Décision du Conseil d'Etat du 21 décembre 2016

Gewässerraum · Ferden

Dokument

Nummer
2016.04622
Art
Gewässerraum
Gemeinde
Ferden
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
21.12.2016
In Kraft seit
25.10.2024

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Text

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LE CONSEIL D'ETAT

DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME

GEMEINDE FERDEN zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG

1.

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Eingesehen

das Auflagedossier ,,Gewasserraumfestlegung, Gemeinde Ferden", mit dem darin enthaltenen ,,Plan zum Gewâsserraum", Projekt Nr. 31 xx, im Massstab 1 :2'000, vom 18. August 2015, den Vorschriften·zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum, dem Technischen Bericht sowie den übrigen in jenem Dossier enthaltenen Planen und Unterlagen; die ëffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 34 vom 21. August 2015; die Eingaben der Gemeinde Ferden vom 29. September und 9. Oktober 2015, mit welchen diese die Plane und Unterlaqen zur Homologation durch den Staatsrat eingereicht und zudem bestatiqt hat, dass das Auflagedossier ordentlich ëffentlich aufgelegt worden ist und keine Einsprachen eingereicht worden sind; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewàsser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28, Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltunqsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (W RG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kesten und Entschadiqlmqen var Gerichts- oder Verwaltungsbehërden vom 11. Februar 2009 (GTar); das vom instruierenden Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (VRDVBU) am 14. Oktober 2015 erëffnete Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (26. Oktober 2015), Dienststelle für Wald und Landschaft (5. November 2015), Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (9. November 2015), • Dienststelle für Umweltschutz (12. November 2015), Dienststelle für Landwirtschaft (24. November 2015), • Dienststelle für Raumentwicklung (1 O. Dezember 2015); das Schreiben des VRDVBU vom 16. November 2015 an die Gemeinde Ferden betreffend die Vormeinung der Dienststelle für Umweltschutz; die Anfraqe des VRDVBU vom 13. Dezember 2016 an die Dienststelle für Umweltschutz und deren Antwort vom 14. Dezember 2016; die übrigen Akten.

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zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCB

Il .

1.

Erw age n d

V e rf a h r e n

1 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes

bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folqender Funktionen (Gewasserraum; GWR): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung. Den Übergangsbestimmungen der eidgenëissischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Gewàsserraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen ist. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt.

J

1 .2

Gemass · Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehëiren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der GWR der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Ferden befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustândiq ist, um das Homologationsgesuch zu stellen (detaillierter zu den einzelnen Gewàsser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes).

1 .3

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewàsserraurn für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmëiglichkeiten innerhalb des Gewâsserraums regeln.

1 .4

Die erforderlichen Unterlagen werden in der Standortgemeinde ëiffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen këinnen wàhrend 30 Tagen nach der Verëiffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement (Art. 13 Abs. 4 kWBG). ln casu wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ëiffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Mëiglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

1.5

Nach Anhëirung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidetder Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehëirigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). lm vorliegenden Fall ist daher der Staatsrat zustàndiq, um über das Gesuch der Gemeinde Ferden zu entscheiden.

2.

T r a g w e it e d e s P r o je k te s

2 .1

ln ihrer Eingabe vom 29. September 2015 beantragt die Gemeinde Ferden die Homologation des Auflagedossiers .,Gewasserraumfestlegung, Gemeinde Ferden" durch den Staatsrat. Dem Dossier kann entnommen werden, dass für die folgenden sechs Gewàsser auf dem Gemeindegebiet von Ferden der Gewasserraurn bestimmt wurde: Fardenbach, Dornbach, Eschergraben, Faldumbach, Schluichgraben und Lanza. Aus dem Dossier geht weiter hervor, weshalb für die übrigen Fliessund Stehgewasser der Gemeinde kein Bedarf vorhanden ist, · den Gewâsserraurn festzulegen (Gewasser im Wald, weder Bau- noch Landwirtschaftszone, künstliches Stehgewasser nicht im kantonalen lnventar). Nachfolgend geht es daher um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die sechs erwàhnten Gewasser, die in den entsprechenden Plânen festgehalten wurden, genehmigen kann.

Ferden: Gewasserraume der kommunalen Gewâsser

2 /7

2.2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Besondere Erwahnunq bedürfen zwei Gewasser, welche die Grenze zur Nachbargemeinde Kippel

bilden: Fàrdenbach und Lanza. Dabei versteht sich von selbst, dass mit dem vorliegenden Entscheid der Festlegung der Gewàsserrâume der Gemeinde Ferden die GWR dieser Gewasser einzig in dem Umfang genehmigt werden, ais dass sich diese auf dem Gebiet der Gemeinde Ferden befinden. Allerdings bestimmt der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG, dass bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den possierunterlagen kann entnommen werden, dass dasselbe lngenieurbüro für beide vorerwahnten Gemeinden mit der Ausarbeitung der GWR beauftragt worden ist, sodass die Koordination, bzw. die Absprache sichergestellt ist. lm Übrigen wurden die GWR in Bezug auf die Gemeinde Ferden bereits ëffentlich aufgelegt und dabei gingen von Seiten der Gemeinde Kippel weder eine Einsprache noch Anmerkungen oder sonstige Vorbehalte ein (dies gilt im Übrigen entsprechend auch in Bezug auf die GWR, die in Kippel ëffentlich aufgelegt wurden). 2 .3

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden sechs Gewasser der Gemeinde Ferden ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewàsser im ,,Plan zum Gewasserraum", Projekt Nr. 31xx, im Massstab 1:2'000, vom 18. August 2015 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthëlt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht sowie diverse weitere Plane und Unterlagen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Sie dienen vielmehr ais zusatzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antrâqe, Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ) werden im vorliegenden Fall auch die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschratikungen im GWR dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, da sich diese vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen desBundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird im Dispositiv dieses Entscheides integriert). Dabei wird berücksichtigt, dass die auch für den Kanton Wallis direkt anwendbaren Bestimmungen der GSchV des Bundes bereits revidiert wurden und auch im Jahre 2017 erneut revidiert werden.

2 .4

Das beauftragte lngenieurbüro hat in Erarbeitung des vorliegend zu prüfenden Auflagedossiers unter anderem folgende Datengrundlagen berücksichtigt: Kantonales lnventar der ëffentlichen Oberflëchenqewësser, Revitalisierungsplanung, Zonennutzungsplan und Schutzinventare. Unter Bezugnahme dieser und weiterer Unterlagen (wie Fotos, kantonale Checkliste, Messungen vor Ort, historische Luftbilder, kantonale Datenbank ,,BD-Eaux", Orthofotos, etc.) wurde die natürliche und die effektiv bestehende Gerinnesohlenbreite für jedes der sechs erwàhnten Gewasser ermittelt und planerisch festgehalten. Alsdann wurde eine Unterteilung der sechs Gewasser in reprasentattve Abschnitte vorgenommen, wobei die Abschnitte im Vergleich zur kantonalen Datenbank etwas grosszügiger festgelegt wurden (Faldumbach vier Abschnitte, übrige Gewasser nur ein oder zwei AbschnitUe).

_) zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3.

D ie B e u rte ilu n g d e r k a n to n a le n D ie n s ts te lle n

3 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ien s tstelle fü r S trasse n . Verkeh r und F /ussb a u : Die DSVF ist die zustandiqe kantonale F achstelle

in Bezug auf die Festlegung der GWR und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Abteilung dieser Dienststelle, welche für die Seitenbache zustandiq ist, eine Kontrolle der Plane und Unterlagen durchgeführt und alsdann eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Die Abteilung Strassenstudien jener Fachstelle hat betreffend Strassen und deren lnfrastruktur, die sich innerhalb der GWR befinden oder neu dort zu liegen kommen, vorgebracht, dass es nach wir vor mëglich sein müsse, die Strasseninfrastr.uktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Diesbezüglich würden die zu treffenden Hochwasserschutzmassnahmen objektspezifisch mit dem Flussbau-Spezialisten abqeklart und umgesetzt. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnunq ergibt (siehe dort Art. 41 c Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Bund und Kanton. 3.2

D ien ststelle für U m w eltsch u tz: Diese kantonale Fachstelle (DUS) hat das Auflagedossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft und anschliessend ebenfalls eine positive Vormeinung abgegeben. Dabei hat sie dargetan, dass die betroffenen Gewasser mehrere Grundwasserschutzzonen queren würden und eine zu schützende Humusschicht vorhanden sei.

Ferden: Gewasserrâume der kommunalen Gewâsser

3/7

Betreffend Altlasten führte sie aus, dass ein Teil der ehemaligen Deponie Fystertella im GWR des Faldumbachs (Abschnitt FAL-01) und der. Lanza (Abschnitt LON-02) liege. Die geschlossene Deponie Fystertella sei im kantonalen Kataster der belasteten Standorte qemass dem Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV eingetragen. Der Kataster sei eine Dienstleistung des Kantons und nach · bestem Wissen erstellt worden. ln vorliegenden zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Fall hatten die lnformationen es erlaubt, den vorliegenden · Standort ais ·standort mit keinem Untersuchungsbedarf zu klassifizieren. Er gehèire zu den Standorten, bei denen keine schâdlichen oder lastiqen Einwirkungen zu erwarten seien. Zudem seien keine Revitalisierungsmassnahmen in der Nàhe der Deponie vorgesehen. lnsgesamt betrachtet kam die DUS daher zum Schluss, dass die Auswirkungen des vorliegenden Projektes auf die verschiedenen Umweltbereiche ais gering betrachtet werden kèinnen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 teilte die kantonale Umweltschutzfachstelle zusàtzlich mit, dass die Gefahr, welche von Altlasten im Gewasserraum ausgehe (Erosion von Abfallen im Falle von Hochwasser mit der Folge einer Gewasserverschmutzung) separat vom vorliegenden Verfahren zur Ausscheidung des Gewasserraums abqeklàrt werde. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3.3 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ienststelle für Landw irtschaft: Das Amt für Strukturverbesserungen jener Dienststelle hat in seiner

Eingabe ausgeführt, dass es aus der Sicht der Landwirtschaft und den Strukturverbesserungen zum Vorhaben eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgeben kèinne. Diese werden in Berücksichtigung und -im Umfang der anwendbaren Bestimmungen der GSchV anerkannt und in das Dispositiv des vorliegenden Entscheides aufgenommen. 3.4

D ienststelle für R aum entw ick/ung : Jene Fachstelle des Kantons hat in ihrer Stellungnahme zum

Projekt ausgeführt, dass sie zur Festlegung der Gewàsserraume eine positive Vormeinung abgeben kèinne, vor allem weil damit die natürlichen Funktionen der Gewàsser, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewassernutzung sichergestellt werden kèinnen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFE 3 ,5

D ie übriqen kantonalen D ienststel/en: Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie die

Dienststelle für Wald und Landschaft haben das Auflagedossier ebenfalls geprüft und danach · mitgeteilt, dass sie positive Vormeinungen ohne weitere Bemerkungen abgeben kèinnen.

J

4.

G e s a m tb e u rte ilu n g

4 .1

Der Gewasserraum für Fliessgewasser, bzw. für stehende Gewasser ist gemass den Vorqaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraurns hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs, 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Ferden die Festlegung der GWR folgender Gewàsser: Fardenbach, Dornbach, Eschergraben, Faldurnbach, Schluichgraben und Lanza.

4.2

Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewâsserraurn in gewissen Biotopen, Naturschutzqebieten, Moorlandschaften und Reservaten mindestens die folgende Breite aufzuweisen hat: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 1 - 5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von > 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.

4.3

Gemâss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewasserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite .der Gerinnesohle plus 7 m.

4 .4

Weiter kann dem Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des GWR erhèiht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrleistunq: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Gestützt auf

Ferden: Gewâsserrâurne der kommunalen Gewâsser

4/7

Absatz 5 Bst. a von Art. 41a GSchV kann auf die Festlegung des GW R verzichtet werden, wenn das Gewasser sich im W ald befindet (und keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZY 4 .5

lm vortieqenden Fall hait das Auflagedossier fest, dass einzig der Schluichgraben sich innerhalb eines kantonalen SchUtzgebietes befindet, sodass für die Festlegung des GWR hier der Absatz 1 des Art. 41 a GSchV zur Anwendung gelangt (und folglich ein GWR von 11 m beantragt wird). Die GWR der übrigen Gewasserwurden allesamt auf der Grundlage von Absatz 2 des Art. 41a GSchV bestimmt. Der dabei ermittelte minimale theoretische GWR betraqt in Abhanqlqkeit der jeweiligen Gerinnesohlenbreite: 24.5 m für den Fardenbach, 17 m für den Dornbach und den Faldumbach, 11 m für den Eschergraben und 44.5 m für die Lonza. Den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass vorliegend weder Gründe vorhanden sind, den minimalen theoretischen GWR zu reduzieren (etwa aufgrund dicht überbauter Gebiete), noch zu erweitern (etwa aufgrund der Aufzahlunq in Absatz 3 von Art. 41a GSchV). lnsbesondere mache eine Erweiterung des GWR keinen Sinn, da nicht die gesamten Schutzkegel in die Gewasserrâume integriert werden kënnten. Demzufolge wird beantragt, dass jeweils der minimale theoretische GWR ohne Abweichungen ais effektiver GWR festzulegen sei.

4 .6

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sârntlicher vorhandener lnteressen kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Ferden zur Festlegung der Gewasserràume in allen Teilen den einschlàqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

5.

K o s te n

Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG sowie die Art. 13 und 23 GTar unterliegt .der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behërde. Sie bemisst sich in Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und ist von der Gesuchstellerin zu tragen. Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

e n t s c h e id e t zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO

) 0 1:R S T A A T S R A T

1.

Der ,,Plan zum Gewasserraum", Projekt Nr. 31xx, im Massstab 1:2'000, vom 18. August 2015, welcher die Gewasserrâume der Gewàsser Fârdenbach, Dornbach, Eschergraben, Faldumbach, Schluichgraben und Lonza, aile gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Ferden, festlegt, wird genehmigt.

2.

Die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewâsserrâume ergeben, sind in der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3.

Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

A u f/ag e n u n d B e d in g u n g e n d e r DzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH ie n s ts te lle fü r L a n d w irts c h a ft

•

ln Berücksichtigung und im Umfang der anwendbaren Bestimmungen der GSchV sollen die Abschnitte der GWR, welche in der Landwirtschaftszone liegen, weiter landwirtschaftlich extensiv qenutzt werden. Wo die Mëglichkeit besteht, sollen diese Abschnitte ais extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden oder ais Streueflàchen bewirtschaftet werden.

Ferden: Gewasserrâume der kommunalen Gewâsser zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 5 /7

•

'

Die landwirtschaftliche Nutzung muss den Anforderungen der Direktzahlunqsverordnunq und den Bestimmungen der Biodiversitâtsfôrderflâchen (BFF) entsprechen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG

4.

Die Gemeinde Ferden lasst der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau den aktuellen Situationsplan mit den eingetragenen Gewâsserraumen (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton intern seine Pokumentation auf den neuesten Stand bringen und den VerlaLif der Umsetzung nachverfolgen kann.

5.

Die Gemeinde Ferden übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewasserràume der Gemeinde.

6.

Die Gemeinde Ferden wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewasserràume ais Hinweis · auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen werden. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcba

7.

Alle Projekte, welche sich innerhalb der GWR befinden, sind der zustandiqen kantonalen Behërde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.

8.

Die Kosten, des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr.· 920.-- (Gebühren Fr. 913.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Ferden auferlegt.

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den

2 tzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dei. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFE 2016

lm Namen des Staatsrates Der Staatskanzler

R e c h ts m itte lb e le h ru n g

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erëffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedrànqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).

Eroffnet am

2 8. Dez. 2016

V e rte ile r

a/

Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Ferden, 3916 Ferden

Ferden: Gewasserrëurne der kommunalen Gewâsser

6/7