Décision du Conseil d'Etat du 21 décembre 2016
Gewässerraum · Kippel
Dokument
- Nummer
- 2016.04626
- Art
- Gewässerraum
- Gemeinde
- Kippel
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 21.12.2016
- In Kraft seit
- 25.10.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
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2016.04626 zyxwvutsrqponmlkj
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME
GEMEINDE KIPPEL zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJI
1.
Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG
das Auflagedossier ,,Gewasserraumfestlegung, Gemeinde Kippel", mit dem darin enthaltenen ,,Plan zum Gewasserraum", Projekt Nr. 3001, im Massstab 1 :2'000, vom 20. August 2015, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewàsserraum, dem Technischen Bericht sowie den übrigen in jenem Dossier enthaltenen Planen und Unterlagen; die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 36 vom 4. September 2015; die Eingabe der Gemeinde Kippel vom 9. Oktober 2015, mit welcher diese die Plane und Unterlagen zur Homologation durch den Staatsrat eingereicht und zudem bestâtiqt hat, dass das Auflagedossier ordentlich ôffentlich aufgelegt worden ist und keine Einsprachen eingereicht worden sind; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewâsser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG) und das Geseti betreffend den Tarif der Kosten und Entschâdiqunqen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehôrden vom 11. Februar 2009 (Gîar);
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das vom instruierenden Verwaltunqs- und Rechtsdienst des Départements für Verkehr, Bau und Umwelt (VRDVBU) am 21. Oktober 2015 erôffnete Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (26. Oktober 2015), • Dienststelle für Wald und Landschaft (5. November 2015), Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (9. November 2015), • Dienststelle für Umweltschutz (16. November 2015), Dienststelle für Landwirtschaft (24. November 2015), Dienststelle für Raumentwicklung (1 O. Dezember 2015); das Schreiben des VRDVBU vom 17. November 2015 an die Gemeinde Kippel betreffend die Vormeinung der Dienststellé für Umweltschutz; die Anfrage des VRDVBU vom 13. Dezember 2016 an die Dienststelle für Umweltschutz und deren Antwort vom 14. Dezember 2016; die übrigen Akten.
Il.
1.
Erw age n d
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONML
V e rf a h r e n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
·1 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der
oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum; GWR): die natürlichen Funktionen der Gewàsser, den Schutz var Hochwasser und die Gewassernutzung. Den Übergangsbestimmungen der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung zur Ânderung vom 4. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 4018 festzulegen ist. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt. 1.2
Gemàss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehëren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewàssem, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewàsserrâume der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Kippel befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustândiq ist, um das Homologationsgesuch zu stellen (detaillierter zu den einzelnen Gewasser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes).
1 .3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewasserraum für ein oberirdisches Gewasser in Form von Plânen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen . Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmëglichkeiten innerhalb des Gewâsserraurns regeln.
1 .4
Die erforderlichen Unterlagen werden in der Standortgemeinde ëffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kënnen wâhrend 30 Tagen nach der Verëffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement (Art. 13 Abs. 4 kWBG). ln casu wurde das Projekt wâhrend 30 Tagen ëffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Mëglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
1 .5
Nach Anhërung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehërigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). lm vorliegenden Fall ist daher der Staatsrat zustandiq, um über das Gesuch der Gemeinde Kippel zu entscheiden.
2.
T ra g w e it e d e s P r o je k te s
2 .1
ln ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2015 beantragt die Gemeinde Kippel die Homologation des Auflagedossiers ,,Gewasserraumfestlegung, Gemeinde Kippel" durch den Staatsrat. Dem Dossier kann entnommen werden, dass für die folgenden sieben Gewasser auf dem Gemeindegebiet von Kippel der Gewasserraurn bestimmt wurde: Batzla, Gafenbach, Zubunbach, Chaschtlarra, Golmbach, Fardenbach und Lanza. Aus dern Dossier geht weiter hervor, weshalb für die übrigen Fliess- und Stehgewasser der Gemeinde (sowie für bestimmte Abschnitte der sieben vorerwahnten Gewasser) kein Bedarf vorhanden ist, den GWR festzulegen (Gewasser im Wald oder eingedolt, künstlicher Kanal oder künstliches Stehgewasser nicht im kantonalen lnventar). Nachfolgend geht es daher um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die sieben erwahnten Gewâsser, die in den entsprechenden Planen festgehalten wurden, genehmigen kann.
)
J
Kippel: Gewâsserràume der kommunalen Gewasser
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2 .2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Besondere Erwahnunq bedürfen dabei jene Gewasser, welche die Grenze zu Nachbarqemeinden
bilden (oder teilweise auf Territorium der Nachbargemeinde verlaufen): einerseits Fardenbach und Lanza (mit Gemeinde Ferden), andererseits Bàtzla, Gafenbach und Lanza (mit Gemeinde Wiler). Dabei versteht sich von selbst, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Festlegung der Gewâsserrâurne der Gemeinde Kippel die GWR dieser Gewasser einzig in dem Umfang genehmigt werden, ais dass sich diese auf dem Gebiet der Gemeinde Kippel befinden. Allerdings bestimmt der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG, dass bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass dasselbe lngenieurbüro für alle vorerwàhnten Gemeinden mit der Ausarbeitung der GWR beauftragt worden ist, sodass die Koordination, bzw. di~ Absprache sichergestellt ist. lm Übrigen wurden die GWR in Bezug auf die Gemeinde Kippel bereits èiffentlich aufgelegt und dabei gingen weder von Seiten der Gemeinde Ferden, noch von Seiten der Gemeinde Wiler Einsprachen, Anmerkungen oder sonstige Vorbehalte ein. 2 .3
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden sieben Gewâsser der Gemeinde Kippel ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewasser im ,,Plan zum Gewàsserraum", Projekt Nr. 3001, im Massstab 1 :2'000, vom 20. August 2015 abqebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthàlt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht sowie diverse weitere Plane und Unterlagen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Sie dienen vielmehr ais zusatzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Hei"leitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA .3 ) werden im vorliegenden Fall auch die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im GWR dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, da sich diese vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird im Dispositiv dieses Entscheides integriert). Dabei wird berücksichtigt, dass die auch für den Kanton Wallis direkt anwendbaren Bestimmungen der GSchV desBundes bereits revidiert wurden und auch im Jahre 2017 erneut revidiert werden.
Das beauftragte lngenieurbüro hat in Erarbeitung des vorliegend zu prüfenden Auflagedossiers unter anderem folgende Datengrundlagen berücksichtigt: Kantonales lnventar der èiffentlichen Oberflàchenqewâsser, Hochwasserschutzprojekte, Revitalisierungsplanung, Zonennutzunqsplane und Schutzinventare. Unter Bezugnahme dieser und weiterer Unterlagen (wie Fotos, kantonale Checkliste, Messungen vor Ort, historische Luftbilder, kantonale Datenbank ,,BD-Eaux", Orthofotos, etc.) wurden die natürliche und die effektiv bestehende Gerinnesohlenbreite für jedes der sieben erwahnten Gewâsser ermittelt und planerisch festgehalten. Alsdann wurde eine Unterteilung der sieben betrachteten Gewasser in reprasentative Abschnitte vorgenommen, wobei die Abschnitte im Vergleich zur kantonalen Datenbank etwas grosszügiger festgelegt wurden (Gafenbach und zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Zubunbach drei Abschnitte, alle übrigen Gewasser nur zwei Abschnitte). 2 .4
)
3.
D ie B e u rt e ilu n g d e r k a n t o n a le n D ie n s ts te lle n
3 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie n s ts te lle fü r S tra s s e n , Ve rk e h r u n d F lu s s b a u : Diese Dienststelle (DSVF) ist die zustandiqe
kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung der GWR und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Abteilung der DSVF, welche für die Seitenbàche zustandiq ist, eine Kontrolle der Plane und Unterlagen durchgeführt und alsdann eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Die Abteilung Strassenstudien der DSVF hat betreffend Strassen und deren lnfrastruktur, die sich innerhalb der GWR befinden oder neu dort zu liegen kommen, vorgebracht, dass es nach wir vor mèiglich sein müsse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Diesbezüglich würden die zu treffenden Hochwasserschutzmassnahmen objektspezifisch mit dem Flussbau-Spezialisten abqeklart und umgesetzt. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnung ergibt (Art. 41 c Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Bund und Kanton. 3.2
D ie n s ts te lle fü r U m w e lts c h u tz : Die Umweltschutzfachstelle des Kantons hat das Auflagedossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft und anschliessend ebenfalls eine positive Vormeinung abgegeben. Dabei hat sie in Bezug auf den Standort des Projektes
Kippel: Gewâsserrâurne der kommunalen Gewâsser
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dargetan, dass eine zu schützende Humusschicht vorhanden sei. Zusâtzlich hat die DUS in Bezug auf einzelne Umweltschutzbereiche die folgenden Ausführungen und lnformationen abgegeben: zyxwvutsrqponmlkjihgfedc 3 .2 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA G e w asse rschu tz: Das Projekt liege, qemass Genehmigung des Staatsrats vom 07.03. 2012, im Gewasserschutzberelch Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Kippel seien durch den Staatsrat am 05.03.2010 homologiert worden. Es gebe eine Überschneidung zwischen Grundwasserschutzareal / Grundwasserschutzzonen S1-S2-S3 und den Gewasserràumen verschiedener Gewasser. 3 .2 .2 A ltlas ten : Die Deponie Uistri Chipelfura (D-6197-216-00) und die Deponie Hasla (D-6197215-00) seien im kantonalen Kataster der belasteten Standorte qernàss Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV eingetragen. Der Kataster sei eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. Ein Teil der Deponie Hasla liege im Gewasserraum des Golmbaches (Abschnitte GOL2 und GOL 1) und der Lanza (Abschnitt LON1). Ebenso liege ein Teil der Deponie Uistri Chipelfurâ im Gewasserraum der Lanza (Abschnitt LON2). Die Lanza sei in der kantonalen Planung im Bereich Kippel auf einer Distanz von rund 1 '300 m ais Revitalisierungsstrecke vorgesehen. Angesichts der Nâhe der oben genannten Deponien zu den Gewàssern hat die DUS in ihrer Vormeinung eine Voruntersuchung gemass Art. 7 AltlV von diesen belasteten Standorten verlangt. Am 16. Februar 2016 wurde der kantonalen Umweltschutzfachstelle ein entsprechender Bericht zu den Altlasten im GWR zugestellt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
3.3
D ie n s ts te /le fü r L a n d w irts c h a ft: Das Amt für Strukturverbesserungen jener Dienststelle hat in seiner Eingabe ausgeführt, dass es zum Vorhaben aus der Sicht der Landwirtschaft und den Strukturverbesserungen eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgeben kënne. Diese werden in Berücksichtigung und im Umfang der anwendbaren Bestimmungen der GSchV anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen.
3.4
D ie n s ts te /Je fü r R a u m e n tw ic k lu n g : Jene Fachstelle des Kantons hat in ihrer Stellungnahme zum
Projekt ausgeführt, dass sie zur Festlegung der Gewasserrâume eine positive Vormeinung abgeben kônne, vor allem weil damit die natürlichen Funktionen der Gewasser, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewassernutzung sichergestellt werden kënnen. 3 .5
D ie ü b rig e n ka n to n a le n D ie n s ts te /Je n : Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie
die Dienststelle für Wald und Landschaft haben das Auflagedossier ebenfalls geprüft und danach mitgeteilt, dass sie positive Vormeinungen ohne weitere Bemerkungen abgeben kënnen.
J
4.
G e s a m t b e u rte ilu n g
4 .1
Der Gewasserraum für Fliessgewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qemass den Vorgaben der
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den
Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Kippel die Festlegung der GWR folgender Gewasser: Batzla, Gafenbach, Zubunbach, Chaschtlârra, Golmbach, Fardenbach und Lanza. 4 .2
Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewàsserraurn in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten mindestens die folgende Breite aufzuweisen hat: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 1 m natürlicher Breite:-11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 1 - 5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von > 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.
4.3
Gernàss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewasserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fllessqewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Kippel: Gewâsserrâurne der kommunalen Gewâsser
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4 .4
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Weiter kann dem Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des GWR erhoht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrleistunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Gestützt auf Absatz 5 Bst. a von Art. 41a GSchV kann auf die Festlegung des GWR verzichtet werden, wenn das Gewasser sich im Wald befindet (und keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen).
)
4 .5
lm vorliegenden Fall kann dem Auflagedossier entnommen werden, dass sich derzeit kein einziger Abschnitt eines der sieben untersuchten Gewasser innerhalb eines Schutzgebietes befindet, sodass für die Festlegung der Gewàsserraume überall der Absatz 2 des Art. 41 a GSchV zur Anwendung gelangt. Der dabei ermittelte minimale theoretische GWR betrâqt in Abhànqiqkeit der jeweiligen Gerinnesohlenbreite: 11 m für den Batzla, den Zubunbach und die Chaschtlarra, 17 m für den Gafenbach und den Golmbach, 24.5 m für den Fardenbach und 44.5 m für die Lanza. Den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass vorliegend (abgesehen von den nachfolgend umschriebenen Ausnahmen) weder Gronde vorhanden sind, den minimalen theoretischen GWR zu reduzieren (etwa aufgrund dicht überbauter Gebiete), noch zu erweitern (etwa aufgrund der Aufzâhlunq in Absatz 3 von Art. 41a GSchV). lnsbesondere mache eine Erweiterung des GWR keinen Sinn, da nicht die gesamten Schutzkegel in die Gewasserràume integriert werden kënnten. Demzufolge wird beantraqt, dass grundsatzlich (siehe die Ausnahmen nachfolgend) jeweils der minimale theoretische GWR ohne Abweichungen ais effektiver GWR festzulegen sei.
4 .6 ·
Beim Gafenbach wird beim Abschnitt GAF2 gestützt auf die Art. 36a Abs. 1 GSchG und Art. 41 a Abs. 3 Bst. a GSchV eine Erweiterung des Gewasserraums beantragt. Um den Hochwasserschutz zu qewahrieisten soli gestützt auf das HWS-Projekt Gafenbach in diesem Abschnitt der gesamte Bereich links- und rechtsufrig des Saches bis zum künftigen Dammfuss ais GWR ausgeschieden werden (was hier einen effektiven GWR von bis zu 30 m ergibt).
4 .7
Auch beim zweiten Abschnitt der Lanza werden Erweiterungen beantragt, da in der kantonalen strategischen Planung der Fliessgewasser die Lanza im Bereich zwischen Blatten und Kippel (bis zur Einmündung der Chaschtlarra, auf rund 1 '300 m) ais Revitalisierungsstrecke mit ,,ëkologischem Potential" aufgelistet ist. Gemâss Art. 36a Abs. 1 GSchG hat der GWR die natürlichen Funktionen der Gewasser zu qewàhrlelsten. Gemàss Art. 41 a Abs. 3 Bst. b GSchV ist die Breite des GWR zu erhëhen, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrleistunq des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes. Gestützt auf diese Bestimmungen wird vorliegend beantragt: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON •
LO N 2a: GWR mit 67 m Breite; Erweiterung rechtsufrig bis zur künftigen Druckleitung des KW Wiler-Kippel; asymmetrische Verschiebung aufgrund der linksufrigen Campingzone;
•
LO N 2b: GWR mit 60 m Breite; Erweiterung nur linksufrig entsprechend der Topographie;
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA • •
LO N 2c: GWR mit 57 m Breite; Erweiterung nur linksufrig entsprechend der Topographie; ais . Raumreservierung für allfallige spatere Revitalisierung.
4 .8
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksiçhtigung der gesamten relevanten Urnstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sàmtlicher vorhandener lnteressen konimt die urteilende Behërde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Kippel zur Festlegung der Gewàsserrâurne in allen Teilen den einschlâqlqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
5.
K o s te n
Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG sowie die Art. 13 und 23 GTar unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behërde. Sie bemisst sich in Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und ist von der Gesuchstellerin zu tragen.
Kippel: Gewâsserrâurne der kommunalen Gewàsser zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 5/7
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM
e n ts c h e id e t D E R S TA A TSRA T
1.
Der ,,Plan zum Gewasserraum", Projekt Nr. 3001, im Massstab 1:2'000, vom 20. August 2015, welcher die Gewasserràurne der Gewasser Batzla, Gafenbach, Zubunbach, Chaschtlarra, Golmbach, Fârdenbach und Lonza, aile gelegen auf dem Gebiet -der Gemeinde Kippel, festlegt, wird genehmigt.
2.
- Die Mbglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbesct)rankungen, welche sich aufgrund
der Gewàsserraume ergeben, sind in der eidgenbssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV). 3.
Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
A u f/ag e n u n d B e d ing u ng e n d er DzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK ie n s ts te lle fü r L a n d w irls c h a ft
)
•
ln Berücksichtigung und im Umfang der anwendbaren Bestimmungen der GSchV sollen die Abschnitte der GWR, welche in der Landwirtschaftszone liegen, weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Wo die Mbglichkeit besteht, sollen diese Abschnitte ais extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden oder ais Streueflachen bewirtschaftet werden. • Die landwirtschaftliche Nutzung muss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und den Bestimmungen der Biodiversitâtsfôrderflâchen (BFF) entsprechen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONML
.J
4.
Die Gemeinde Kippel lasst der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau den aktuellen Situationsplan mit den eingetragenen Gewàsserrâumen (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton intern seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen · und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann.
5.
Die Gemeinde Kippel übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewàsserràume der Gemeinde.
6.
Die Gemeinde Kippel wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewasserrâume ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen werden .
7.
Alle Projekte, welche sich innerhalb der GWR befinden, sind der zustàndiqen kantonalen Behërde zur Vormeinung, respektive dem · Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.
8.
Die i<osten des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr. 920.-- (Gebühren Fr. 913.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Kippel auferlegt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den
2 t Dez. 2016
lm Namen des Staatsrates Die Prasidentin
Esthe r W aeber-K alberm atten
Kippel: Gewasserrëume der kommunalen Gewasser
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R e c h ts m itte lb e le l}ru n g zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erôffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).
E rë ffn e t a m
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2 8. Dez. 2016
V e rte ile r
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a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Kippel, 3917 Kippel
b/
Per Zustellung einer Kopie mit gewéihnlichem Brief werden orientiert: • Gemeinde Ferden, 3916 Ferden • Gemeinde Wiler, Dorfstrasse, 3918 Wiler • DSVF, Zentralstellen, Sektion H2G • DSVF, Kreis 1 - Oberwallis • Dienststelle für Umweltschutz • Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Dienststelle für Wald und Landschaft • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU
Kippel: Gewësserrâume der kommunalen Gewâsser zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 7/7