Staatsratentscheid Waldabgrenzung Gemeinde Unterbäch
Statische Waldgrenze · Unterbäch
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Unterbäch
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 21.02.2001
- In Kraft seit
- 06.02.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Unterbäch.
A. EINGESEHEN
1. Artikel 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie die Artikel 1 - 3 der eidgenössischen Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
2. Artikel 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);
3. Die Pläne GBV Nr. 4, 8 und Kat. Plan Nr. 7, 9, 10; 44, 46 der Gemeinde Unterbäch, welche im Amtsblatt vom 29. Oktober 1999 aufgelegen haben;
4. Den Bericht der Gemeinde Unterbäch vom 14. Januar 2000;
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5. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis 3, vom 3. Februar 2000;
6. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Unterbäch;
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B. ERWÄGEND
1. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Die Pläne des Waldkatasters in den Bereichen, wo Wald und Bauzonen in der Gemeinde Unterbäch an den Wald grenzen, wurden im Auftrage der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt. 3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 29. Oktober 1999. Während der dreissigtägigen Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. 4. Die Bestockungen, wie sie in den Situationsplänen 1:500 und 1:1'000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Artikel 2 WaG und Artikel 1 ff. WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
1. Waldfeststellung a) Die in den Situationsplänen 1:500 GBV Nr. 4, 8 und Kat. Plan Nr. 44, 46 sowie 1:1'000 Kat. Plan Nr. 7, 9 und 10 "Waldkataster der Gemeinde Unterbäch" als Wald bezeichneten Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. b) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
2. Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Nutzungsplan übertragen.
3. Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit. b GTar werden die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt auferlegt:
Gebühr : Fr. Tuberkulosenmarke : Fr.
510.-5.--
Fr.
515.--
Total
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4. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff. VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
5. Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung, 3944 Unterbäch - Eidgenössische Forstdirektion, 3003 Bern b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde
6. Mitteilung - Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation - Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
Der Präsident:
Der Sta
Jean-Ren6 Fournier
2, März 2001
Dienststelle für Wald (
kanzler:
Hefiri v. Roten
ib\(Eröffnet und mitgeteilt Sitten, am
21. Februar 2001.
Landschaft