiler (Lötschen)
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 26.01.2011
- In Kraft seit
- 18.11.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
CANTON DU VAlAIS
l{J
KANTON WAlLIS
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Wiler
eingesehen:
die Waldkatasterplane (GBV 7/8, 11/12, 13-15, 17) der Gemeinde Wiler vom 9.110. Dezember 2010, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 4. Januar 2011 und von der Gemeinde Wiler am 20. Dezember 2010; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. derVerordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowieArt. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); den Staatsratentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Wiler vom 19. September 2001; die ëffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 40 vom 8. Oktober 2010; die Einsprache von 2010;
vom 3. November
Ganzen Text zeigen
das diesbezügliche Beschlussprotokoll der Ortschau und Besprechung vom 19. November 2010, erstellt am 22. November 2010 durch den Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis; der Rückzug der Einsprache von Dezember 2010; das Schreiben des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 6. Januar 2011; das Schreiben der Gemeinde Wiler vom 20. Dezember 2010; die übrigen Akten.
vom 5.
2
ln Erwagung gezogen:
1.
Oemass Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq,
2.
Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Wiler an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Wiler unter der l.eltunqdes Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Stràucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelande (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gernâss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien sofestgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbaumen oder -Btràuchem von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hôher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine . Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrtsund Schutzfunktionen erfüllt.
3.
Innert der 30-tagigen Auflagefrist ist gegen die Plane des Waldkatasters eine Einsprache e{ngegangen, welche aufgrund der Ortschau vom 19. November 2010 bereinigt und am 5. Dezember 2010 zurückgezogen wurde.
4.
Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situatlcnsplanen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
Waldfeststellung a)
Die in den Situationsplânen 1:1'000 (GBV 7/8, 11/12, 13-15, 17) "Waldkataster der Gemeinde Wiler" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter .und k6nnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
3
c)
2.
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einsprache Die Einsprache von vom 3. November 2010 ist infolge des Rückzugsschreibens vom 5. Dezember 2010 gegenstandslos geworden und wir abgeschrieben.
3.
Koordination mit der Raumplailung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Wiler in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls n6tig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Wiler die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde WiJer eine TeiJrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flachen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.
4.
Kosten Gemâss Art .. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde WiJer ais Auftraggeberin in Rechung gestellt.
Gebühr Tuberkulosenmarke Total
5.
Fr. 510.-Fr. 7.-Fr. 517.--
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Er6ffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, 6ffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG i.V.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vern Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenén Urkunden sind beizulegen, soweit der B.eschwerdeführersie in Handen hat.
. 6.
Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt er6ffnet: a) per Einschreiben an:
4
b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde
7.
Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erëffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
2 6. Jan. 2011 Der Staatskanzler:
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