Amtsblatt vom 23.10.2024

Planungszone · Bellwald · Aufgehoben am 23.10.2029

Dokument

Art
Planungszone
Gemeinde
Bellwald
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil Communal
Beschlossen
23.10.2024
Publiziert
23.10.2024
In Kraft seit
23.10.2024
Aufgehoben
23.10.2029

Karte

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Text

Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 23.10.2024 Öffentlich einsehbar bis: 23.01.2025 Meldungsnummer: BA-VS10-0000000616 Publizierende Stelle

Gemeinde Bellwald, Hauptgasse 1, 3997 Bellwald

Öffentliche Planauflage – Erlass von Planungszonen, Bellwald Titel der Planauflage Erlass von Planungszonen Projektbeschreibung Der Gemeinderat der Gemeinde Bellwald gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2024 beschlossen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie auf Art. 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), im Gebiet «Bim Chriz – Baschber» Planungszonen zu erlassen. Planungsabsicht Um einerseits den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Raumplanung, des kantonalen Ausführungsgesetzes sowie des kantonalen Richtplanes in Bezug auf die Dimensionierung der Bauzonen gerecht zu werden und anderseits eine erwünschte räumliche Entwicklung, unter Berücksichtigung der veränderten Ausgangslage aufgrund des neuen Bundesgesetzes über den Zweitwohnungsbau, erreichen zu können, hat die Gemeinde einen Vorentwurf für ein Raum- und Erschliessungskonzept erarbeitet. Aufgrund des vorläufigen Verzichts des Strassenprojekts „Bodmer Chritz – Baschper“ (Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2024) erachtet es der Gemeinderat als zweckmässig, im Gebiet «Bim Chriz – Baschber» im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Anpassungen zu prüfen und aus diesem Grund zusätzliche Planungszonen zu erlassen. Innerhalb dieser Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. In diesem Sinne stellen diese Planungszonen eine vorsorgliche Massnahme dar. Planungszone (Perimeter)

Die von der Planungszone betroffenen Parzellen sind auf dem von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plan ersichtlich. Es handelt sich um eine Erweiterung der Planungszonen, welche am 18. Dezember 2020 in Kraft gesetzt wurden. Planungszweck Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was eine künftige Abgrenzung des Siedlungsgebietes, bzw. eine zweckmässige Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG erschweren bzw. verunmöglichen könnte. Insbesondere dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche zu einer zusätzlichen Zersiedelung führen und eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen. Geltungsdauer Die Planungszone gilt für eine Dauer von fünf Jahren. Sie wird mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Aus wichtigen Gründen kann die Planungszone von der Urversammlung um höchstens drei Jahre verlängert werden. Öffentliche Auflage Der Beschluss und die dazugehörigen Pläne liegen ab dem 23. Oktober 2024 während dreissig Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Interessierte Personen können während den Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Auflagedossier nehmen. Rechtsmittel / Einsichtnahme Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich (per Einschreiben) und unterzeichnet innert 30 Tagen ab dem Erscheinen der Publikation im Amtsblatt bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über die Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG). Kontaktstelle Gemeinde Bellwald Hauptgasse 1 3997 Bellwald Frist 30 Tage Ablauf der Frist: 22.11.2024