Amtsblatt vom 12.07.2024
Planungszone · Mörel-Filet · Aufgehoben am 12.09.2027
Dokument
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Mörel-Filet
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 12.07.2024
- In Kraft seit
- 12.07.2024
- Aufgehoben
- 12.09.2027
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Dateien
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Text
Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 12.07.2024 Öffentlich einsehbar bis: 12.07.2025 Meldungsnummer: BA-VS10-0000000531 Publizierende Stelle
Gemeinde Mörel-Filet, Furkastrasse 39, 3983 Mörel
Öffentliche Planauflage – Verlängerung der Planungszonen (Art. 19 kRPG), Mörel-Filet Titel der Planauflage Verlängerung der Planungszonen (Art. 19 kRPG) Projektbeschreibung Der Gemeinderat von Mörel-Filet gibt bekannt, dass die Urversammlung der Gemeinde Mörel-Filet am 25. Juni 2024 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), die bestehenden Planungszonen zu verlängern. Planungsabsicht Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um den vom Bundesrat am 1. Mai 2019 genehmigten revidierten kantonalen Richtplan sowie die neuen kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung umzusetzen. Innerhalb dieser Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Beschluss der Urversammlung vom 25. Juni 2024 Öffentliche Auflage Die von der Verlängerung der Planungszonen betroffenen Gebiete, bzw. Parzellen sind auf einem Plan ersichtlich und liegen auf der Gemeinde öffentlich auf. Interessierte Personen könnten während den Bürozeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Dossier nehmen. Einsprachen
Die bestehenden Planungszonen, beschlossen am 27. August 2019 (Publikation im Amtsblatt vom 13. September 2019) für 5 Jahre, werden mit Abstimmungsbeschluss durch die Urversammlung um weitere 3 Jahre bis maximal 12. September 2027 verlängert. Rechtsmittel / Einsichtnahme Gegen die verfügten Planungszonen, bzw. deren Verlängerung kann innert 30 Tagen ab Erscheinen der heutigen Publikation im kantonalen Amtsblatt mit schriftlicher Einsprache an den Gemeinderat geltend gemacht werden, dass die verfügten Planungszonen und ihre Dauer nicht notwendig oder dass die bekanntgegebene Planungsabsicht nicht zweckmässig seien. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat als einzige kantonale Instanz. Kontaktstelle Gemeinde Mörel-Filet Furkastrasse 39 3983 Mörel Frist Ablauf der Frist: 12.08.2024
Rechtsgrundlagen
BZR_MOF.2011 · Gemeinde · Text des Kantons
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund