Amtsblatt vom 15.11.2024
Planungszone · Leuk · Aufgehoben am 15.11.2029
Dokument
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Leuk
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Conseil Communal
- Beschlossen
- 15.11.2024
- Publiziert
- 15.11.2024
- In Kraft seit
- 15.11.2024
- Aufgehoben
- 15.11.2029
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Dateien
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Text
Rubrik: Allgemeine amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen Unterrubrik: Allgemeine amtliche Bekanntmachung Publikationsdatum: KABVS 15.11.2024 Öffentlich einsehbar bis: 15.12.2024 Meldungsnummer: AL-VS15-0000001400 Anhang: Amtsblatt Quartier Bahnhofstrasse.pdf Publizierende Stelle
Gemeinde Leuk, Sustenstrasse 3, 3952 Susten
Sonstige Bekanntmachung – Erlass von Planungszonen – „Quartier Bahnhofstrasse, Leuk Titel der Bekanntmachung Erlass von Planungszonen – „Quartier Bahnhofstrasse Kontaktstelle Gemeinde Leuk Sustenstrasse 3 3952 Susten Frist Ablauf der Frist: 15.12.2024
Erlass von Planungszonen – „Quartier Bahnhofstrasse“
Der Gemeinderat von Leuk gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2024 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), folgendes Gebiet zur Planungszone zu erklären: Die Parzellen Nr. 189, 190, 1284, 2790, 6556, 7064, 7065 und 7202 im Gebiet genannt „Quartier Bahnhofstrasse“ gemäss dem im von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plan vom 23. August 2024 eingezeichneten Perimeter. Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um die Realisierung der kommunalen und interkommunalen Raumplanungsziele auf den betroffenen Parzellen sicherzustellen. Weiter ist dem revidierten kantonalen Richtplan und den neuen eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung Rechnung zu tragen. Vorderhand sind im Perimeter der Planungszone eine städtebaulich und qualitativ hochstehende Überbauung anzustreben, die Erschliessung neu zu regeln (inkl. Anschlüsse an die T9) und eine hohe Ausnützung des Gebietes vorzusehen. Es ist zudem vorgesehen, über dem Planungszonenperimeter einen Bereich mit Planungspflicht (Sondernutzungsplanpflicht - Quartierplanpflicht) auszuscheiden. Innerhalb dieser Planungszone darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Die Planungszonen gelten für eine Dauer von 5 Jahren. Sie werden mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Interessierte Personen können während der Bürozeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Dossier nehmen. Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich per Einschreiben und unterzeichnet innert 30 Tagen ab dem heutigen Erscheinen der Publikation bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über die Einsprachen entscheiden wird der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG) Leuk, den 15. November 2024
Die Gemeindeverwaltung
Rechtsgrundlagen
BZR_ERS.2008 · Gemeinde · Text des Kantons
BZR_LEK.2008 · Gemeinde · Text des Kantons
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund