Amtsblatt vom 05.04.2024
Planungszone · Termen · Aufgehoben am 05.04.2029
Dokument
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Termen
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 05.04.2024
- In Kraft seit
- 05.04.2024
- Aufgehoben
- 05.04.2029
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Termen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
20240405_term_bo.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Rubrik: Allgemeine amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen Unterrubrik: Allgemeine amtliche Bekanntmachung Publikationsdatum: KABVS 05.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 05.05.2024 Meldungsnummer: AL-VS15-0000000978 Publizierende Stelle
Gemeinde Termen, Termerstrasse 6, 3912 Termen
Sonstige Bekanntmachung – Schaffung von neuen Planungszonen, Termen Titel der Bekanntmachung Schaffung von neuen Planungszonen Inhalt der Bekanntmachung Schaffung von neuen Planungszonen Der Gemeinderat von Termen gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 12. März 2024 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), neue Planungszonen zu erlassen, gemäss den Perimetern in den von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plänen. Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um die Realisierung der kommunalen Raumplanungsziele auf den betroffenen Parzellen sicherzustellen, für das bereits überbaute Gebiet «Rosswald» eine «Strukturerhaltungszone» zu schaffen und eine dem revidierten kantonalen Richtplan und den neuen eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung entsprechende Entwicklung zu fördern. Innerhalb dieser Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Die Planungszonen gelten für eine Dauer von 5 Jahren. Sie werden mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Interessierte Personen können während den Bürozeiten auf der Gemeindekanzlei Termen oder über die Homepage der Gemeinde Einsicht in das Dossier nehmen. Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG
schriftlich per Einschreiben und unterzeichnet innert 30 Tagen ab dem heutigen Erscheinen der Publikation bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über die Einsprachen entscheiden wird der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG). Termen, 5. April 2024 Gemeindeverwaltung Termen Der Gemeinderat Kontaktstelle Gemeinde Termen Termerstrasse 6 3912 Termen Frist 30 Tage
Rechtsgrundlagen
BZR_TER.2010 · Gemeinde · Text des Kantons
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund