Teilrevision der Nutzungsplanung - Deponiezone "Wolfstole"

Nutzungsplan · Naters

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Naters
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil d'Etat
Beschlossen
03.05.2000
Publiziert
16.10.2019
In Kraft seit
03.05.2000

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Text

"

CHANCELLERIE D'ÉTAT

STAATSKANZLE 1

DU CANTON DU VALAIS

DES KANTONS WALLIS

EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SÉANCES DU CONSEIL D'ÉTAT

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Séance du

Sitzung vom :- 3. Mai 2000

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Der Staatsrat ais Homoloqationsbehôrde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG) Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Naters yom 4. Februar 2000 mit dem Antrag auf Homologation der von der Urversammlung yom 3. November 1999 beschlossenen Um- und Einzonungen auf der Belalp [Umzonung der Deponiezone "Wolfstole" (ca. 400 m 2 ) in die Landwirtschaftszone sowie Umzonung einer Flache (ca. 300 m 2 ) von der Landwirtschaftszone in die Deponiezone]; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung yom 8. Mârz 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz yom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung (GGO); Eingesehen das Baugesetz yom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung yom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung yom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Verordnung über die Raumplanung yom 2. Oktober 1989 (RPV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung yom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss yom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen den ôffentlichen Anschlag in der Gemeinde Naters;

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Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Naters yom 3. November 1999, womit die vorbeschriebene Teilrevision des Zonennutzungsplanes angenommen wurde; Eingesehen die ôffentliche Auflage dieses Urversammlungs-Beschlusses im Amtsblatt Nr. 51 yom 17. Dezember 1999; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für Innere Angelegenheiten yom 25. April 2000, womit der Synthesebericht der Dienststelle für Raumplanung yom 6. April 2000 der Gemeinde zur Kenntnisnahme gebracht wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwâqend, dass keine Beschwerden eingereicht worden sind; Erwâqend. dass der Staatsrat an seiner Sitzung yom 25. Juni 1997 den von der Urversammlung von Naters am 9. Juni 1996 angenommenen gesamtrevidierten Zonennutzungsplan und das Bau- und Zonenreglement homologiert hat, so dass die Gemeinde über eine RPG-konforme Nutzungsplanung verfügt; Erw âqend, dass die Teilrevision des Zonennutzungsplanes der Gemeinde Naters die Ziele und Grundsâtze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevôlkerunq (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trâqt: Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Die von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Naters am 3. November 1999 beschlossenen Um- und Einzonungen auf der Belalp in der Alpe "Bal" [Umzonung der Deponiezone "Wolfstole" in die Landwirtschaftszone sowie Umzonung einer Flache von der Landwirtschaftszone in die Deponiezone] wird ho mol ogiert .

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Die im Synthesebericht der Dienststelle für Raumplanung yom 6. April 2000 aufgelisteten Vorbehalte sind zu berücksichtigen. Sie bilden integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.

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Oie aufgrund des vorliegenden Homologationsentscheides bereinigten und unterzeichneten (Gemelndeprâsidentin und Gemeindeschreiber) Planunterlagen sind ohne Verzug der Oienststelle für Innere Angelegenheiten in 4 Exemplaren zuzustellen, damit diese durch die Staatskanzlei abgestempelt (Anbringen des Homologationsvermerks) werden kônnen .

Entscheidgebühr: Fr. 120.Gesundheitsstempel : Fr. 5 .-

6 Ausz. OSI 1 Ausz. FI

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